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  4. Steuergeheimnis

1. Bedeutung des § 30 AO

Durch das Steuergeheimnis wird alles geschützt, was dem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c AO genannten Verfahren über den Stpfl. oder anderen Personen bekannt geworden ist. Unbedeutend ist insoweit, ob die Tatsachen für die Besteuerung von Bedeutung sind oder nicht. Das Steuergeheimnis erstreckt sich folglich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person.

Nicht dem Steuergeheimnis unterliegen allerdings Verhältnisse, die jedermann zugänglich oder die in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind.

2. Zur Geheimhaltung verpflichtete Personen

Nach § 30 AO haben Amtsträger und die diesen gleichgestellten Personen das Steuergeheimnis zu wahren.

2.1. Amtsträger

Nach § 7 AO ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht

  • Beamter oder Richter ist;

  • in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht (zu diesem Personenkreis gehören z.B. Minister und Notare);

  • sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Dies sind insbesondere Verwaltungsangestellte, soweit sie nicht lediglich als Hilfskräfte bei öffentlichen Aufgaben mitwirken (z.B. Registratur- und Schreibkräfte).

Der Begriff des Amtsträgers ist darüber hinaus u.a. im Zusammenhang mit

  • der Haftungsbeschränkung (§ 32 AO),

  • der Ausschließung und Ablehnung von Personen in einem Verwaltungsverfahren (§§ 82 ff. AO) und

  • der » Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 AO)

von Bedeutung.

2.2. Den Amtsträgern gleichgestellte Personen

Zu den den Amtsträgern gleichgestellten Personen gehören die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AO). Dies sind Bedienstete, die bei einer Behörde, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, beschäftigt sind, z.B. Hausmeister, Kraftfahrer, Schreibkräfte. Amtsträgern gleichgestellt sind auch amtlich zugezogene Sachverständige (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AO).

3. Geschützte Verhältnisse

Dem Schutz des § 30 AO unterliegen alle Verhältnisse »eines anderen«, also Verhältnisse des Stpfl. in allen in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO angesprochenen Verfahren, darüber hinaus aber auch die Verhältnisse Dritter, insbesondere der auskunftspflichtigen Personen sowie Gewährspersonen, die den Finanzbehörden Angaben über steuerliche Verhältnisse anderer machen (AEAO zu § 30 Nr. 1).

Dem Schutz des Steuergeheimnisses unterliegt alles, was dem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c AO erwähnten Verfahren über den Stpfl. oder andere Personen bekannt geworden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Stpfl. sich selbst offenbart oder ob die Verhältnisse von der Finanzbehörde ermittelt worden sind.

4. Zulässige Offenbarungen

Die Absätze 4 und 5 des § 30 AO erlauben die Offenbarung der in § 30 Abs. 2 AO geschützten Verhältnisse, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Eine Offenbarung ist z.B. zulässig

  • zur Durchführung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens,

  • wenn sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (siehe dazu Auflistung der Vorschriften in der AEAO zu § 30 Nr. 5),

  • wenn im Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitsverfahren Erkenntnisse über außersteuerliche Straftaten gewonnen wurden,

  • zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer nichtsteuerlichen Straftat, wenn die Tatsachen ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht bekannt geworden sind,

  • soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO enthält eine beispielhafte Aufzählung von Fällen, in denen ein zwingendes öffentliches Interesse zu bejahen ist. So sind z.B. Verbrechen alle Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB). Bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses macht es für die Zulässigkeit der Offenbarung keinen Unterschied, ob die Finanzbehörde eine andere zuständige Behörde von sich aus informiert oder auf eine Anfrage dieser Behörde hin das Steuergeheimnis offenbart;

  • nach § 31 AO. Eine Offenbarung gegenüber den Künstlersozialkassen und den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung ist nur zulässig, soweit die Angaben für die Festsetzung von Beiträgen benötigt werden,

  • nach § 31a AO. Die Offenbarung ist zulässig, wenn und soweit sie der Bekämpfung der Schwarzarbeit bzw. der illegalen Beschäftigung nicht deutscher ArbN dient. Nach § 31a Abs. 3 AO können Sozialleistungsträgern und Subventionsgebern Tatsachen mitgeteilt werden, die zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes, aufgrund dessen Sozialleistungen erbracht worden sind oder erbracht werden oder die zur Erstattung von Sozialleistungen führen können. Eine Offenbarung ist bereits zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass gewährte Sozialleistungen oder Subventionen zurückgefordert werden können. Ein Auskunftsersuchen des Sozialleistungsträgers oder Subventionsgebers ist nicht erforderlich (AEAO zu § 31a),

  • nach § 31b AO. Nach § 31b Satz 2 AO besteht eine Offenbarungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche. Durch die Ergänzung von § 31b AO durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 2010, 1768) wurde die Zulässigkeit von Mitteilungen auch in Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten i.S.d. Geldwäschegesetzes gesetzlich verankert.

4.1. Auskunft an die Gemeinden für Zwecke der Grundsteuer und Gewerbesteuer

Soweit die Verwaltung der Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) den Gemeinden übertragen worden ist, gelten die Vorschriften über das Steuergeheimnis entsprechend. Diesbezügliche Auskunftsersuchen der Gemeinden werden von den Finanzämtern beantwortet, sofern diese dem von den Gemeinden betriebenen Besteuerungsverfahren dienen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO) oder aber durch Gesetz ausdrücklich zugelassen sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).

Auskünfte, die dem bei der Gemeinde anhängigen Stundungs- oder Erlassverfahren (» Erlass) dienen, dürfen von dem Finanzamt nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO erteilt werden.

4.2. Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Künstlersozialkasse

Die Finanzämter sind nach § 31 Abs. 2 AO verpflichtet, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, der Künstlersozialkasse und den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung mitzuteilen, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe benötigt werden.

Nach § 31 Abs. 2 AO besteht keine Ermächtigung zur Mitteilung geschützter Daten, soweit es um die Bewilligung oder Rückforderung von Leistungen dieser Einrichtungen geht.

Zu den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gehören

  • die gesetzlichen Krankenversicherungen (nicht private Krankenversicherungen),

  • die bei den Krankenkassen angesiedelten Pflegekassen,

  • die Unfallversicherungsträger,

  • die Rentenversicherungsträger.

Die Künstlerkasse wird geführt durch die Unfallkasse des Bundes.

Auskünfte sind zu erteilen, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen benötigt werden. Zu beachten ist insoweit das verlängerte Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO. Die mitgeteilten Daten dürfen vom Empfänger der Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AO offenbart werden. Insbesondere dürfen sie vom Empfänger der Auskunft nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Die (straf)rechtliche Verantwortung für die Beachtung des verlängerten Steuergeheimnisses trägt allein der Empfänger.

5. Literaturhinweise

Bilsdorfer, Das Steuergeheimnis – Inhalt, Umfang und Einschränkungen der Geheimhaltungsverpflichtung nach § 30 AO, NWB Fach 2, 9005; Tormöhlen, Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses im zwingenden öffentlichen Interesse, AO-StB 2011, 309.

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2012-01-01
Autor(en):
  • Thomas Rossi

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