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1. Steuermessbetrag bei der Gewerbesteuer

Der Steuermessbetrag bei der GewSt ist in § 11 Abs. 1 GewStG definiert. Der Steuermessbetrag ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln.

Übersicht über die Ermittlung der GewSt:

Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)

+

Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)

=

Summe

./.

Kürzungen (§ 9 GewStG)

=

Gewerbeertrag (abrunden auf volle 100 €;

§ 11 Abs. 1 GewStG)

./.

24 500 € Freibetrag

=

verbleibender Betrag

×

Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG)

=

Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde

(§ 16 GewStG)

=

Gewerbesteuer

Beispiel 1:

Ein Gewerbebetrieb hat im Wj. = Kj. 15 einen Steuerbilanzgewinn von 130 000 €. Hinzurechnungen i.S.d. § 8 GewStG sind i.H.v. 48 000 €, Kürzungen i.S.d. § 9 GewStG sind i.H.v. 30 000 € vorzunehmen. Der Hebesatz der Gemeinde beträgt 300 %.

Lösung 1:

Gewinn aus Gewerbebetrieb

130 000 €

Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)

+ 48 000 €

Zwischensumme

178 000 €

Kürzungen (§ 9 GewStG)

./. 30 000 €

Gewerbeertrag

148 000 €

Kürzung auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG)

148 000 €

abzüglich Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)

./. 24 500 €

verbleibender Gewerbeertrag

123 500 €

Ermittlung der Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 GewStG):

1 % von

12 000 €

120 €

2 % von

12 000 €

240 €

3 % von

12 000 €

360 €

4 % von

12 000 €

480 €

5 % von

75 500 €

3 775 €

123 500 €

4 975 €

Steuermessbetrag

4 975 €

× Hebesatz (§ 16 GewStG)

× 300 %

Gewerbesteuer

14 925 €

Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt (§ 14 Satz 1 GewStG; » Steuermessbescheid). Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrages mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist (§ 16 Abs. 1 GewStG).

2. Steuermessbetrag bei der Grundsteuer

Die Berechnung der Grundsteuer vollzieht sich in drei Schritten:

  1. Feststellung des Einheitswerts bzw. Ersatzwirtschaftswerts,

  2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags,

  3. Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer.

Die beiden ersten Stufen fallen in die sachliche Zuständigkeit der Finanzämter, die Gemeinde setzt in der dritten Stufe letztlich den jährlichen Steuerbetrag fest

Zusammen mit dem Einheitswertbescheid (» Einheitswertfeststellungen) erhält der Grundstückseigentümer den Grundsteuermessbescheid (» Steuermessbescheid). Aus dem in Euro umgerechneten Einheitswert wird der Messbetrag errechnet (§ 13 Abs. 1 GrStG). Dies geschieht durch Anwendung einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuermesszahl (Tausendsatz) auf den Einheitswert (§§ 14 und 15 GrStG).

3. Verwandte Lexikonartikel

» Aufhebung und Änderung nach § 35b GewStG

» Betriebsaufgabe

» Betriebsstätte

» Betriebsverpachtung

» Dauerschuld

» Entschädigungszahlung

» Geschäftsleitung

» Gewerbeertrag

» Gewerbesteuerrückstellung

» Gewerbeverlust

» Grundsteuer

» Kleinbetragsverordnung

» Organschaft

» Saisonbetriebe

» Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

» Steuermessbescheid

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Zum Lexikonartikel

Stand: 2007-07-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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