1. Steuerschuldner nach § 13a UStG
Steuerschuldner nach § 13a UStG ist:
der Unternehmer,
der Erwerber beim innergemeinschaftlichen Erwerb,
der Abnehmer unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 UStG,
der Aussteller der Rechnung in den Fällen des § 14 Abs. 3 UStG,
der letzte Abnehmer beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG),
der Auslagerer i.S.d. § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG, daneben auch das Lagerhalter als Gesamtschuldner.
2. Steuerschuldner nach § 13b UStG
Die Steuerschuldnerschaft bei Umsätzen ausländischer Unternehmer und bei bestimmten inländischen Umsätzen wird durch § 13b UStG geregelt. Die Steuer für die im Inland steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung und sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers geht auf den Leistungsempfänger über. Dieser wird Steuerschuldner. Er ist verpflichtet, die Steuerschuld – unabhängig von einer Rechnung – anzumelden, und ist berechtigt, die angemeldete Steuer – ebenfalls unabhängig von einer Rechnung – als Vorsteuer abzuziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Der leistende Unternehmer ist verpflichtet, eine Rechnung zu erteilen. In der Rechnung darf er keine Steuer ausweisen; andernfalls schuldet er sie (§ 14c Abs. 1 UStG). In der Rechnung muss er auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinweisen (§ 14a Abs. 4 UStG).
Weitere Einzelheiten siehe unter » Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
3. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
