1. Allgemeines
Steuerschuldner ist derjenige, der verpflichtet ist, die » Steuer für eigene Rechnung selbst zu entrichten, oder für dessen Rechnung ein anderer die Steuer zu entrichten hat (§ 43 AO).
2. Einzelgesetzliche Regelungen
Wer Steuerschuldner ist, bestimmen die Einzelsteuergesetze:
§ 36 Abs. 4 EStG: Der Steuerpflichtige ist Schuldner der Einkommensteuer.
§ 38 Abs. 2 EStG: Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.
§ 44 Abs. 1 EStG: Der Gläubiger der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 bis 12 EStG ist Schuldner der Kapitalertragsteuer.
§ 13a UStG: Der Unternehmer ist Schuldner der Umsatzsteuer (» Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer).
§ 13b UStG: In den in § 13b UStG vorgesehenen Fällen ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner (» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).
§ 5 Abs. 1 GewStG: Der Unternehmer ist Schuldner der Gewerbesteuer.
§ 20 ErbStG: Der Erwerber ist Schuldner der Erbschaftsteuer, bei einer Schenkung auch der Schenker.
§ 13 Nr. 1 GrEStG: Die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen sind grundsätzlich die Steuerschuldner.
3. Unterscheidung in Steuerschuldner und Steuerträger
Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht immer identisch. Bei der Umsatzsteuer und den Verbrauchsteuern ist der Endabnehmer der Steuerträger, weil er mit der Steuer wirtschaftlich belastet ist. Der Unternehmer als Steuerschuldner gibt die Steuer auf den Endverbraucher (Steuerträger) weiter (= indirekte Steuern). Bei den direkten Steuern ist der Steuerschuldner auch gleichzeitig der Steuerträger.
4. Unterscheidung in Steuerschuldner und Steuerpflichtiger
Der Begriff des Steuerpflichtigen umfasst gem. § 33 Abs. 1 AO den des Steuerschuldners. Daher ist der Steuerschuldner stets » Steuerpflichtiger.
5. Steuerentrichtungspflichtiger
Der Beteiligte des Steuerrechts- oder Steuerpflichtverhältnisses, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, ist Steuerentrichtungspflichtiger.
Wer Steuerentrichtungspflichtiger ist, bestimmen die Einzelsteuergesetze. Insoweit sind insbesondere zu nennen:
§ 38 Abs. 3 EStG: Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
§ 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG: Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.
6. Verwandte Lexikonartikel
» Einkommensteuer-Veranlagungspflicht
» Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
» Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
