1. Zeitlicher Anwendungsbereich und Anwendungsregelungen
Die Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 sind mit Wirkung zum 1.11.2010 aufgehoben worden. An ihre Stelle ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) getreten. Das BMF hat den UStAE durch Schreiben vom 1.10.2010 (BStBl I 2010, 846, LEXinform 5232945) bekannt gegeben. Der UStAE kann unter LEXinform 9112899 abgerufen werden; die einzelnen Abschnitte sind dabei durch Anklicken eines Abschnitts im Inhaltsverzeichnis durch einen internen Link direkt zu erreichen.
Die Bundesregierung hat mittels einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift unter Berufung auf Art. 108 Abs. 7 GG die UStR 2008 aufgehoben. Gleichzeitig wurde mit BMF-Schreiben vom 1.10.2010 (BStBl I 2010, 846) der neue UStAE bekannt gegeben. Der UStAE gilt, soweit sich aus ihm nichts anderes ergibt, für Umsätze, die nach dem 31.10.2010 ausgeführt werden. Bisher ergangene Anordnungen, die mit dem UStAE im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden (Abschn. 29.2 UStAE).
Der Vorteil des UStAE gegenüber den bisherigen UStR liegt unzweifelhaft in der flexibleren Gestaltung und Änderungsmöglichkeit. Bei dem bisherigen Verfahren, alle drei bis vier Jahre allgemeine Verwaltungsanweisungen in Form von UStR in einem starren und langsamen Abstimmungsprozess herauszugeben, war es nicht möglich, die Verwaltungsauffassung ständig an die zunehmend rasche Rechtsentwicklung anzupassen (vgl. auch LEXinform 0940051). Demgegenüber wird durch den UStAE zeitnah und eindeutig die jeweilige Verwaltungsauffassung festgelegt. Der UStAE wird durch BMF-Schreiben ergänzt bzw. geändert, mit denen auch die Rechtsprechung von EuGH und BFH übernommen wird (OFD Niedersachsen vom 8.12.2010, S 7015 – 14 – St 171, LEXinform 5233049).
Die zeitnahe Änderungsmöglichkeit des UStAE wird dadurch deutlich, dass bereits vor Inkraftreten des UStAE am 1.11.2010 der UStAE bereits dreimal geändert bzw. ergänzt worden ist (s.u. zu Änderungen und Ergänzungen des UStAE).
Zur leichteren Anwendbarkeit der Regelungen hat der UStAE nicht die fortlaufende Nummerierung der UStR 2008 übernommen. Vielmehr bezeichnet nunmehr die erste Ziffer der Nummerierung – entsprechend der Nummerierung bei den ertragsteuerlichen Richtlinien – den jeweiligen Paragrafen, zu dem der jeweilige Abschnitt des UStAE ergangen ist (Langer, Kurzbeitrag vom 29.10.2010, LEXinform 0879086). Die Nummerierung beginnt jeweils neu. So ist z.B. derAbschn. 3.1 UStAE (Lieferungen und sonstige Leistungen) der 1. Abschn. zu § 3 UStG und ersetzt Abschn. 24 UStR 2008. Bei den Abschnitten zu § 4 UStG wird zudem auf die jeweilige Nummer in § 4 UStG abgestellt. So bedeutet z.B. Abschn. 4.8.3 UStAE, dass es sich um den 3. Abschnitt zu § 4 Nr. 8 UStG handelt.
2. Überblick über die in den UStAE übernommenen BMF-Schreiben
Die folgenden BMF-Schreiben wurden in den UStAE übernommen (s.a. Langer, Kurzbeitrag vom 29.10.2010, LEXinform 0879086):
Abschn. 1.3 Abs. 17 UStAE: BMF-Schreiben vom 22.5.2008 (BStBl I 2008, 632) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichsansprüchen nach Beendigung eines Leasingvertrages;
Abschn. 2.5 Abs. 3 ff. UStAE: BMF-Schreiben vom 1.4.2009 (BStBl I 2009, 523) zur umsatzsteuerlichen Behandlung des sog. Direktverbrauchs nach § 33 Abs. 2 EEG (» Photovoltaikanlage);
Abschn. 2.8 Abs. 7 Satz 6 UStAE: BMF-Schreiben vom 1.12.2009 (BStBl I 2009, 1609) zur umsatzsteuerrechtlichen » Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG);
Abschn. 3.5 Abs. 5 ff.: UStAE BMF-Schreiben vom 4.12.2008 (BStBl I 2008, 1084) zur umsatzsteuerliche Behandlung von Sale-and-Lease-back-Geschäften;
Abschn. 3.6 UStAE: BMF-Schreiben vom 16.10.2008 (BStBl I 2008, 949) zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken (» Restaurationsumsätze; s.a. BMF-Schreiben vom 29.3.2010, BStBl I 2010, 330);
Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr. 8 und 4.8.13 UStAE: BMF-Schreiben vom 9.12.2008 (BStBl I 1086) zu den Auswirkungen des BFH-Urteils vom 11.10.2007 V R 22/04, BStBl II 2008, 993) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung);
Abschn. 3a.1 bis 3e.1 UStAE: BMF-Schreiben vom 4.9.2009 (BStBl I 2009, 1005), ergänzt durch die BMF-Schreiben vom 8.12.2009 (BStBl I 2009, 1612) und vom 18.3.2010 (BStBl I 2010, 256) und vom 14.6.2010 (BStBl I 2010, 568) zum Leistungsort bei sonstigen Leistungen nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 1.1.2010 (» Sonstige Leistung);
Abschn. 4.8.13 UStAE: BMF-Schreiben vom 6.5.2010 (BStBl I 2010, 563) zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG für die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz;
Abschn. 4.9.1 Abs. 2 Nr. 6, Abschn. 3.2 Abs. 2 und Abschn. 3.3 Abs. 8 UStAE: BMF-Schreiben vom 22.9.2008 (BStBl I 2008, 895) zur Steuerbefreiung bei der Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen (» Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer);
Abschn. 4.11.1 Abs. 2 Satz 6 und 7 UStAE: BMF-Schreiben vom 23.6.2009 (BStBl I 2009, 773) zur Behandlung von Vermittlungsleistungen der in § 4 Nr. 8 und § 4 Nr. 11 UStG bezeichneten Art (BFH, Urteil vom 31.10.2008, V R 44/07, BStBl II 2009, 554);
Abschn. 4.11b.1 UStAE: BMF-Schreiben vom 21.10.2010 (BStBl I 2010, 1192) zur Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen;
Abschn. 4.12.1 Abs. 5 UStAE: BMF-Schreiben vom 21.7.2009 (BStBl I 2009, 821) zur Lieferung von Strom als Nebenleistung zu Vermietungsumsätzen (BFH, Urteil vom 15.1.2009, V R 91/07, BStBl II 2009, 615; » Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer);
Abschn. 4.12.5 UStAE: BMF-Schreiben vom 15.1.2009 (BStBl I 2009, 69) zur Anwendung des BFH-Urteils vom 24.01.2008 (V R 12/05, BStBl II 2009, 60) hinsichtlich einer einheitlichen Vermietungsleistung;
Abschn. 4.14.1 bis 4.14.9 UStAE: BMF-Schreiben vom 26.6.2009 (BStBl I 2009, 756) zur Einführung von § 4 Nr. 14 UStG in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung;
Abschn. 4.14.5 Abs. 18 UStAE: BMF-Schreiben vom 26.10.2010 (BStBl I 2010, 1197);
Abschn. 4.16.1 bis 4.16.6 UStAE: BMF-Schreiben vom 20.7.2009 (BStBl I 2009, 774) zur Einführung von § 4 Nr. 16 UStG in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung;
Abschn. 4.23.1 und 4.25.1 UStAE: BMF-Schreiben vom 2.7.2008 (BStBl I 2008, 690) zur Neuregelung der Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 4 Nr. 23 und Nr. 25 UStG zum 1.1.2008 durch das Jahressteuergesetz 2008;
Abschn. 4.27.2 Abs. 2 ff. UStAE: BMF-Schreiben vom 12.6.2009 (BStBl I 2009, 687) zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG für die Umsätze aus der Tätigkeit als Betriebshelfer;
Abschn. 6.2 UStAE: BMF-Schreiben vom 17.6.2009 (BStBl I 2009, 855) zum elektronischen Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr);
Abschn. 6.2 UStAE: BMF-Schreiben vom 3.5.2010 (BStBl I 2010, 499) zu den Auswirkungen des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr auf den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke;
Abschn. 6.6 UStAE: BMF-Schreiben vom 17.7.2009 (BStBl I 2009, 855) zum Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen;
Abschn. 6a.1 bis 6a.8 UStAE: BMF-Schreiben vom 6.1.2009 (BStBl I 2009, 60) zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (» Innergemeinschaftliche Lieferung);
Abschn. 6a.1 bis 6a.8 UStAE: BMF-Schreiben vom 5.5.2010 (BStBl I 2010, 508) zur Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG (» Innergemeinschaftliche Lieferung);
Abschn. 8.1 Abs. 1 Satz 3 ff. UStAE: BMF-Schreiben vom 24.7.2009 (BStBl I 2009, 822) zu den Umsätzen für die Seeschifffahrt;
Abschn. 9.1 Abs. 3 UStAE: BMF-Schreiben vom 1.10.2010 (BStBl I 2010, 768) zum Zeitpunkt des Optionsrechts nach § 9 Abs. 1 UStG (BFH, Urteil vom 10.12.2008, XI R 1/08, BStBl II 2009, 1026);
Abschn. 10.4 Abs. 2 Satz 7 UStAE: BMF-Schreiben vom 13.12.2006 (BStBl I 2007, 119) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Entgelte für postvorbereitende Leistungen durch einen sogenannten Konsolidierer (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG);
Abschn. 10.5 Abs. 2 UStAE: BMF-Schreiben vom 1.12.2008 (BStBl I 2008, 992) zu den Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle;
Abschn. 12.12 und 12.13 UStAE: BMF-Schreiben vom 29.8.2008 (BStBl I 2008, 880) zu den Konsequenzen aus den Regelungen des Jahressteuergesetzes 2008 zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Personenbeförderungen (» Personenbeförderung; § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG);
Abschn. 12.16 UStAE: BMF-Schreiben vom 5.3.2010 (BStBl I 2010, 259) zum ermäßigten Steuersatz für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG);
Abschn. 13b.1 Abs. 17 UStAE: BMF-Schreiben 11.3.2010 (BStBl I 2010, 254) zur Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers, der selbst Bauleistungen erbringt (» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers);
Abschn. 14.5 Abs. 15 UStAE: BMF-Schreiben vom 1.4.2009 (BStBl I 2009, 525) zur Angabe der Geräteidentifikationsnummer als Bestandteil der handelsüblichen Bezeichnung des gelieferten Gegenstands in der Rechnung (» Rechnung; BFH, Urteil vom 19.4.2007, V R 48/04, BStBl II 2009, 315);
Abschn. 15.2 Abs. 16 UStAE: BMF-Schreiben vom 9.5.2008 (BStBl I 2008, 675) zum » Vorsteuerabzug und zum Verzicht auf die Steuerbefreiung und gesonderte und einheitliche Feststellung der auf die Gemeinschafter entfallenden Vorsteuern bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung;
Abschn. 15.17 Abs. 5 ff. UStAE: BMF-Schreiben vom 30.9.2008 (BStBl I 2008, 896) zum » Vorsteuerabzug bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, die sowohl zur Erzielung vorsteuerunschädlicher als auch vorsteuerschädlicher Umsätze verwendet werden (» Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer);
Abschn. 18.10 bis 18.16 UStAE: BMF-Schreiben vom 3.12.2009 (BStBl I 2009, 1520) zum » Vorsteuervergütungsverfahren ab 1.1.2010;
Abschn. 18a.1 bis 18a.5 UStAE: BMF-Schreiben vom 15.6.2010 (BStBl I 2010, 569) zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ab 1.1.2010 bzw. ab 1.7.2010;
Abschn. 19.3 Abs. 1 Satz 5 UStAE: BMF-Schreiben vom 16.6.2009 (BStBl I 2009, 755) zur Ermittlung des Gesamtumsatzes i.S.d. § 19 UStG zu dem in den § 25 und § 25a UStG verwendeten Begriff des Umsatzes (» Kleinunternehmer);
Abschn. 24.1 Abs. 3 UStAE: BMF-Schreiben vom 1.12.2009 (BStBl I 2009, 1611) zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Umsätze von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG): Konsequenzen des BFH-Urteils vom 16.4.2008 (XI R 73/07, BStBl II 2009, 1024). Abschn. 24.1 bis 24.8 UStAE wurden durch das BMF-Schreiben vom 27.10.2010 (BStBl I 2010, 1273) neu gefasst (» Land- und Forstwirtschaft);
3. Überblick über wichtige Neuerungen im UStAE
Zu den Neuerungen im UStAE s.a. die Vfg. der OFD Niedersachsen vom 8.12.2010 (S 7015 – 14 – St 171, LEXinform 5233049).
3.1. Leistungsaustausch
In Abschn. 1.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE wird das BFH-Urteil vom 15.4.2010 (V R 10/08, BStBl II 2010, 879) übernommen, wonach für den Leistungsaustausch ein unmittelbarer, nicht aber ein innerer (synallagmatischer) Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt vorausgesetzt wird.
(Erläuterung: Ein synallagmatischer Vertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, wie z.B. der Kaufvertrag nach § 433 BGB. Bei einem synallagmatischen Vertrag verpflichtet sich die eine Partei zur Leistung und die andere zur Gegenleistung. Die Hauptleistungspflichten stehen in solchen Fällen im engen Zusammenhang.)
Wie der BFH in seinem Urteil betont, kann sich der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt auch aus verschiedenen Rechtsverhältnissen ergeben, wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang miteinander stehen. Ein Leistungsaustausch liegt auch dann vor, wenn eine Gesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage an ihre beiden Gesellschafter Leistungen gegen Entgelt erbringt und ihr die beiden Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang hiermit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung stellen.
In den Abschn. 1.1 Abs. 12 UStAE wurden die BFH-Urteile vom 5.12.2007 (V R 60/05, BStBl II 2009, 486) und vom 14.5.2008 (XI R 70/07, BStBl II, 912) mit aufgenommen. Die Verwaltungsauffassung ist darin bestätigt. Ein Umsatz ist dann steuerbar, wenn zwischen Leistenden und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert (auch bei Leistungen »nur« gegen Aufwendungsersatz) begründet.
3.2. Sicherungsübereignung
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Dreifachumsatzes im Verwertungsgeschäft wurde das BFH-Urteil vom 23.7.2009 (V R 27/07, BStBl II 2010, 859) in Abschn. 1.2 Abs. 1 UStAE aufgenommen.
3.3. Schadensersatz
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Zahlungen an Zeugen und Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) hat das FinMin Brandenburg am 11.6.2008 einen ausführlichen Erlass (31 – S 7170 – 12/00, UR 2008, 670, LEXinform 5231884) herausgegeben (s.a. Abschn. 1.3 Abs. 15 UStAE). S.a. Vfg. der OFD Frankfurt vom 4.4.2008 (S 7100, UR 2009, 141, LEXinform 5231565).
Die Vergütung eines vom Gericht oder einer Behörde beauftragten Sachverständigen bzw. geladenen Zeugen richtet sich nach den Bestimmungen des JVEG, welches mit Wirkung zum 1.7.2004 das vormalige Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) ersetzt hat. Während die Entschädigung von Zeugen echten Schadensersatz darstellt, ist in den Vergütungen für Sachverständige und Gutachter Entgelt im Leistungsaustausch zu sehen (vgl. Abschn. 1.3 Abs. 9 und 15 UStAE; » Schadensersatz).
3.4. Geschäftsveräußerung im Ganzen
Der neu eingefügte Abschn. 1.5 Abs. 2 UStAE enthält die Kernaussagen von vier BFH-Urteilen zu Geschäftsveräußerungen im Zusammenhang mit Grundstücken. Danach ist u.a. die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks im Regelfall keine Geschäftsveräußerung. Bei der Veräußerung eines vermieteten Objekts an den bisherigen Mieter zu dessen eigenen wirtschaftlichen Zwecken ohne Fortführung des Vermietungsunternehmens liegt keine Geschäftsveräußerung vor. Bei der Übertragung von nur teilweise vermieteten oder verpachteten Grundstücken liegt eine Geschäftsveräußerung vor, wenn die nicht genutzten Flächen zur Vermietung oder Verpachtung bereitstehen und die Vermietungstätigkeit vom Erwerber für eine nicht unwesentliche Fläche fortgesetzt wird.
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt u.a. auch dann vor, wenn einzelne wesentliche WG, insbesondere auch die dem Unternehmen dienenden Grundstücke, nicht mit dinglicher Wirkung übertragen, sondern an den Erwerber vermietet oder verpachtet werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber gewährleistet ist (Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 2 UStAE). Bisher konnte von einer dauerhaften Fortführung ausgegangen werden (Abschn. 5 Abs. 1 Satz 8 UStR), wenn das Grundstück für zehn Jahre mit Verlängerungsoption zur Fortführung des Unternehmens an den Unternehmer vermietet wird. Nach Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 3 UStAE reicht nun eine achtjährige Vermietung aus.
Der BFH hat durch Beschluss vom 14.7.2010 (XI R 27/08, BStBl II 2010, 1117)) dem EuGH (Rs. C-444/10) Fragen zu den Voraussetzungen der nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Geschäftsveräußerung im Ganzen vorgelegt. Die Fragen betreffen Fälle, in denen Warenbestand und Geschäftsausstattung veräußert, die Geschäftsräume aber nur an den Erwerber vermietet werden.
3.5. Sachzuwendungen an das Personal
Nach Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 11 UStAE ist die unentgeltliche Abgabe von Speisen anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes eine nicht steuerbare Leistung. Eine Leistung unterliegt nur dann der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, wenn sie ohne Entgeltvereinbarung als unentgeltliche Leistung steuerbar wäre (Abschn. 1.8 Abs. 6 Satz 5 UStAE.
3.6. Selbstständigkeit
Nach der bisherigen Verwaltungsmeinung (Erlass FinMin Brandenburg vom 4.11.2008, 31 – S 7105 – 2/07, LEXinform 5231829) wurde ein angestellter Rechtsanwalt mit der Übernahme der Tätigkeit als Insolvenzverwalter selbstständig tätig, da es sich hierbei um ein höchstpersönliches Amt handelt, das nur durch eine natürliche Person ausgeübt werden kann. Siehe auch die Vfg. der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 3.12.2008 (S 7104 A – 25 – A 3.11/S 2203 A – 01 – A 2.11, LEXinform 5231972). Nach Besprechungen auf Bund-Länder-Ebene wurde nunmehr beschlossen, an den vorgenannten Beschlüssen nicht mehr festzuhalten (BMF vom 28.7.2009, BStBl I 2009, 864, OFD Frankfurt vom 13.5.2009, S 7104 A – 81 – St 110, DStR 2009, 1203). Die von einem für eine Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt ausgeführten Umsätze sind der Kanzlei zuzurechnen. Dies gilt sowohl für einen – ausschließlich als Insolvenzverwalter tätigen – angestellten Rechtsanwalt als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt, selbst wenn dieser ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im eigenen Namen handelt. Die Rechtsanwaltskanzlei rechnet über diese Umsätze im eigenen Namen und unter Angabe ihrer eigenen Steuernummer ab (§ 14 Abs. 4 UStG). Zwischen der Rechtsanwaltskanzlei und dem Rechtsanwalt findet insofern kein Leistungsaustausch statt. Für vor dem 1.1.2010 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der für die Rechtsanwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeiten als Insolvenzverwalter im eigenen Namen abrechnet bzw. abgerechnet hat (Abschn. 2.2 Abs. 3 Satz 6 UStAE).
3.7. Einheitlichkeit der Leistung
Abschn. 3.10 UStAE wurde ergänzt um einen neuen Abs. 4, in dem das BFH-Urteil vom 29.10.2008 (XI R 74/07, BStBl II 2009, 256) zur einheitlichen Leistung anstelle mehrerer selbständiger Leistungen umgesetzt wird.
3.8. Ort der Lieferung
In Abschn. 3.12 Abs. 3 UStAE werden die Regelungen zum »feststehenden Abnehmer« des BFH-Urteils vom 30.7.2008 (XI R 67/07, BStBl II 2009, 552) übernommen (» Ort der Lieferung). Der neue Abs. 7 stellt klar, dass § 3 Abs. 6 und 7 UStG den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung regeln.
3.9. Entgelt
Nach dem BFH-Urteil vom 19.7.2007 (V R 11/05, BStBl II 2007, 966) gehört eine irrtümliche Doppelzahlung zum Entgelt (Abschn. 10.1 Abs. 3 Satz 6 UStAE).
3.10. Bemessungsgrundlage beim Tausch
Die Bemessungsgrundlage beim Tausch bestimmt sich nur noch in Ausnahmefällen nach dem gemeinen Wert (Abschn. 10.5 Abs. 1 Satz 6 UStAE). Nach dem BFH-Urteil vom 16.4.2008 (VI R 56/06, BStBl II 2008, 909) wird der Wert des anderen Umsatzes durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt (Abschn. 10.5 Abs. 1 Satz 1 bis 5 UStAE).
3.11. Mindestbemessungsgrundlage
In Abschn. 10.7 Abs. 2 UStAE wird nach der neuesten BFH-Rechtsprechung bestimmt, dass die Mindestbemessungsgrundlage bei nicht steuerbaren Leistungen zwischen ArbG und ArbN keine Anwendung findet.
In Abschn. 10.7 Abs. 5 UStAE wird das BFH-Urteil vom 24.1.2008 (V R 39/06, BStBl II 2009, 786) aufgenommen, nach dem die Mindestbemessungsgrundlage auch dann angewandet werden kann, wenn über eine ordnungsgemäß durchgeführte Lieferung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer abgerechnet worden ist.
3.12. Begünstigte Beförderungsstrecken
In Abschn. 12.14 Abs. 5 UStAE wird das BFH-Urteil vom 19.7.2007 (V R 68/05, BStBl II 2008, 208) aufgenommen, wonach bei Taxifahrten Hin- und Rückfahrt eine einheitliche Beförderungsleistung sind, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet.
3.13. Hotelbesteuerung
In Abschn. 12.16 UStAE werden die Regelungen zur kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen umfangreich geregelt. Übernommen wurde auch das BMF-Schreiben vom 5.3.2010 (BStBl I 2010, 259) zum ermäßigten Steuersatz für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).
3.14. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Abschn. 13b.1 UStAE berücksichtigt die Neugliederung des § 13b UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften – EU-Vorgabenumsetzungsgesetz – vom 8.4.2010 (BGBl I 2010, 386).
3.15. Angabe der Rechnungsnummer in einer Rechnung
In Abschn. 14.5 Abs. 10 UStAE wird klargestellt, dass eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern nicht zwingend ist, Gleiches gilt für Nummernkreise (Abschn. 14.5 Abs. 11 UStAE). Auch bei einer Rechnungsberichtigung ist eine neue Rechnungsnummer für dieses Dokument nicht erforderlich (Abschn. 14.11 Abs. 1 UStAE).
3.16. Unberechtigter Steuerausweis bei Organgesellschaften
Nach Abschn. 14c.2 Abs. 3 und 4 UStAE schuldet im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses der Organträger die durch eine Organgesellschaft unberechtigt ausgewiesene Steuer.
3.17. Vorsteuerabzugsberechtigung des Organträgers
Die Berechtigung des Organträgers zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen auf Ebene der Organgesellschaft richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs, nicht der Rechnungserteilung (BFH, Urteil vom 13.5.2009, XI R 84/07, BStBl II 2009, 868, Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 8 UStAE).
3.18. Zuordnungswahlrecht für den Vorsteuerabzug
In Abschn. 15.2 Abs. 21 Nr. 2 Satz 5 UStAE wurde die Aussage des BFH-Urteils vom 23.9.2009 (XI R 18/08, BStBl II 2010, 313) eingebaut, wonach bei Leistungen für den unternehmerischen und nicht unternehmerischen Bereich kein Zuordnungswahlrecht besteht, wenn ein getrenntes WG im umsatzsteuerrechtlichen Sinn neu hergestellt wird. Errichtet der Unternehmer z.B. ein ausschließlich für private Wohnzwecke zu nutzendes Einfamilienhaus als Anbau an eine Werkshalle auf seinem Betriebsgrundstück, darf er den Anbau nicht seinem Unternehmen zuordnen, wenn beide Bauten räumlich voneinander abgrenzbar sind.
3.19. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
In Abschn. 15.6 Abs. 8 UStAE wird der Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen komplett neu geregelt.
3.20. Vorsteuerabzug bei Gebäuden
In Abschn. 15.17 Abs. 5 UStAE wird der Vorsteuerabzug bei Gebäuden komplett neu geregelt. Es wurden dabei die Regelungen des BMF-Schreibens vom 30.9.2008 (BStBl I 2008, 896) zum » Vorsteuerabzug bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, die sowohl zur Erzielung vorsteuerunschädlicher als auch vorsteuerschädlicher Umsätze verwendet werden (» Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer), übernommen.
3.21. Änderung der Bemessungsgrundlage
Vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des entrichteten Entgelts, ändert sich die Bemessungsgrundlage nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (BFH, Urteil vom 18.9.2008, V R 56/06, BStBl II 2009, 250; » Bemessungsgrundlage; Abschn. 17.1 Abs. 2 UStAE).
3.22. Änderung der Bemessungsgrundlage bei Organschaft
Wird das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene Leistung nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich, ist der Vorsteuerabzug nach Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 14 UStAE nicht gegenüber dem bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem im Zeitpunkt des Uneinbringlichwerdens bestehenden Unternehmen, dem früheren Organ, zu berichtigen (BFH, Urteil vom 7.12.2006, V R 2/05, BStBl II 2007, 848).
3.23. Rücklieferung oder Rückgängigmachung einer Lieferung
Die Voraussetzungen der Rückgängigmachung einer Lieferung und der Rücklieferung wurden in Abschn. 17.1 Abs. 8 UStAE unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 12.11.2008 (XI R 46/07, BStBl II 2009, 558) neu geregelt.
3.24. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Wegen des komplett geänderten Vergütungsverfahrens zum 1.1.2010 im Rahmen der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuerpakets waren auch die Verwaltungsanweisungen umfassend zu überarbeiten. Abschn. 18.13 UStAE basiert auf dem BMF-Schreiben vom 3.12.2009 (BStBl I 2009, 1520).
3.25. Zusammenfassende Meldung
Wegen diverser Änderungen bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften – EU-Vorgabenumsetzungsgesetz – vom 8.4.2010 (BGBl I 2010, 386) zum 1.7.2010 waren auch die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 18a.1 bis 18a.5 UStAE umfassend zu überarbeiten.
4. Überblick über Änderungen und Ergänzungen des UStAE im Kalenderjahr 2010
4.1. Steuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen ab 1.7.2010
Durch das BMF-Schreiben vom 21.10.2010 (BStBl I 2010, 1192) wird nach dem bisherigen Abschn. 4.11.1 ein neuer Abschn. 4.11b.1 UStAE mit Wirkung ab 1.11.2010 aufgenommen.
4.2. Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Rehabilitationsleistungen (§§ 40 und 111 SGB V)
Durch das BMF-Schreiben vom 26.10.2010 (BStBl I 2010, 1197) wird Abschn. 4.14.5 Abs. 18 UStAE neu gefasst.
4.3. Anwendung der Durchschnittssatzsatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Durch das BMF-Schreiben vom 27.10.2010 (BStBl I 2010, 1273) werden die Abschn. 24.1 bis 24.8 UStAE neu gefasst und es wird nach Abschn. 24.8 UStAE ein neuer Abschn. 24.9 UStAE eingefügt. Der neu gefasste Abschn. 24.2 Abs. 6 UStAE wird durch das BMF-Schreiben vom 8.12.2010 (UR 2011, 78, LEXinform 5233050, s.u.) erneut neu gefasst.
4.4. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG
Durch das BMF-Schreiben vom 1.12.2010 (BStBl I 2010, 1375) wird Abschn. 4.21.2 Abs. 3 UStAE neu gefasst.
4.5. Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Sonderfällen
Durch das BMF-Schreiben vom 8.12.2010 (UR 2011, 78, LEXinform 5233050) werden die Abschn. 18.6 Abs. 2 UStAE und 24.2 Abs. 6 UStAE geändert. Zu berücksichtigen ist dabei, dass durch das BMF-Schreiben vom 27.10.2010 (BStBl I 2010, 1273) Abschn. 24.2.Abs. 6 UStAE bereits neu gefasst wurde, der jetzt wieder geändert wird.
In Abschn. 18.6 Abs. 3 Satz 4 UStAE wird die Angabe »des Absatzes 2 Nr. 3« durch die Angabe »des Absatzes 2 Nr. 2« ersetzt.
4.6. Urteil des BFH vom 10.2.2010 (XI R 49/07); Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Garantiezusage eines Autoverkäufers; CG Car-Garantiemodell
Durch das BMF-Schreiben vom 15.12.2010 (UR 2011, 75, LEXinform 5233058) werden die Abschn. 3.10. Abs. 6 Nr. 3, 4.8.12. und 4.10.2. Abs. 1 UStAE neu gefasst.
4.7. Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung/der Anmeldung der Sondervorauszahlung auf elektronischem Weg
Durch das BMF-Schreiben vom 17.12.2010 (UR 2011, 79, LEXinform 5233062) wird Abschn. 18.4 Abs. 2 UStAE neu gefasst.
4.8. Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung
Durch das BMF-Schreiben vom 21.12.2010 (UR 2011, 79, LEXinform 5233066) werden die Abschn. 15.2, 18.1, 19.2 und 27.1 UStAE geändert.
5. Literaturhinweise
Widmann, Umsatzsteuer-Richtlinien adieu – willkommen Umsatzsteuer-Anwendungserlass, UR 2011, 7; Jacobs, Der neue Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), NWB 48/2010, 3873; Wagner, Der neue Umsatzsteuer-Anwendungserlass, UStB 2011, 12.
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
