1. Unternehmensvermögen
1.1. Zuordnungswahlrechte
1.1.1. Allgemeines
Für ein unternehmerisch genutztes Fahrzeug ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die Vorsteuer abziehbar (» Vorsteuerabzug). Maßgeblich für den Vorsteuerabzug ist u.a. die Zuordnung des Fahrzeugs zum (») Unternehmensvermögen.
Mit Schreiben vom 30.3.2004 (BStBl I 2004, 451) nimmt das BMF zur Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen Stellung. Ein angeschafftes Fahrzeug, welches von dem Unternehmer sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke genutzt wird (sog. gemischt genutztes Fahrzeug), kann dem Unternehmen zugeordnet werden (Abschn. 192 Abs. 21 UStR).
1.1.2. Die 10 %-Grenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
Voraussetzung für die Zuordnung zum Unternehmen ist, dass das Fahrzeug zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Maßgebend ist bei Pkw das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. Wenn danach die 10 %ige Mindestnutzung für unternehmerische Zwecke nicht erreicht wird, kann das Fahrzeug nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem FA die mindestens 10 %ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen, z.B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern). Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. Das Gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge.
Nach dem Urteil des saarländischen FG vom 12.4.2005 (1 K 139/02) besteht keine allgemeine, auf der Lebenserfahrung beruhende Regel-Vermutung dafür, dass bei einem Einzelunternehmen Zweit- und Drittfahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden.
Die Einführung der 10 %-Grenze entspricht dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 17.6.1998 zur Begrenzung des Vorsteuerabzugs für Fahrzeuge (BR-Drucks. 668/98 vom 1.7.1998). Sie ist gemeinschaftsrechtlich bedenklich, weil sie nicht nur Fahrzeuge, sondern alle Gegenstände betrifft und damit kaum mit dem EuGH-Urteil vom 04.10.1995 – Armbrecht – (BStBl II 1996, 392) vereinbar sein dürfte. Nach diesem Urteil ist das Recht zum Vorsteuerabzug gerade nicht von einem bestimmten Umfang der unternehmerischen Nutzung abhängig, sondern ist gegeben, wie gering auch immer der Anteil der Verwendung für unternehmerische Zwecke sein mag.
In der Einleitung des BMF-Schreibens vom 29.5.2000 (BStBl I 2000, 819) wird auf die Entscheidung des Rats der EU vom 28.2.2000 hingewiesen. Durch diese Entscheidung wird die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, von den Art. 6 und 17 der 6. RLEWG abweichende Maßnahmen einzuführen. Durch die Ermächtigung ist u.a. die 10 %-Grenze in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ab 1.4.1999 EU-rechtlich abgesichert.
Der Rat der EU hat mit Entscheidung vom 19.11.2004 (2004/817/EG, Abl. EU Nr. L 357 vom 2.12.2004, 33) die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, die 10 %-Grenze bis zum 31.12.2009 anzuwenden (UR 2005, 19). Da die 10 %-Grenze von der 6. RLEWG abweicht, gilt sie nur aufgrund einer bereits zweimal verlängerten Sonderermächtigung des EU-Rates. Diese kann jedoch aus Vertrauensschutzgründen immer erst ab ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt gelten (siehe EuGH-Urteil vom 29.4.2004 – C–17/01 – Sudholz –, BStBl II 2004, 806; BMF vom 27.8.2004, BStBl I 2004, 864).
Die Ermächtigungen erfolgten:
am 28.2.2000 für die Zeit vom 1.4.1999 bis zum 31.12.2002 (veröffentlicht im EU-Amtsblatt vom 4.3.2000);
1. Verlängerung am 13.5.2003 für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 30.6.2004 (veröffentlicht im EU-Amtsblatt vom 17.5.2003);
2. Verlängerung am 19.11.2004 für die Zeit vom 1.7.2004 bis zum 31.12.2009 (veröffentlicht im EU-Amtsblatt vom 2.12.2004).
Somit gilt die 10 %-Grenze nur für WG, die angeschafft bzw. hergestellt wurden
vom 5.3.2000 bis zum 31.12.2002;
vom 18.5.2003 bis zum 30.6.2004 und
vom 3.12.2004 bis zum 31.12.2009.
Die 10 %-Grenze gilt nur für Gegenstände. Für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gilt diese Grenze nicht. Der Unternehmer kann also z.B. weiterhin die Inanspruchnahme einer Leasingleistung hinsichtlich eines Fahrzeugs, das nur zu 5 % unternehmerisch genutzt werden soll, dem Unternehmen zuordnen. Der Vorsteuerabzug aus den Leasing- und anderen Fahrzeugkosten wird dann zu 100 % gem. § 15 Abs. 1 UStG abziehbar; die Besteuerung der Privatnutzung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a UStG. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber Lieferungen anders als sonstige Leistungen behandelt wissen will.
Ist im Jahr der Anschaffung eines Gegenstandes die 10 %-Grenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erreicht, so bleibt der Gegenstand auch dann Unternehmensvermögen, wenn in den Folgejahren die 10 %-Grenze unterschritten sein sollte (keine Zwangsentnahme). Bei der Beurteilung der 10 %-Grenze ist auf die Nutzungsabsicht abzustellen.
Besteuerungszeitraum ist nach § 16 Absatz 1 Satz 2 UStG das Kalenderjahr. Somit ist für den Umfang der Nutzung des Gegenstandes das Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung im Kalenderjahr des Leistungsbezugs maßgebend. Das Kalenderjahr umfasst nur den Zeitraum vom Erwerb bis zum Ablauf desselben Jahres. Dieser Zeitraum kann weniger als zwölf Monate umfassen. Eine Umrechnung kommt nicht in Betracht. Für die Feststellung des Umfangs der unternehmerischen Nutzung eines Pkw kommt es bei sehr geringen Nutzungszeiträumen im Erwerbsjahr (z.B. vom 28. bis 31.12.) auf die sich aus den Gesamtumständen ergebende Nutzungsabsicht an (Urteil FG Saarland vom 12.4.2005, 1 K 248/01).
Wird ein Gegenstand, dessen Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb nicht für das Unternehmen als ausgeführt galt, weil die Nutzung im Erstjahr unterhalb des erforderlichen Mindestumfangs von 10 % lag, in einem Folgejahr über diese Grenze hinaus für das Unternehmen genutzt, ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG nicht vorzunehmen. Mit einer späteren Zuordnung zum Unternehmen wäre eine Einlage verwirklicht. Der Umkehrschluss aus § 15a Abs. 8 UStG ergibt, dass eine Vorsteuerberichtigung auf Einlagen nicht zugelassen wird. Somit wird mit einer Erhöhung der unternehmerischen Nutzung über die Mindestgrenze hinaus kein nachträglich teilweiser Vorsteuerabzug durch Vorsteuerberichtigung verbunden.

Nach dem BFH-Urteil vom 11.10.2007 (V R 77/05, BStBl II 2008, 443) kann ein ArbN mit der Vermietung seines Pkw an den ArbG selbstständig (unternehmerisch) tätig werden. Ob die Mietzahlungen des ArbG an den ArbN ertragsteuerrechtlich als Arbeitslohn qualifiziert werden können, spielt umsatzsteuerrechtlich keine Rolle (» Pkw-Vermietung an Arbeitgeber). Das vermietete Fahrzeug stellt zu 100 % Unternehmensvermögen dar.
1.2. Vorsteuerabzug
Mit Urteil vom 28.2.2002 (V R 25/96, BStBl II 2003, 815) hat der BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines gemischt genutzten Pkw Stellung genommen. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen (s.a. BMF vom 30.3.2004, BStBl I 2004, 451).
1.3. Kein Vorsteuerabzugsrecht
Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Die Bilanzierung als notwendiges Betriebsvermögen ist kein ausreichendes Indiz für die Zuordnung zum Unternehmen. Auch der Vorsteuerabzug für die laufenden Pkw-Kosten ist kein ausreichendes Beweisanzeichen dafür, dass der Pkw dem Unternehmen zugeordnet wird. Wird der Pkw verkauft und ist der Verkauf in der Buchführung des Stpfl. korrekt vermerkt, in der Umsatzsteuererklärung des Verkaufsjahres jedoch nicht berücksichtigt, kann davon ausgegangen werden, dass der Stpfl. den Pkw nicht seinem Unternehmen zugeordnet hat.

Wenn ein Unternehmer ein gemischt genutztes Fahrzeug teilweise (z.B. zu 60 %) dem Unternehmen zuordnet, mindert sich der Vorsteuerabzug entsprechend.
1.4. Notwendiges Privatvermögen
Die USt auf Kfz-Kosten für Fahrzeuge, die der Unternehmer wegen Unterschreitens der 10 %-Grenze nicht dem unternehmerischen Bereich zuordnen konnte, ist grundsätzlich – mangels Bezug für das Unternehmen – nicht als Vorsteuer abziehbar (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Es können jedoch ausnahmsweise solche Vorsteuerbeträge in voller Höhe abgezogen werden, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs entfallen, z.B. Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen für einen Unfall während einer unternehmerischen Fahrt oder aus Benzinkosten für eine längere – von den übrigen Fahrten abgrenzbare – Geschäftsreise. Für Unternehmer, die die Aufwendungen für ihre unternehmerischen Fahrten lediglich anhand des ertragsteuerlichen Pauschalwerts von 0,30 €/km ermitteln, kommt allerdings ein Vorsteuerabzug aus den Fahrtkosten nicht in Betracht. Die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerischen Fahrten entfallenden Vorsteuerbeträge müssen anhand von Rechnungen mit gesondert ausgewiesener USt ermittelt werden (BMF vom 5.11.1999, BStBl I 1999, 964 und Abschn. 192 Abs. 21 Nr. 2 Buchst. a Satz 6 UStR).
2. Unentgeltliche Wertabgabe; Nichtunternehmerische Nutzung
Hat der Unternehmer ein erworbenes Fahrzeug, welches sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird, zulässigerweise insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet, kann er die Vorsteuer aus der Anschaffung, der Herstellung sowie der Verwendung oder Nutzung in voller Höhe abziehen, wenn er das Fahrzeug für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der USt (» Unentgeltliche Wertabgabe).
Die Verwendung eines Gegenstandes aus dem Unternehmen für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke unterliegt nur der USt, wenn dem Unternehmer für den Erwerb oder die Herstellung des Gegenstandes zumindest teilweise ein Vorsteuerabzug zustand (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. beim Kauf eines Gegenstandes von einer Privatperson), unterliegt die spätere Verwendung des Gegenstandes folglich nicht der USt (Abschn. 24c Abs. 2 Satz 3 UStR). Die Steuer auf die laufenden Kosten ist entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (Abschn. 192 Abs. 21 Nr. 1 UStR). Aus Vereinfachungsgründen ist jedoch auch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den Kosten in voller Höhe vornimmt und den nichtunternehmerischen Anteil nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG besteuert (s.a. Rz. 20 des BMF-Schreibens vom 29.5.2000, BStBl I 2000, 819).
Beispiel 1:

3. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung
3.1. Allgemeiner Überblick
Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines Fahrzeugs (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) sind die auf die unternehmensfremde Nutzung entfallenden Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind dabei, soweit sie mindestens 500 € betragen, auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das WG maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG entspricht (» Vorsteuerberichtigung). Bei einem Pkw beträgt danach der Verteilungszeitraum 5 Jahre. Als Grundlage zur Ermittlung dieser Ausgaben hat der Unternehmer die Wahl zwischen drei Methoden. Siehe dazu das BMF-Schreiben vom 27.8.2004 (BStBl I 2004, 864).
3.2. Listenpreismethode (1 %-Regelung)
3.2.1. Vereinfachungsregelung für die Umsatzsteuer
Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG, so kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist (BFH Urteile vom 6.3.2003, XI R 12/02, BStBl II 2003, 704 und vom 30.7.2003, X R 70/01, BFH/NV 2003, 1580; Tz. 2.1 des BMF-Schreibens vom 27.8.2004, BStBl I 2004, 864). Die sog. 1 %-Regelung gilt auch für bereits abgeschriebene Kfz. Insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da einer nicht sachgerechten Bewertung der Nutzungsentnahme durch die Führung eines Fahrtenbuchs begegnet werden kann (BFH Beschluss vom 3.1.2007, XI B 128/06, BFH/NV 2007, 706).
Nach dem BFH-Urteil vom 13.2.2003 (X R 23/01, BStBl II 2003, 472) ist die 1 %-Regelung auch bei Geländewagen anzuwenden.
Mit Urteil vom 11.3.1999 (V R 78/98, BFH/NV 1999, 1178) hat der BFH die Übernahme der einkommensteuerrechtlichen Regelung auf die USt abgelehnt. Der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein geeigneter Maßstab, um diese Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Die Kosten sind aufgrund anderer Wahrscheinlichkeitsüberlegungen aufzuteilen. Schätzungsunschärfen, die sich zu Ungunsten des Stpfl. ergeben, muss dieser hinnehmen (BFH Urteil vom 18.12.1984, VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226).
Mit Urteil vom 2.6.2008 (15 K 2935/05, UStB 2008, 333, Rev. eingelegt, Az. BFH: XI R 32/08) hat das FG Köln entschieden, dass der Stpfl. zwar den ertragsteuerlichen Entnahmewert eines gemischt genutzten Pkw auch zur Versteuerung der unentgeltlichen Wertangabe zugrunde legen kann, er aber nicht gezwungen ist, die nicht vorsteuerbehafteten Kosten mit 20 % zu schätzen. Er ist berechtigt, den Abschlag für die nicht vorsteuerbehafteten Pkw-Kosten konkret aus den belegmäßig nachgewiesenen Pkw-Kosten zu berechnen.
3.2.2. Einschränkung der Listenpreismethode ab 1.1.2006
Zu beachten ist, dass die ertragsteuerliche Listenpreismethode des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ab dem Kj. 2006 nur noch für Fahrzeuge anzuwenden ist, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. (Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006, BGBl I 2006, 1095). Für Fahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens ist entweder die Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG) anzuwenden oder die Privatfahrten sind zu schätzen (Schätzmethode, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG).
Das BMF hat mit Schreiben vom 7.7.2006 (BStBl I 2006, 446) zur Neuregelung – auch zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung – ausführlich Stellung genommen. Ist die Anwendung der 1 %-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil das Fahrzeug zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, und wird der nichtunternehmerische Nutzungsanteil nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist dieser Nutzungsanteil im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei der Umsatzbesteuerung grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen ist.
Bei der Überprüfung der 50 %-Grenze für die Anwendung der 1 %-Regelung werden die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten als betriebliche Fahrten behandelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.7.2006, BGBl I 2006, 1652). Zu den Besonderheiten bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb siehe unten.
3.2.3. Kostendeckelung
In der Urteilsbegründung vom 11.3.1999 (V R 78/98, a.a.O.) nimmt der BFH u.a. auch zur Anwendung der Kostendeckelung Stellung. Danach verbietet sich der Ansatz des Entnahmewerts, wenn die mit der Nutzung des Pkw zusammenhängenden Kosten, für die der Stpfl. den Vorsteuerabzug berechtigterweise in Anspruch genommen hat, geringer sind. Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe kann immer nur einen Bruchteil der gesamten Kraftfahrzeugkosten ausmachen (Kostendeckelung; Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002, BStBl I 2002, 148 zur ertragsteuerlichen Erfassung der privaten Kfz-Nutzung). Im Fall der Kostendeckelung ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Ohne geeignete Unterlagen ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt (BMF vom 27.8.2004, Rz. 2.3, BStBl I 2004, 864).
Bei der Kostendeckelung ist auf die für das Fahrzeug angefallenen Gesamtkosten abzustellen. Diese Gesamtkosten dürfen nicht mit einer Kostenerstattung für die Nutzung des Fahrzeugs von dritter Seite saldiert werden (Rechtskräftiges Urteil FG Nürnberg vom 31.5.2006, III 251/2004, DStRE 2007, 137, LEXinform 5002861). Für Zwecke der Kostendeckelung ist von den ungekürzten Gesamtkosten auszugehen. Etwas anderes gilt nur, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Kosten und der Erstattungsleistung besteht (z.B. bei Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Unfallschaden).
3.2.4. Wechselseitige Wirkung der ertrag- und umsatzsteuerrechtlichen Nutzungsentnahme
Nach dem BFH-Urteil vom 24.2.2000 (III R 59/98, BStBl II 2000, 273) verstößt die 1 %-Regelung nicht gegen das Grundgesetz. Dies trifft auch für den Fall zu, in dem die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (BFH Urteil vom 1.3.2001, IV R 27/00, BStBl II 2001, 404). Mit Urteil vom 1.3.2001 setzt sich der BFH mit der wechselseitigen Wirkung der umsatzsteuer- und ertragsteuerrechtlichen Ermittlung der Nutzungsentnahme eines Pkws auseinander. Zum einen bestätigt er die Entscheidung vom 11.3.1999 (V R 78/98, BFH/NV 1999, 1178), nach der die 1 %-Methode des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein brauchbarer Maßstab ist, die gesamten Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Umgekehrt ist aber auch die umsatzsteuerliche Schätzung nicht geeignet, die Führung eines Fahrtenbuches zu vermeiden oder die pauschalierende 1 %-Methode zu ersetzen. Beide Maßnahmen sind ausdrücklich im EStG geregelt; das UStG folgt insoweit anderen Grundsätzen.
Ertragsteuerrechtlich setzt die pauschalierende 1 %-Methode die Zugehörigkeit des Kfz zum (notwendigen) Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen. Die 1 %-Methode ist ein bloßer Berechnungsmodus. Für die Zuordnungsentscheidung eines Fahrzeugs zum Betriebsvermögen kommt nur die Führung eines Fahrtenbuches für einen repräsentativen Zeitraum in Betracht. Dieses Ergebnis ist auch der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der unentgeltlichen Wertabgabe zu Grunde zu legen.
Beispiel 2:
Ein Steuerberater nutzt seinen Pkw auch zu 30 % privat (glaubhaft nachgewiesen). Insgesamt wurden 40 000 Kilometer gefahren. Die insgesamt angefallenen Pkw-Kosten (netto) belaufen sich auf 17 000 € (davon 1 000 € ohne Vorsteuerabzug). Der Listenpreis (R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR) des Pkw beträgt 34 500 €.
Lösung:
Die private Nutzung des Pkw stellt eine Nutzungsentnahme dar, deren Wert als fiktive Betriebseinnahme zu erfassen ist. Die Höhe des Privatanteils bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 bis 4 EStG.
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach den bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG).

Abwandlung:
Die laufenden Kosten betragen 3 900 € statt 17 000 €, davon 400 € ohne Vorsteuerabzug. Der Pkw ist abgeschrieben.
Lösung:
Der Wert für die private Kfz-Nutzung nach der Listenpreismethode beträgt nach der obigen Berechnung 4 140 €. Zu berücksichtigen ist höchstens der Betrag der Kostendeckelung i.H.v. 3 900 €.
In der Urteilbegründung vom 11.3.1999 (V R 78/98, a.a.O.) nimmt der BFH u.a. auch zur Anwendung der Kostendeckelung Stellung. Danach verbietet sich der Ansatz des Entnahmewerts i.H.v. 4 140 €, wenn die mit der Nutzung des Pkw zusammenhängenden Kosten, für die der Stpfl. den Vorsteuerabzug berechtigterweise in Anspruch genommen hat, geringer sind. Die Aufwendungen mit Vorsteuerabzug betragen 3 500 €. Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe kann immer nur einen Bruchteil der gesamten Kraftfahrzeugkosten ausmachen (Kostendeckelung; Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002, BStBl I 2002, 148 zur ertragsteuerlichen Erfassung der privaten Kfz-Nutzung). Im Fall der Kostendeckelung ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Ohne geeignete Unterlagen ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nicht Gegenteiliges ergibt (BMF vom 27.8.2004, Rz. 2.3, BStBl I 2004, 864). Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG beträgt danach 30 % von 3 500 € = 1 050 €. Ohne geeignete Schätzungsunterlagen beträgt die Bemessungsgrundlage mindestens 50 % von 3 500 € = 1 750 €.
3.2.5. Zusätzliche Nutzung des betrieblichen Pkw für andere Einkünfte
Mit Urteil vom 26.4.2006 (X R 35/05, BFH/NV 2006, 2157) hat der BFH zur Anwendung der Listenpreismethode und zur Nutzung des betrieblichen Pkw für andere Einkünfte entschieden, dass die anderweitige Nutzung zu anderen Einkunftsarten nicht durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 %-Methode mit abgegolten ist. Diese Nutzung ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen. Beispiel siehe (» Kfz-Nutzung).
3.3. Fahrtenbuchregelung
Setzt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen an, indem er die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG), ist von diesem Wert auch bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung auszugehen. Die ertragsteuerliche Anwendung der Fahrtenbuchregelung führt zwingend auch zur Fahrtenbuchregelung bei der USt. Aus den Gesamtaufwendungen sind für Umsatzsteuerzwecke die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden (Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 27.8.2004, BStBl I 2004, 864).
Führt ein Rechtsanwalt kein Fahrtenbuch, ist die private Nutzung des betrieblichen Kfz auch dann nach der sog. 1 %-Regelung zu ermitteln, wenn er vorträgt, aus Gründen seiner Verschwiegenheitspflicht kein Fahrtenbuch zu führen (BFH Beschluss vom 3.1.2007, XI B 128/06, BFH/NV 2007, 706).
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG bei sonstigen Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nimmt das BMF-Schreiben vom 13.4.2004 (BStBl I 2004, 468) Stellung. Unter den Ausgaben sind danach die Aufwendungen des Unternehmers für die Erbringung der sonstigen Leistung zu verstehen. Zu den zu berücksichtigenden Ausgaben gehören z.B. Aufwendungen des Unternehmers für den laufenden Betrieb oder Unterhalt des dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs, aber auch Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstandes sind dabei abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen gleichmäßig auf den nach § 15a UStG für diesen Gegenstand jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen (Neutralitätsgrundsatz). Nach Ablauf des jeweils nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraums sind die auf den Gegenstand entfallenden Ausgaben vollständig in die Bemessungsgrundlage eingeflossen und in den Folgejahren nicht mehr als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (s.a. Abschn. 155 Abs. 2 UStR).
Betragen bei einem Gegenstand die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 500 €, sind diese nicht auf mehrere Jahre zu verteilen, sondern im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu berücksichtigen.
Konnte der Unternehmer bei der Anschaffung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs keinen Vorsteuerabzug vornehmen (z.B. Erwerb von einem Nichtunternehmer), sind nur die vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
3.4. Schätzung des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils
Macht der Unternehmer von der 1 %-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt (vgl. Rz. 14 des BMF vom 21.1.2002, a.a.O.) und liegen die Voraussetzungen der Fahrtenbuchmethode nicht vor (z.B. weil kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird), ist der private Nutzungsanteil für USt-Zwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Liegen geeignete Unterlagen für eine Schätzung nicht vor, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ergibt (Tz. 2.3 des BMF vom 27.8.2004, BStBl I 2004, 864). Aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.
Auch ertragsteuerrechtlich ist die Schätzmethode dann anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird und das Fahrzeug nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
Das BMF-Schreiben vom 7.7.2006 (a.a.O.) nimmt ausführlich zur Schätzmethode Stellung. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Stpfl. darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.
Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Stpfl. angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z.B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Vermutung gilt, wenn ein Stpfl. mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraftfahrzeuge gelten die allgemeinen Grundsätze.
Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist – wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben – auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Ein Wechsel der Fahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein.
Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50 %, darf der private Nutzungsanteil nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) bewertet werden. Die gesamten angemessenen Kraftfahrzeugaufwendungen sind Betriebsausgaben; der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu erfassen. Diese ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug zu bewerten.
Ist die Anwendung der 1 %-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil das Fahrzeug zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, und wird der nichtunternehmerische Nutzungsanteil nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist dieser Nutzungsanteil im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei der Umsatzbesteuerung grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen ist.
Beispiel 3:


3.5. Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Die folgende Übersicht stellt die Listenpreis- und Fahrtenbuchmethode aus ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Sicht dar.

Beispiel 4:
Ein Einzelhändler erwirbt am 12.4.2004 einen Pkw für 40 000 € zzgl. 6 400 € USt, den er sowohl für unternehmerische (60 %) als auch für private Zwecke nutzt. Die Nutzungsdauer für den Pkw beträgt sechs Jahre. Die laufenden Kosten betragen 5 000 €, davon sind 1 500 € ohne USt. Der Bruttolistenpreis beträgt 48 000 €.
Lösung 4:
Ertragsteuerrechtliche Lösung:
Bei einer betrieblichen Nutzung von 60 % ist der Pkw notwendiges Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 1 Satz 5 EStR), da die eigenbetriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Die Anschaffungskosten sind auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Die Anschaffungskosten sind nach § 255 HGB zu ermitteln. Die Vorsteuer ist zu 100 % = 6 400 € abzugsfähig. Die abzugsfähige Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten betragen somit 40 000 € und bilden in dieser Höhe die Bemessungsgrundlage für die AfA (R 7.3 Abs. 1 EStR). Bei einer Nutzungsdauer von sechs Jahren beträgt der lineare AfA-Satz 16,66 %. Der degressive AfA-Satz beträgt nach § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG das Doppelte des linearen AfA-Satzes = 33,32 %, höchstens jedoch 20 %.
Für Anschaffungen nach dem 31.12.2005 und vor dem 1.1.2008 beträgt der degressive AfA-Satz das Dreifache der linearen AfA, höchstens jedoch 30 %.
Da der Stpfl. einen möglichst niedrigen Gewinn möchte, kommt die degressive AfA zur Anwendung. Die Jahres-AfA beträgt somit 20 % von 40 000 € = 8 000 €. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG ist die AfA zeitanteilig zu gewähren.

Die degressive AfA 2006 beträgt (20 % von 27 200 €) 5 440 €. Die Restnutzungsdauer für die lineare AfA beträgt 51 Monate. Bei einem Übergang zur linearen AfA nach § 7 Abs. 3 EStG beträgt die lineare AfA: 27 200 € : 51 Monate × 12 Monate = 6 400 € und ist somit günstiger als die degressive AfA.

Umsatzsteuerrechtliche Lösung:
Die nichtunternehmerische Nutzung ist gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Besteuerung zu unterwerfen. Dabei fließen die Anschaffungskosten entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 13.4.2004 (BStBl I 2004, 468) in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe ein (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG; Abschn. 155 Abs. 2 UStR).
In die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind neben den anteiligen mit USt belasteten Betriebskosten auch die anteiligen ertragsteuerrechtlichen AfA-Beträge einzubeziehen. Dadurch fließen die Anschaffungskosten in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe ein. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 13.4.2004 (BStBl I 2004, 468) sind dabei zu beachten (s.a. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Danach sind die Anschaffungskosten abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen gleichmäßig auf den nach § 15a UStG für diesen Gegenstand (Pkw) jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ab 1.7.2004 anzuwenden. Für vor dem 1.7.2004 angeschaffte Gegenstände ist es nicht zu beanstanden, wenn bis zum 30.6.2004 bei der Berechnung der Ausgaben i.S.d. § 10 Abs. 4 UStG insoweit grundsätzlich von den bei der Ertragsteuer zugrunde gelegten Ausgaben ausgegangen wird. Dabei ist das bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht verbrauchte Abschreibungsvolumen nicht auf den nach § 15a UStG maßgeblichen verbleibenden Berichtigungszeitraum zu verteilen.
Die anteiligen Anschaffungskosten ab 1.7.2004 berechnen sich wie folgt:
Die Restlaufzeit des § 15a UStG ab 1.7.2004 beträgt noch 57 Monate (bis 31.3.2009); bei Anschaffungskosten von 40 000 € entfallen davon auf den fünfjährigen Begünstigungszeitraum (40 000 € : 60 Monate =) monatlich 666,67 €. Ab 1.7.2004 entfallen daher auf das Kj. 2004 (666,67 € × 6 Monate =) 4 000 €.





Ab 1.4.2009 sind die Anschaffungskosten vollständig in die Bemessungsgrundlage eingeflossen und ab 2010 nicht mehr als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Es fließen nur noch die anteiligen laufenden Betriebskosten ein.
4. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
4.1. Allgemeiner Überblick
Die bisher in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG enthaltene Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb wird aufgehoben. In § 4 Abs. 5a EStG wird nun neu geregelt, dass die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten keine Betriebsausgaben mehr darstellen. Die Neuregelung des § 4 Abs. 5a EStG vollzieht die geänderte Einordnung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gem. § 9 Abs. 2 EStG nach. Die Aufwendungen sind nur noch wie Betriebsausgaben – nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 EStG – abziehbar. Unfallkosten auf der Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil sie ab 1.1.2007 mit der Entfernungspauschale abgegolten sind (Werkstorprinzip; Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006, BGBl I 2006, 1652).
Mit Urteil vom 9.12.2008 (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, LEXinform 0588778) hat das BVerfG entschieden, dass die Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig ist (» Entfernungspauschale). Mit dem Urteil des BVerfG gilt automatisch wieder das bis zum 31.12.2006 geltende Recht. Die Entscheidungsformel des BVerfG-Urteils ist im BGBl I 2008, 2888 veröffentlicht und lautet:
§ 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652) geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 AO) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren, hinsichtlich der ESt-Vorauszahlungen und in sonstigen Verfahren, in denen das zu versteuernde Einkommen zu bestimmen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf »erhöhte« Aufwendungen »ab dem 21. Entfernungskilometer« entfällt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gem. § 31 Abs. 2 des BVerfGG Gesetzeskraft.
4.2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Umsatzsteuerrechtlich stellt sich die Frage, wie die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu behandeln sind. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 27.8.2004 in Tz. 3 (BStBl I 2004, 864) sind die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen. Eine Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG ist nicht vorzunehmen.
4.3. Beispiele
Beispiel 5:
Der Freiberufler F fährt täglich von seiner Wohnung zu seiner 60 km entfernt liegenden Praxis. Im Kj. 16 fährt er somit insgesamt: 220 Tage × 60 km × 2 = 26 400 km. Nachweislich hat sein Kfz eine Jahresgesamtfahrleistung von 45 000 km. F kann glaubhaft darlegen, dass mit dem Pkw zusätzlich 9 000 km privat zurückgelegt werden. Der Bruttolistenpreis des Pkw beträgt 40 000 €.
Lösung 5:
Voraussetzung für die Anwendung der 1 %-Regelung ist, dass der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG regelt, dass Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als betriebliche Nutzung gelten. Die Behandlung als betriebliche Fahrten gilt allerdings nur im Zusammenhang mit der Anwendung der Listenpreismethode i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
Für die Überprüfung, ob der Pkw überhaupt als Betriebsvermögen behandelt werden kann – dafür muss die betriebliche Nutzung mindestens 10 % betragen (R 4.2.Abs. 1 Satz 6 EStR) – gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5a EStG als private Fahrten. Somit werden mit dem Pkw insgesamt (26 400 km + 9 000 km =) 35 400 km von 45 000 km – dies entspricht 78,67 % – privat gefahren. Da der Pkw zu nicht mehr als 90 % privat genutzt wird, kann der Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden (R 4.2 Abs. 1 Satz 6 EStR). Für die Überprüfung, ob die Listenpreismethode des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anwendbar ist – und nur dafür – sind die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dem betrieblichen Bereich zuzurechnen. Danach beträgt die betriebliche Nutzung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG (45 000 km ./. 9 000 km =) 36 000 km oder 80 %. Danach ist die Listenpreismethode anwendbar.

Beispiel 6:
Der Freiberufler F fährt täglich von seiner Wohnung zu seiner 60 km entfernt liegenden Praxis. Im Kj. 16 fährt er somit insgesamt: 220 Tage × 60 km × 2 = 26 400 km. Nachweislich hat sein Kfz eine Jahresgesamtfahrleistung von 45 000 km. F kann glaubhaft darlegen, dass mit dem Pkw zusätzlich 9 000 km privat zurückgelegt werden. Der Bruttolistenpreis des Pkw beträgt 40 000 €.
Die angefallenen Pkw-Kosten (netto) belaufen sich auf 17 000 € (davon 1 000 € ohne Vorsteuerabzug und 6 912 € AfA). Die Anschaffung des Pkw erfolgte am 1.4.15 für 40 000 € zzgl. 7 600 € USt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liegt vor.
Lösung: 6
Wie bereits in Lösung 5 dargestellt, werden mit dem Pkw insgesamt (26 400 km + 9 000 km =) 35 400 km von 45 000 km – dies entspricht 78,67 % – privat gefahren.

Beispiel 7:
Der Freiberufler F fährt täglich von seiner Wohnung zu seiner 60 km entfernt liegenden Praxis. Im Kj. 16 fährt er somit insgesamt: 220 Tage × 60 km × 2 = 26 400 km. Nachweislich hat sein Kfz eine Jahresgesamtfahrleistung von 45 000 km. F kann glaubhaft darlegen, dass mit dem Pkw zusätzlich 9 000 km privat zurückgelegt werden. Der Bruttolistenpreis des Pkw beträgt 40 000 €.
Die angefallenen Pkw-Kosten (netto) belaufen sich auf 17 000 € (davon 1 000 € ohne Vorsteuerabzug und 6 912 € AfA). Die Anschaffung des Pkw erfolgte am 1.4.15 für 40 000 € zzgl. 7 600 € USt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liegt nicht vor.
Lösung 7:
Siehe Lösung Beispiel 6. Ohne Fahrtenbuch sind die privaten Fahrten zu schätzen.
Abwandlung:
Die Privatfahrten können nicht belegt werden.
Lösung:
Der private Nutzungsanteil ist mit mindestens 50 % zu schätzen (Tz. 2.3 des BMF-Schreibens vom 27.8.2004, BStBl I 2004, 864).

Beispiel 8:
Die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb beträgt 17 km, der Bruttolistenpreis des Pkw beträgt 17 000 €. Der Pkw wird an 230 Tagen für die Fahrten genutzt. Der Stpfl. führt kein Fahrtenbuch.
Der Unterschiedsbetrag des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG berechnet sich wie folgt:

Der negative Unterschiedsbetrag ist als zusätzlicher Betriebsausgabenabzug abzugsfähig (R 4.12 Abs. 1 Satz 2 EStR).
Die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen. Es ist auch keine Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG vorzunehmen (Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 27.8.2004, BStBl I 2004, 864).
5. Familienheimfahrten
Die zu den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemachten Ausführungen gelten entsprechend auch für Familienheimfahrten (s.a. (») Kfz-Nutzung).
6. Literaturhinweise
Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Horst, Private bzw. nicht unternehmerische Nutzung gemischt genutzter Fahrzeuge, Steuer & Studium 2005, 84; Spaniol u.a., Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderung zur Nutzungswertbesteuerung nach der 1 %-Methode, INF 2006, 421; Goerdeler u.a., Die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs im Steuerrecht, Steuer & Studium 2006, 457; Christoffel, Neuregelungen durch das Steueränderungsgesetz 2007, INF 2006, 616; Nolte, Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, NWB Fach 3, 14183; Sikorski, Unentgeltliche Wertabgabe bei gemischt genutzten Fahrzeugen?, NWB Fach 7, 6751; Obermair, Werkstorprinzip – Umsatzsteuerliche Folgen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte –, NWB Fach 7, 6867; Liess, Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nutzung von Geschäftswagen – Einkommen- und umsatzsteuerliche Behandlung des gemischt genutzten Betriebs-Pkw –, NWB 20/2009, 1522, NWB 21/2009, 1606.
7. Verwandte Lexikonartikel
» s.a. Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
» s.a. Pkw-Entnahme bzw. -Veräußerung
» s.a. Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer
» s.a. Pkw-Überlassung durch eine Personengesellschaft
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
