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1. Allgemeiner Überblick

Die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten regeln die BMF-Schreiben vom 22.8.2005 (BStBl I 2005, 845); vom 30.3.2006 (BStBl I 2006, 307; vom 11.7.2006 (BStBl I 2006, 447) und vom 28.11.2006 (BStBl I 2006, 791).

Mit den Aufwendungen sponsert der Stpfl. bestimmte sportliche Veranstaltungen und erhält dafür bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter für die »gesponserte« Veranstaltung wie z.B.

  • Lautsprecherdurchsagen,

  • Werbung auf Videowänden,

  • Werbung in Vereinsmagazinen.

Daneben werden dem »Sponsor« auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Stpfl. und Dritter (z.B. Geschäftsfreunde, ArbN) beinhalten. Regelmäßig handelt es sich dabei um ein Gesamtpaket, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird (BMF vom 22.8.2005, BStBl I 2005, 845).

2. Ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen

2.1. Allgemeines

Das BMF-Schreiben vom 28.11.2006 (BStBl I 2006, 791) regelt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von VIP-Logen. Die Aufteilung des Entgelts für das erhaltende Gesamtpaket ist danach entsprechen den ertragsteuerrechtlichen Regelungen durchzuführen.

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit VIP-Logen können betrieblich veranlasst sein und sind entsprechend der Art der Aufwendungen einzeln zu berücksichtigen.

Die Aufwendungen für das Gesamtpaket können in folgende Einzelleistungen aufgeteilt werden:

  1. Aufwendungen für Werbeleistungen;

  2. Aufwendungen für besondere Raumnutzung;

  3. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen:

    • Geschenke,

    • Bewirtung.

2.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug des sponsernden Unternehmers

Der sponsernde Unternehmer kann die auf die Aufwendungen für die Nutzung einer VIP-Loge entfallenden Vorsteuern unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG abziehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die im Zusammenhang mit der Nutzung der VIP-Loge erhaltenen Leistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bezogen werden müssen. Sofern diese Leistungen nicht einem bestimmten Ausgangsumsatz zuzurechnen sind, ist für den Vorsteuerabzug das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend (Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791).

3. Allgemeines zu den Leistungen des leistenden Unternehmers (Werbender)

Nach den Verwaltungsanweisungen in Abschn. 29 UStR ist zu prüfen, ob der Leistende dem Abnehmer mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Nach Abschn. 29 Abs. 2 UStR ist in der Regel jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene selbstständige Leistung zu betrachten. Deshalb können zusammengehörige Vorgänge nicht bereits als einheitliche Leistung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienen. Dass die einzelnen Leistungen auf einem einheitlichen Vertrag beruhen und für sie ein Gesamtentgelt entrichtet wird, reicht ebenfalls noch nicht aus, sie umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen. Die dem Leistungsempfänger aufgezwungene Koppelung mehrerer Leistungen allein führt nicht zu einer einheitlichen Leistung.

Der Leistungsgeber (Werbender) ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2 UStG verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, in der er den Umfang und die Art der sonstigen Leistung genau zu bezeichnen hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG). Weiterhin muss in der Rechnung

  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die sonstige Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG) und

  • der anzuwendende Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG),

enthalten sein.

Hat der Unternehmer für VIP-Maßnahmen z.B. 20 000 € entrichtet, müsste für den Vorsteuerabzug – anders als für den Betriebsausgabenabzug – eine Aufgliederung des Entgelts in der Rechnung erfolgen. Nach der Verwaltungsauffassung in Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006 (BStBl I 2006, 791) ist aber eine detaillierte Rechnung nicht erforderlich.

Die mit dem Paketpreis abgegoltenen Leistungen stellen jeweils selbstständige sonstige Leistungen dar (Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791). Die Leistungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Bei gemeinnützigen und anderen steuerbegünstigten Körperschaften kommt eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für die Leistungen in Betracht, die nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht werden (Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791).

Hinsichtlich der Zuordnung der Leistungen beim Werbenden nimmt das BMF-Schreiben vom 18.2.1998 (BStBl I 1998, 212 – Sponsoring-Erlass) in Rz. 9 Stellung (» Sponsoring). Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können, wenn der Empfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft ist, steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden.

Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere AEAO zu § 67a). Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sein.

Auch die Verschaffung von Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen kann im Rahmen eines Zweckbetriebs erfolgen (Abschn. 170 Abs. 6 UStR).

4. Die Aufwendungen im Einzelnen

4.1. Aufwendungen für Werbeleistungen

Die anteiligen Aufwendungen für Werbeleistungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abziehbar (Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005, BStBl I 2005, 845).

Die anteiligen Werbeleistungen sind für das Unternehmen des sponsernden Unternehmers bezogen. Die auf die Aufwendungen anteilig entfallenden Vorsteuern sind unter den Voraussetzungen des § 15 UStG abzuziehen.

4.2. Aufwendungen für eine besondere Raumnutzung

Wird im Einzelfall glaubhaft gemacht, dass auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung Räumlichkeiten in der Sportstätte für betriebliche Veranstaltungen (z.B. Konferenzen, Besprechungen mit Geschäftspartnern) außerhalb der Tage, an denen Sportereignisse stattfinden, genutzt werden, stellen die angemessenen, auf diese Raumnutzung entfallenden Aufwendungen ebenfalls abziehbare Betriebsausgaben dar.

Falls eine besondere Raumnutzung stattfinden sollte (Rz. 3 und 19 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005, BStBl I 2005, 845 sowie Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791), ist diese Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG grundsätzlich steuerfrei. Wie oben schon erläutert, hat der Leistungserbringer (Verein) in der Rechnung auf diese Steuerbefreiung hinzuweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Keine Besonderheit ergibt sich dann, wenn der sponsernde Unternehmer auf die Steuerfreiheit verzichtet hat (» Rechnung). Ist der Vermietungsumsatz dagegen steuerfrei und hat der Werbende nicht darauf hingewiesen und sogar den Umsatz als steuerpflichtig behandelt, dann schuldet der Werbende die auf die Vermietungsleistungen entfallende anteilige USt nach § 14c Abs. 1 UStG (Abschn. 190c Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 UStR). Der sponsernde Unternehmer kann die anteilige USt nicht als Vorsteuer abziehen (Abschn. 192 Abs. 9 UStR). Zu den Besonderheiten der Rechnungserteilung durch den leistenden Unternehmer nimmt das BMF-Schreiben vom 28.11.2006 (BStBl I 2006, 791) nicht Stellung.

4.3. VIP-Maßnahmen gegenüber Geschäftsfreunden

4.3.1. Geschenke

Wendet der Stpfl. seinen Geschäftsfreunden unentgeltlich Leistungen zu (beispielsweise Eintrittskarten), um geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu begünstigen oder um sich geschäftsfördernd präsentieren zu können, kann es sich um Geschenke i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, die nur abziehbar sind, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wj. zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen. Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht demjenigen der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005, BStBl I 2005, 845).

Gibt der sponsernde Unternehmer Eintrittsberechtigungen unentgeltlich an seine Geschäftsfreunde weiter, ist der Vorsteuerabzug aus den betreffenden Aufwendungen nach § 15 Abs. 1a UStG nur zulässig, wenn kein Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt (Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791).

Erfolgt die Zuwendung dagegen als Gegenleistung für eine bestimmte in engem sachlichem oder sonstigem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung des Empfängers, fehlt es an der für ein Geschenk notwendigen unentgeltlichen Zuwendung. Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar (Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005, BStBl I 2005, 845).

Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG kommt nicht in Betracht, weil die Abgabe aus unternehmerischen Gründen erfolgt (Abschn. 24c Abs. 1 Satz 3 UStR; Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791).

4.3.2. Bewirtung

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass sind gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen beschränkt abziehbar (Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005, BStBl I 2005, 845).

Nach § 15 Abs. 1a UStG ist die auf die Bewirtung entfallende Vorsteuer in voller Höhe abzugsfähig (s.a. Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791).

4.3.3. Behandlung beim Empfänger (Geschäftsfreund)

Der Empfänger hat den geldwerten Vorteil als Betriebseinnahme zu erfassen und zwar auch dann, wenn für den Zuwendenden das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt. Dies gilt allerdings nicht für den Vorteil aus der Bewirtung (R 4.7 Abs. 3 EStR). Siehe aber auch die Erläuterungen im abschließenden Beispiel zu der Möglichkeit der Übernahme der Besteuerung beim Zuwendenden.

4.4. VIP-Maßnahmen zugunsten von eigenen Arbeitnehmern

4.4.1. Geschenke

Die Aufwendungen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht anwendbar ist (Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005, BStBl I 2005, 845).

4.4.2. Bewirtung

Bewirtungen aus betrieblichem Anlass fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Bei Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass greift dagegen die Abzugsbeschränkung und zwar auch für den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden ArbN entfällt. Eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass ist z.B. gegeben, wenn der Unternehmer anlässlich eines Geschäftsabschlusses die Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten einlädt (Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005, BStBl I 2005, 845).

4.4.3. Behandlung beim Empfänger (Arbeitnehmer)

Die Zuwendungen stellen für den ArbN einen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteil dar, wenn der für die Annahme von Arbeitslohn erforderliche Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gegeben ist. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören insbesondere Zuwendungen, die der ArbG im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt. Dies sind auch Zuwendungen im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung (vgl. R 19.5 LStR) oder Zuwendungen aus geschäftlichem Anlass (Beispiel: Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses die Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein, vgl. R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR).

4.4.4. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung beim Arbeitgeber

Sofern ArbN des sponsernden Unternehmers bewirtet werden, bleibt der Vorsteuerabzug des Unternehmers in voller Höhe erhalten.

Handelt es sich um »Belohnungsessen«, ist die Bewirtung betrieblich veranlasst, so dass der Betriebsausgabenabzug und der Vorsteuerabzug erhalten bleiben. Die Belohnung stellt lohnsteuerrechtlich ein sonstiger Bezug und umsatzsteuerrechtlich eine unentgeltliche Sachzuwendung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG dar.

Die unentgeltliche Weitergabe von Eintrittsberechtigungen an eigene ArbN sowie deren Bewirtung sind beim sponsernden Unternehmer als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu erfassen, sofern es sich hierbei nicht um Aufmerksamkeiten oder Zuwendungen im überwiegenden betrieblichen Interesse handelt (Abschn. 12 Abs. 2 und 3 UStR; Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791).

4.5. Privat veranlasste Aufwendungen für VIP-Maßnahmen

Ist die Leistung des Unternehmers privat veranlasst, handelt es sich gem. § 12 Nr. 1 EStG in vollem Umfang um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung; bei Kapitalgesellschaften können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Eine private Veranlassung ist u.a. dann gegeben, wenn der Unternehmer die Eintrittskarten an Dritte überlässt, um damit gesellschaftlichen Konventionen zu entsprechen, z.B. aus Anlass eines persönlichen Jubiläums (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1991, IV R 58/88, BStBl II 1992, 524; BFH-Urteil vom 29.3.1994, VIII R 7/92, BStBl II 1994, 843).

Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, wenn der Unternehmer Eintrittsberechtigungen und Bewirtungsleistungen für Zwecke, die außerhalb seines Unternehmens liegen, verwendet. Auf einen vorangegangenen Vorsteuerabzug kommt es dabei nicht an (Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791).

5. Pauschale Aufteilung des Gesamtbetrages

5.1. Gesamtpreis entfällt auf Werbung, Eintritt und Bewirtung

Abb.: Aufteilung des Gesamtbetrages für VIP-Maßnahmen

Nach den Ausführungen in Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006 (BStBl I 2006, 791) ist die oben dargestellt pauschale Aufteilung auch für Umsatzsteuerzecke anzuwenden.

Zu beachten ist, dass die nach Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005 (BStBl I 2005, 845) vorzunehmende hälftige Aufteilung der anteiligen Aufwendungen bei Geschenken auf Geschäftsfreunde und eigene ArbN bei der USt so nicht gilt. Sofern vom sponsernden Unternehmer nicht eine andere Zuordnung nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass die auf die Verschaffung der Eintrittsberechtigung (Geschenke) und die Bewirtung entfallenden Aufwendungen je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde und auf eigene ArbN entfallen (Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791). Zu dieser Problematik siehe die Erläuterungen im abschließenden Beispiel.

5.2. Gesamtpreis entfällt auf Werbung und Eintritt

Die Pauschalaufteilung 40 : 30 : 30 ist dann nicht anwendbar, wenn im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen Werbung und Eintrittskarten enthalten sind und für die Bewirtung eine Einzelabrechnung vorliegt (z.B. bei einem Vertrag mit einem externen Caterer). Es ist für den Werbeanteil und den Ticketanteil ein anderer angemessener Aufteilungsmaßstab i.S. einer sachgerechten Schätzung zu finden (BMF-Schreiben vom 11.7.2006, BStBl I 2006, 447). Der Bewirtungsanteil steht – soweit er angemessen ist – fest.

Für Umsatzsteuerzwecke ist bei der Aufteilung entsprechend zu verfahren (Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791).

5.3. Gesamtpreis entfällt auf Eintritt und Bewirtung

Für sog. »Business-Seats«, bei denen im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen Eintrittskarten und Rahmenprogramm (steuerlich zu beurteilen als Zuwendung) und Bewirtung enthalten sind, ist, soweit für diese ein Gesamtbetrag vereinbart wurde, dieser sachgerecht aufzuteilen. Nach der Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 11.7.2006 (BStBl I 2006, 447) kann die Aufteilung auch pauschal nach dem Verhältnis 50 : 50 vorgenommen werden.

Für Umsatzsteuerzwecke ist bei der Aufteilung entsprechend zu verfahren (Rz. 11 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791).

6. Anwendung der Vereinfachungsregelung auf andere Veranstaltungen

6.1. Andere Veranstaltungen in Sportstätten

Das BMF-Schreiben vom 11.7.2006 (BStBl I 2006, 447) ergänzt das BMF-Schreiben vom 22.8.2005 (BStBl I 2005, 845) dahingehend, dass die Vereinfachungsregelungen für VIP-Logen grundsätzlich auch auf andere, z.B. kulturelle Veranstaltungen in einer Sportstätte angewendet werden können, sofern die Einzelfallprüfung einen gleichartigen Sachverhalt ergibt.

Für Umsatzsteuerzwecke ist bei der Aufteilung entsprechend zu verfahren (Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791).

6.2. Veranstaltungen außerhalb von Sportstätten

Soweit außerhalb einer Sportstätte in einem Gesamtpaket Leistungen angeboten werden, die Eintritt, Bewirtung und Werbung enthalten (z.B. Operngala) ist eine pauschale Aufteilung möglich. Der Aufteilungsmaßstab muss sich an den Umständen des Einzelfalles orientieren (Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791 und Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 11.7.2006, BStBl I 2006, 447).

7. Abschließendes Beispiel

Beispiel:

Unternehmer U hat in einem Sportstadion eine VIP-Loge gemietet. Der Gesamtpreis inklusive Bewirtung und Werbemöglichkeit beträgt 20 000 €/Jahr.

Die Rechnung des Werbenden lautet

VIP-Loge im Paket

16 806,70 €

zzgl. 19 % USt

3 193,30 €

Gesamtpreis

20 000,00 €

Lösung:

Wird die pauschale Aufteilung zugrunde gelegt, ist wie folgt zu verfahren:

Betriebsausgaben

Vorsteuer

Gesamtaufwand

16 806,70 €

3 193,30 €

Werbeaufwand 40 %

6 722,68 €

1 277,32 €

6 722,68 €

1 277,32 €

Bewirtung 30 %

5 042,01 €

957,99 €

957,99 €

davon 70 % Betriebsausgaben

3 529,41 €

Nach Rz. 14 des BMF-Schreibens erfolgt keine pauschale Zuordnung zu den eigenen ArbN.

Eintrittskarten (Geschenke) 30 %

5 042,01 €

957,99 €

davon 50 % für Geschäftspartner (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) und nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen

2 521,00 €

479,00 €

0,00 €

0,00 €

50 % auf eigene ArbN

2 521,00 €

478,99 €

2 521,00 €

478,99 €

Summe

12 773,09 €

2 714,30 €

Nach den Rz. 16 und 18 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005 (BStBl I 2005, 845) kann der Werbende die Besteuerung hinsichtlich der Geschenke übernehmen. Für die Geschenke an Geschäftsfreunde i.H.v. 2 521,00 € können zur Abgeltung der Besteuerung bei den Geschäftsfreunden 60 % = 1 512,60 € zusätzlich der Besteuerung beim Zuwendenden unterworfen werden. Dieser Betrag ist beim Zuwendenden zusätzlich als Betriebseinnahme (außerhalb der Bilanz) zu erfassen; letztendlich ist der Gewinn zu erhöhen. Der Empfänger hat in diesem Fall den geldwerten Vorteil nicht als Betriebseinnahme zu versteuern (Abrechnung außerhalb der Bilanz).

Das abschließende Beispiel lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Verein

Unternehmer

Empfänger (Geschäftsfreund)

Für die ausgeführten Leistungen empfängt der Verein

Leistungsempfänger

Nach § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind 479 € Vorsteuer nicht abziehbar. Die nicht abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b EStG zu den Betriebsausgaben und erhöht die Aufwendungen.

Grundsätzlich sind geldwerte Vorteile als Betriebseinnahme anzusetzen (H 4.7 [Betriebseinnahme] EStH; s.a. § 6 Abs. 4 EStG).

Betriebseinnahme

16 806,70 €

USt

3 193,30 €

Der Buchungssatz könnte lauten:

Der Buchungssatz könnte lauten:

Bank 20 000 € an

Aufwand

zzgl.

16 806,70 €

479,00 €

Ertrag

16 806,70 €

17 285,70 €

USt

3 193,30 €

Vorsteuer 2 714,30 € an

Bank

20 000,00 €

Außerhalb der Bilanz ist der Gewinn zu erhöhen:

§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG

2 521,00 €

Der Geschenkanteil stellt eine Betriebseinnahme dar. Mit Entgegennahme des Geschenks wird eine Entnahme verwirklicht.

Buchungssatz: Entnahme an Ertrag 2 521,00 €

§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG: 30 % von 5 042,01 €

1 512,60 €

Der Vorteil aus der Bewirtung i.H.v. 5 042,01 € ist nach R 4.7 Abs. 3 EStR nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.

Bei Übernahme der Besteuerung (60 % von 2 521,60 € =)

1 512,60 €

In diesem Fall ist der Wert des Geschenks außerhalb der Bilanz vom Gewinn abzurechnen ./. 2 521,00 €

Ab 1.1.2007 können nach § 37b EStG Sachzuwendungen mit 30 % pauschaliert werden (» Pauschalierung der Einkommensteuer). Nach der Intention des Gesetzgebers soll § 37b EStG die Besteuerung von Zuwendungen beim Empfänger ersetzen. Deshalb sind in die Bemessungsgrundlage alle Geschenke einzubeziehen, die beim Empfänger als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen sind (BMF-Schreiben vom 7.5.2007, LEXinform 5230723). Als Bemessungsgrundlage für die pauschale Besteuerung sind nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG die Aufwendungen des Unternehmers (2 521 €) zzgl. der USt (19 % von 2 521 € = 479 €), insgesamt somit 3 000 € anzusetzen (s.a. Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566). Nach dem BMF-Schreiben vom 29.4.2008 (BStBl I 2008, 566) zur Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG gelten bei der Bewertung der Zuwendungen für VIP-Logen die bestehenden Vereinfachungsregelungen unverändert fort (Rz. 14 und 15 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566). Die Pauschalsteuer beträgt 30 % von 3 000 € = 900 € und ist, da sie ebenfalls ein Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG darstellt, nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind (Rz. 26 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566).

Der Empfänger ist von der Pauschalbesteuerung zu unterrichten (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG; Rz. 30 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566). Danach bleiben die pauschal besteuerten Sachzuwendungen (2 521 €) bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz (Rz. 27 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566). Wie in der Tabelle dargestellt, ist auch in diesem Fall der Wert des Geschenks außerhalb der Bilanz vom Gewinn abzurechnen.

Für Geschenke an eigene ArbN kann der ArbG die LSt mit einem Pauschsteuersatz i.H.v. 30 % des auf eigene ArbN entfallenden Anteils am Gesamtbetrag der Geschenke i.H.v. 2 521,00 € zzgl. 479,00 € USt übernehmen. Die Pauschsteuer beträgt 30 % von 3 000,00 € = 900,00 €. Nach Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008 (BStBl I 2008, 566) sind die Zuwendungen mit den Aufwendungen des Stpfl. einschließlich USt zu bewerten.

Der ArbG ist Schuldner der Pauschalsteuer. § 40 Abs. 3 EStG gilt sinngemäß. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Steuer bleiben bei einer Veranlagung zur ESt außer Ansatz.

Sofern vom sponsernden Unternehmer nicht eine andere Zuordnung nachgewiesen wird, ist für Umsatzsteuerzwecke davon auszugehen, dass die auf die Verschaffung der Eintrittsberechtigung und die Bewirtung entfallenden Aufwendungen je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde und auf eigene ArbN entfallen (Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791). Es ist m.E. nicht einsichtig und eher zweifelhaft, dass für Umsatzsteuerzwecke eine andere Aufteilung als für Ertragsteuerzwecke gelten soll. Nach Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005 (BStBl I 2005, 845) entfallen lediglich die Aufwendungen für Geschenke zur Hälfte auf die eigenen ArbN und zur Hälfte auf Geschäftsfreunde. Diese unterschiedliche Behandlung führt zu folgenden Problem:

Betriebsausgabenabzug

Vorsteuerabzug

Bewirtung

5 042,01 €

957,99 €

957,99 €

davon 70 % Betriebsausgaben nach Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 22.8.2005 (a.a.O.).

3 529,41 €

Nach Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 28.11.2006 (a.a.O.) erfolgt für Umsatzsteuerzwecke eine Hälftige Aufteilung;

davon 50 % für Geschäftspartner

2 521,00 €

Die Aufwendungen sind gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu 70 % abziehbar.

1 764,70 €

50 % für eigene ArbN

2 521,00 €

Bewirtungen der eigenen ArbN unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG

2 521,00 €

Betriebsausgabenabzug nach dem BMF-Schreiben vom 28.11.2006 (a.a.O.) zur USt

4 285,70 €

Zum Vorsteuerabzug aus der Überlassung der Eintrittskarten siehe oben. Der hälftige Vorsteueranteil, der auf die Aufwendungen für Geschäftsfreundegeschenke entfällt, ist nur dann abzugsfähig, wenn es sich nicht um Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt (§ 15 Abs. 1a UStG). Die Abgabe an Geschäftsfreunde erfolgt regelmäßig aus unternehmerischen Gründen und stellt daher keine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG dar.

Der hälftige Vorsteueranteil, der auf die Aufwendungen für die eigenen ArbN entfällt, ist abzugsfähig. Da es sich hierbei regelmäßig nicht um Aufmerksamkeiten oder Zuwendungen im überwiegenden betrieblichen Interesse handelt, stellt die unentgeltliche Weitergabe von Eintrittsberechtigungen an eigene ArbN sowie deren Bewirtung eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG dar.

Als Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG die bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben anzusetzen. Auf einen vorangegangenen Vorsteuerabzug kommt es dabei nicht an (Abschn. 12 Abs. 7 Satz 7 UStR). In der unten stehenden Zusammenstellung wird unterstellt, dass auch die Hälfte der Aufwendungen für Bewirtungen auf eigene ArbN entfällt.

Betriebsausgabenabzug

Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG

Vorsteuerabzug

Bewirtung

5 042,01 €

957,99 €

davon 50 % für Geschäftsfreunde

2 521,00 €

479,00 €

davon 70 % Betriebsausgaben

1 764,70 €

davon 50 % für eigene ArbN

2 521,00 €

2 521,00 €

2 521,00 €

478,99 €

Eintrittskarten (Geschenke)

5 042,01 €

davon 50 % für Geschäftspartner (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) und nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen

0,00 €

0,00 €

50 % auf eigene ArbN

2 521,00 €

2 521,00 €

478,99 €

Summe

6 806,70 €

5 042,00 €

1 436,98 €

Steuersatz 19 % von 5 042,00 € (USt auf die unentgeltliche Wertabgabe)

957,99 €

8. Literaturhinweise

Schulz u.a., VIP-Logen in Sportstätten, NWB Fach 3, 14113; Niermann, Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen, NWB Fach 6, 4835; Niermann, Die Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen ab 2007 (§ 37b EStG) – Das Einführungsschreiben der Finanzverwaltung vom 29.4.2008 –, DB 2008, 1231; Schulz, § 37b EStG – Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen, NWB Fach 6, 4937.

9. Verwandte Lexikonartikel

» Pauschalierung der Einkommensteuer

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2008-10-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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