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  4. Veräußerungsgewinn

1. Zuordnung des Veräußerungsgewinns zu den jeweiligen Einkunftsarten

Ein Veräußerungsgewinn gehört nach

  • § 14, § 14a EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (» Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) ;

  • § 16, § 17 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (» Einkünfte aus Gewerbebetrieb);

  • § 18 Abs. 3 EStG zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (» Einkünfte aus selbstständiger Arbeit);

  • § 23 EStG zu den sonstigen Einkünften (» Private Veräußerungsgeschäfte).

  • § 20 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Nach den Änderungen und Ergänzungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) werden Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen (Aktien u.ä. Wertpapieren) ab 2009 als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) erfasst (» Einkünfte aus Kapitalvermögen). Nach § 52a Abs. 10 EStG ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben werden. Bei der Abwicklung der Veräußerung über ein Kreditinstitut unterliegt der Gewinn gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 i.V.m. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG dem KapESt-Abzug i.H.v. 25 %. Nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG hat die KapESt abgeltende Wirkung (» Abgeltungsteuer, » Einkünfte aus Kapitalvermögen, » Beteiligungsveräußerung).

2. Ermittlung des Veräußerungsgewinns

2.1. Veräußerungsgewinn i.S.d. § 20 EStG

Gewinn bei nach dem 31.12.2008 angeschafften Kapitalbeteiligungen ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG).

2.2. Veräußerungsgewinn i.S.d. §§ 16 Abs. 2 EStG

Veräußerungsgewinn i.S.d. §§ 16 bis 18 EStG ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt (» Betriebsveräußerung).

Eine Personengesellschaft kann ihren Gewerbebetrieb an einen ihrer Gesellschafter veräußern (BFH Urteil vom 20.2.2003, III R 34/01, BStBl II 2003, 700). Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG gilt dieser Veräußerungsgewinn insoweit aber als laufender Gewinn.

Beispiel 1:

A veräußert seinen Gewerbebetrieb im Ganzen zu einem angemessenen Entgelt an die A-B-OHG, an der A zu 50 % beteiligt ist. Der Veräußerungsgewinn beträgt 200 000 €.

Lösung 1:

Der Veräußerungsgewinn ist zu 50 % (100 000 €) laufender Gewinn; insoweit kann kein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gewährt und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG nicht angewendet werden. Beachte: Der Freibetrag wird nicht anteilig gekürzt (R 16 Abs. 13 Satz 8 EStR), so dass neben dem laufenden Gewinn (100 000 €) ein Veräußerungsgewinn von 55 000 € (100 000 € ./. 45 000 €) zu erfassen ist.

Siehe aber auch Beispiel in Schmidt ESt-Kommentar zu § 16 Rdnr. 578, 26. A. 2007.

Beispiel 2:

B ist als Gesellschafter an der A und B-OHG zu 50 % beteiligt. Die OHG veräußert ihren Betrieb im Ganzen an B.

Lösung 2:

In diesem Fall ist der gesamte Anteil des B am Veräußerungsgewinn der OHG als laufender (nicht begünstigter) Gewinn zu behandeln.

Beispiel 3:

Die A-B-OHG, deren Gesellschafter A und B zu je 50 % beteiligt sind, veräußert ihren Betrieb im Ganzen an die X-KG. Der Veräußerungsgewinn der OHG beträgt 200 000 €. A ist an der X-KG als Kommanditist zu 20 % beteiligt.

Lösung 3:

Da A an der Erwerbergesellschaft zu 20 % beteiligt ist, sind 20 % des (anteiligen) Veräußerungsgewinns des A laufender, nicht begünstigter Gewinn (20 % von 100 000 € = 20 000 € = laufender Gewinn).

Beispiel 4:

A, bisheriger Einzelunternehmer, gibt seinen Betrieb auf. Einen Teil der wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) überführt er ins Privatvermögen (Entnahmegewinn insoweit 400 000 €). Die restlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert er zu einem angemessenen Preis an die A-B-OHG, an der er zu 50 % beteiligt ist (Veräußerungsgewinn insoweit 200 000 €).

Lösung 4:

Der im Zuge der Betriebsaufgabe erzielte Entnahmegewinn von 400 000 € ist weiterhin in vollem Umfang begünstigt. Hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung an die OHG ist dieser zu 50 % (100 000 €) laufender Gewinn. Die anderen 50 % des Veräußerungsgewinns an die OHG (100 000 €) sind begünstigter Teil des Aufgabegewinns nach § 16 Abs. 3 EStG.

2.3. Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 EStG

Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 3 EStG ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.

3. Tarifvergünstigung gem. § 34 EStG

Erzielt ein Stpfl. einen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 EStG (außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG), so ist der Gewinn mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern (» Außerordentliche Einkünfte). Der Zweck der Tarifvergünstigung nach §§ 16, 34 EStG besteht darin, die zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht nach dem progressiven ESt-Tarif zu erfassen. Sie setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven der wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden; denn eine Zusammenballung liegt nicht vor, wenn dem Veräußerer oder Aufgebenden noch stille Reserven verbleiben, die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgedeckt werden (BFH-Beschluss vom 18.9.1999 GrS 2/98, BStBl II 2000, 123). Eine Tarifvergünstigung kann somit nicht gewährt werden, wenn im Rahmen des Veräußerungs- oder Aufgabevorgangs nicht alle stille Reserven in dem veräußerten Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil aufgedeckt worden sind.

4. Tarifbegrenzung der nicht entnommenen Gewinne

Begünstigt sind nach § 34a Abs. 1 EStG auch Veräußerungsgewinne (» Veräußerungsgewinn), sofern sie nicht entnommen werden und der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (» Betriebsveräußerung) oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG (» Außerordentliche Einkünfte, » Steuerermäßigungen, ABC-Form) nicht in Anspruch genommen wurde. § 34a EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) in das EStG aufgenommen und ist ab dem Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 48 EStG; » Tarifbegrenzung für nicht entnommene Gewinne bei der Einkommensteuer).

5. Verwandte Lexikonartikel

» Abgeltungsteuer

» Außerordentliche Einkünfte

» Beteiligungsveräußerung

» Betriebsveräußerung

» Einbringung

» Einkünfte aus Gewerbebetrieb

» Einkünfte aus Kapitalvermögen

» Erbengemeinschaft

» Gesamtrechtsnachfolge

» Halbeinkünfteverfahren

» Realteilung

» Renten

» Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen

» Wesentliche Betriebsgrundlage

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2007-10-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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