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1. Veranlagungsverfahren

Als sog. Veranlagung wird im Besteuerungsverfahren (» Abgabenordnung) die Zusammenfassung von Ermittlungsverfahren und Festsetzungsverfahren bezeichnet. Zunächst ermittelt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 199 Abs. 1 AO. Als Besteuerungsgrundlagen werden alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zugunsten sowie zuungunsten des Steuerpflichtigen bezeichnet, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind. Die Basis der Ermittlungen bilden insbesondere die Inhalte der dem Finanzamt einzureichenden Steuererklärungen (» Steuererklärung). Insoweit kann einerseits eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen bestehen (» Einkommensteuer-Veranlagungspflicht). Andererseits kann auch in den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht, freiwillig eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden, insbesondere um durch die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen auf die im » Steuerbescheid festgesetzte Einkommensteuer eine Erstattung zu erwirken.

Das Ermittlungsverfahren mündet regelmäßig in das Festsetzungsverfahren. Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gem. § 155 Abs. 1 AO von dem Finanzamt durch » Steuerbescheid festgesetzt. Davon abweichend kann eine Steuerfestsetzung auch durch Vorlage einer » Steueranmeldung erfolgen (§ 168 AO).

Die wichtigsten Veranlagungssteuern sind die

Die weiteren nicht mehr zur Veranlagung gehörenden Verfahrensabschnitte sind das Erhebungsverfahren, in dem die Steuerschuld geltend gemacht wird, und das Vollstreckungsverfahren, in dem sie zwangsweise durchgesetzt wird.

2. Veranlagungszeitraum

Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr. Die Einkommensteuer wird gem. § 25 Abs. 1 EStG nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

Die Körperschaftsteuer ist gem. § 7 Abs. 3 KStG eine Jahressteuer. Nach § 30 Nr. 3 KStG entsteht die Körperschaftsteuer für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer früher entstanden ist (Steuerabzugsbeträge sowie Vorauszahlungen).

Sowohl die Gewerbesteuer als auch die Umsatzsteuer ist eine Veranlagungssteuer. An Stelle des Veranlagungszeitraums tritt bei der Gewerbesteuer begrifflich der sog. Erhebungszeitraum, bei der Umsatzsteuer der Besteuerungszeitraum. Die Gewerbesteuer entsteht gem. § 18 GewStG mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG). Die Umsatzsteuer hat der Unternehmer gem. § 149 Abs. 1 AO i.V.m. § 18 Abs. 3 UStG für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu berechnen hat (» Steueranmeldung).

3. Veranlagungspflicht

Grundsätzlich hat nach § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG der Steuerpflichtige für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 EStG durchgeführt. Ohne nichtselbstständige Arbeit besteht eine Veranlagungspflicht nur unter den Voraussetzungen des § 56 EStDV. Zu den Verpflichtungen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung im Einzelnen vgl. » Einkommensteuer-Veranlagungspflicht.

Die Steuererklärungspflicht der Körperschaftsteuer ergibt sich aus § 31 KStG. Danach sind die Vorschriften des EStG vorbehaltlich der Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes auf die Durchführung der Besteuerung der Körperschaftsteuer entsprechend anzuwenden.

Gem. § 14a GewStG ist für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrages abzugeben.

Gem. § 18 Abs. 3 UStG hat der » Unternehmer für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben (= Umsatzsteuer-Jahreserklärung).

4. Veranlagungsfristen

Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, gem. § 149 Abs. 2 AO spätestens fünf Monate danach abzugeben (» Fristen und Termine). Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i.S.d. §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31.12.2010 verlängert (vgl. koordinierter Ländererlass, LEXinform 5232478).

5. Veranlagungsformen

Im Einkommensteuerrecht werden folgende Veranlagungsarten unterschieden:

  • Einzelveranlagung (als grundsätzliche Veranlagungsart des Einkommensteuerrechts),

  • Ehegatten-Veranlagung (§ 26 EStG), nach der Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und der Besonderen Veranlagung (§ 26c EStG) im Jahr der Heirat wählen können.

Zur ausführlichen Darstellung vgl. » Ehegattengemeinschaft sowie » Getrennte Veranlagung.

6. Verwandte Lexikonartikel

» Abgabenordnung

» Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer

» Altersentlastungsbetrag

» Ehegattengemeinschaft

» Einkommensteuer-Veranlagungspflicht

» Einkommensteuertarif

» Einkünfteermittlung bei der Einkommensteuer

» Familienleistungsausgleich

» Gesonderte Feststellung

» Getrennte Veranlagung

» Härteausgleich

» Kirchensteuer

» Progressionsvorbehalt

» Solidaritätszuschlag

» Steueranmeldung

» Steuerbescheid

» Steuererklärung

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2010-10-01
Autor(en):
  • Thomas Rossi

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