1. Allgemeiner Überblick
Durch Art. 18 Nr. 1 des Föderalismus-Begleitgesetzes vom 5.9.2006 (BGBl I 2006, 2098) wurde in § 89 AO ein neuer Abs. 2 eingefügt. Damit wird die Befugnis der Finanzbehörden, im Einzelfall verbindliche Auskünfte zu erteilen, ausdrücklich gesetzlich geregelt. Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wird festgelegt, dass die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag verbindliche Auskünfte erteilen dürfen.
2. Die gesetzlichen Regelungen im Einzelnen
2.1. Ermessensentscheidung des Finanzamts
Wie bisher schon steht die Erteilung einer verbindlichen Auskunft im Ermessen der Finanzbehörde.
2.2. Auskunftsbegehren
Verbindliche Auskünfte können auf Antrag über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilt werden, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht (§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO).
2.3. Zuständigkeit
Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist bei dem Finanzamt zu stellen, das bei Verwirklichung des Sachverhalts voraussichtlich zuständig sein würde.
Die Bindungswirkung einer erteilten Auskunft bleibt auch im Falle eines späteren Zuständigkeitswechsels bestehen (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO).
Wird der Antragsteller noch nicht steuerlich geführt, d.h., im Zeitpunkt der Antragstellung ist noch kein Finanzamt nach den §§ 18 bis 21 AO zuständig, so ist das Bundeszentralamt für Steuern für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig (§ 89 Abs. 2 Satz 3 AO). Damit haben Investoren aus dem Ausland, die bis dahin in Deutschland nicht steuerpflichtig waren, eine zentrale Anlaufstelle, die ihnen steuerliche Planungssicherheit vermitteln kann. Damit es hinsichtlich der späteren Besteuerung nach Verwirklichung des geplanten Sachverhalts bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen zu keinen Änderungen kommt, wird ergänzend bestimmt, dass die Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern auch für das später zuständige Finanzamt verbindlich ist.
Zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher Auskünfte siehe das BMF-Schreiben vom 3.5.2007 (BStBl I 2007, 470) sowie Blum, NWB Fach 2, 9311 mit zahlreichen Beispielen.
2.4. Bindungswirkung
Für das Finanzamt tritt eine Bindungswirkung ein, wenn der Antragsteller die von der Auskunft abhängig gemachte Disposition getroffen hat. Um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, muss die Auskunft vor der Verwirklichung des Sachverhalts erteilt und ursächlich für seine Verwirklichung gewesen sein. Wurde die verbindliche Auskunft durch das Bundeszentralamt für Steuern erteilt, hat das später zuständige Finanzamt zu prüfen, ob der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit dem bei der Beantragung der verbindlichen Auskunft vorgetragenen Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt.
3. Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
3.1. Gebührenpflicht
Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wird in § 89 Abs. 3 bis 5 AO die Kostenpflicht eingeführt. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) wurde eine weitere Modifizierung des § 89 Abs. 3 bis 5 AO vorgenommen.
Nach der gesetzlichen Normierung der Erteilung verbindlicher Auskünfte ist damit zu rechnen, dass die Anzahl entsprechender Anträge erheblich ansteigen wird. Dies gilt insbesondere bei größeren Investitionen, da insoweit die steuerlichen Auswirkungen für den Antragsteller von erheblichem Interesse sind. Die vermehrte Erteilung verbindlicher Auskünfte, die nicht Hauptaufgabe der Finanzverwaltung ist (vgl. § 85 AO), wird bei den zuständigen Finanzbehörden zu einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand führen. Da es sich um eine Aufgabe handelt, die nicht mehr im Bereich der Steuerfestsetzung und -erhebung liegt, sondern eine individuelle Leistung gegenüber dem Antragsteller darstellt, ist es sachgerecht, für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO eine Gebühr zu erheben. Eine zusätzliche Erhebung von Auslagen ist nicht vorgesehen.
Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO). Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festzusetzen. Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch (» Einspruchsverfahren) gegeben. Die Gebühren stellen steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO dar (s. Nr. 4 des BMF-Schreibens vom 12.3.2007, BStBl I 2007, 227).
Im Regelfall richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Gegenstandswert (§ 89 Abs. 4 AO). Gegenstandswert ist der Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Dies entspricht im Grundsatz der Regelung in § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Der Antragsteller soll den Gegenstandswert selbst bestimmen und zusammen mit den hierfür maßgebenden Umständen angeben. Die Finanzbehörde soll diese Berechnung der Gebührenfestsetzung zugrunde legen, sofern dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
Das BMF-Schreiben vom 12.3.2007 (BStBl I 2007, 227) nimmt zu der Kostenermittlung für die Erteilung verbindlicher Auskünfte Stellung. Danach ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts maßgebend. Bei Dauerschuldverhältnissen ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen.
Kann der Antragsteller ausnahmsweise keinen Gegenstandswert ermitteln oder führen seine Angaben zu offensichtlich unzutreffenden Werten, hat die Finanzbehörde den Gegenstandswert durch Schätzung zu ermitteln. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 € je angefangene halbe Stunde. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben (Steuervereinfachungsgesetz 2011, BGBl I 2011, 2132).
Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, bestimmt sich die Gebühr nach § 39 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz vom 5.5.2004, BGBl I 2004, 818). Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 €, wird keine Gebühr erhoben (Steuervereinfachungsgesetz 2011, BGBl I 2011, 2132). Bei einem Gegenstandswert i.H.v. 20 000 € fällt eine Gebühr von 265 €, bei einem Gegenstandswert i.H.v. 50 000 € eine Gebühr von 456 € an. Zur Höhe der Gebühr siehe Anlage 2 zu § 34 GKG. Die Gebühr beträgt höchstens 91 456 €.
Das Aufkommen der Gebühren für verbindliche Auskünfte steht nach § 3 Abs. 5 AO jeweils der Körperschaft zu, der die Finanzbehörde angehört, die für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist.
Die o.g. Änderungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Hinweis:
Normale Auskünfte sind wie bisher gebührenfrei. Wenn sich also ein Bürger im Finanzamt nach der künftigen steuerlichen Behandlung bestimmter Ausgaben (z.B. Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstätte oder Abzug von Kinderbetreuungskosten) erkundigt, erhält er diese Auskunft auch weiterhin unentgeltlich.
3.2. Einführung einer Bagatellgrenze
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl I 2011, 2131) wurde eine Bagatellgrenze hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft eingeführt.
Die Gebührenpflicht wird danach auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt und bei Bagatellfällen soll auf eine entsprechende Kostenbelastung verzichtet werden. Die Bagatellgrenze für den Gegenstandswert, ab dem die Gebühr erhoben wird, wurde auf 10 000 € angehoben (§ 89 Abs. 5 AO). Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen. Diese beträgt 50 € je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
Die Anpassung der Gebührenpflicht gilt für Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes (= 5.11.2011) gestellt werden.
3.3. Ertragsteuerliche Behandlung der Gebühren
Die OFD Münster hat mit Vfg. vom 10.4.2008 (DB 2008, 958) zur ertragsteuerlichen Behandlung der Gebühren für verbindliche Auskünfte Stellung genommen. Durch das JStG 2007 wurde der Katalog der steuerlichen Nebenleistungen in § 3 Abs. 4 AO um Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 3 AO) ergänzt. Die Aufwendungen des Stpfl. für diese Gebühren können bei entsprechender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen.
Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die USt auf dort näher bestimmte Umsätze nicht von den Einkünften oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nebenleistungen unterliegen ebenfalls dem Abzugsverbot, soweit sie auf nicht abziehbare Steuern entfallen.
Gebühren für verbindliche Auskünfte sind daher als steuerliche Nebenleistungen vom Abzug ausgeschlossen, wenn sich die verbindliche Auskunft auf nicht abziehbare Steuern bezieht (§ 12 Nr. 3 EStG). Die GewSt stellt nur noch bis einschließlich des VZ 2007 eine abziehbare Steuer dar (§ 4 Abs. 5b EStG).
3.4. Verfassungsmäßigkeit der Gebühr
Mit Urteil vom 20.5.2008 (1 K 46/07, LEXinform 5006804) hat das FG Baden-Württemberg die Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft bestätigt (Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Sachentscheidung, Az. des BFH: VIII R 22/08). Die Gebührenpflichtigkeit der Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO ist verfassungsgemäß, da es sich um eine »individuelle Dienstleistung« der Finanzverwaltung handelt, die dem Auskunftssuchenden einen individuellen Vorteil gewährt. Ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in die Berufsausübung steuerberatender Berufe liegt nicht vor.
Die gebührenpflichtige verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 3 AO unterscheidet sich von der gebührenfreien »verbindlichen Zusage« einer Außenprüfung nach §§ 204 ff. AO dadurch, dass es um die Beurteilung eines vom Stpfl. nicht verwirklichten, hypothetischen Sachverhalts geht. Die Komplexität des Steuerrechts zwingt den Staat nicht, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten. Die Erhebung einer Mindestgebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ebenso hat das Finanzgericht Niedersachsen gegen die gesetzlich normierte Gebührenpflicht für die einem Steuerpflichtigen erteilte verbindliche Auskunft keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 24.6.2010, 6-K-12181/08, LEXinform 5010668). Die Gebühren seien wegen der mit der Auskunft verursachten Kosten und des damit verbundenen (individuell zurechenbaren) Vorteils sachlich legitimiert.
4. Erlass einer Rechtsverordnung
Nach § 89 Abs. 2 Satz 4 AO ist das BMF ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. Das BMF hat am 30.11.2007 (BStBl I 2007, 820; BGBl I 2007, 2783) die Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) erlassen.
5. Inhalt des Antrages
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und folgende Angaben enthalten:
Die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, ggf. Steuernummer),
eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten, im Wesentlichen noch nicht verwirklichten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahmen beruhende Darstellung, Verweisung auf Anlagen nur als Beleg),
die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses,
eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes,
die Formulierung konkreter Rechtsfragen (wobei globale Fragen nach den eintretenden Rechtsfolgen nicht ausreichen),
die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde sowie
die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, eigens für die zu erteilende Auskunft Ermittlungen durchzuführen.
Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen bereits verwirklicht ist. Über Rechtsfragen, die sich aus einem bereits abgeschlossenen Sachverhalt ergeben, ist ausschließlich im Rahmen des Veranlagungs- oder Feststellungsverfahrens zu entscheiden.
Verbindliche Auskünfte werden nicht erteilt in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodellen, Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters).
6. Reichweite der Bindungswirkung
Die verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Die verbindliche Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Stpfl. dem geltenden Recht widerspricht.
Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.
Unbeschadet der §§ 129 bis 131 AO kann eine verbindliche Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war.
7. Wirkung der Auskunft
7.1. Antragsgemäße Erteilung
Wird die verbindliche Auskunft antragsgemäß erteilt, so handelt es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt.
7.2. Antragsabweichende Entscheidung
Sind die für eine verbindliche Auskunft erforderlichen formellen Voraussetzungen zwar erfüllt, wird aber der Rechtsstandpunkt des Antragstellers nicht geteilt, so ist die Erteilung der Auskunft nicht abzulehnen. Die Auskunft ist mit dem vom Finanzamt als zutreffend erachteten Inhalt zu erteilen. Diese – für den Antragsteller negative – Auskunft ist ebenfalls kein Verwaltungsakt. Eine Rechtsbehelfsmöglichkeit ist damit nicht gegeben. Der Antragsteller muss deshalb auf das Festsetzungs- oder Feststellungsverfahren verwiesen werden, wenn er mit einer Auskunft nicht einverstanden ist und eine Klärung in einem Rechtsbehelfsverfahren anstrebt.
7.3. Ablehnung des Antrags
Wird der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt, weil die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder weil die Auskunft aus anderen Gründen nicht erteilt werden kann (z.B. wegen einer zu erwartenden gesetzlichen Regelung, höchstrichterlichen Entscheidung oder Verwaltungsanweisung), so stellt diese Ablehnung einen Verwaltungsakt dar. Sie enthält die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf verbindliche Auskunft hat. Gegen die Ablehnung ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO). Mit dem Rechtsbehelf kann der Antragsteller lediglich geltend machen, dass die Erteilung der Auskunft in ermessensfehlerhafter Weise abgelehnt worden sei.
8. Abgrenzung zur tatsächlichen Verständigung
Im Gegensatz zur verbindlichen Auskunft bezieht sich die » tatsächliche Verständigung ausschließlich auf abgeschlossene Sachverhalte. Wirkt sich allerdings der in der tatsächlichen Verständigung festgelegte Sachverhalt auch in die Zukunft aus und sollte sie sich nach dem Willen der Beteiligten auch hierauf erstrecken, tritt unter der Voraussetzung gleichbleibender Verhältnisse insoweit ebenfalls eine Bindungswirkung ein (z.B. Festlegung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes oder Abgrenzung von Erhaltungsaufwand (» Gebäude, Ausbau/Umbau) und Herstellungsaufwand (» Herstellungskosten).
9. Literaturhinweise
Lehr, Die verbindliche Auskunft, Steuer & Studium 2005, 195; Simon, Die neue Gebührenpflicht für die Bearbeitung von verbindlichen Auskünften, DStR 2007, 557; Baum, Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte, NWB Fach 2, 9293; Baum, Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 AO, NWB Fach 2, 9311, Baum, Verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, NWB Fach 2, 9725.
10. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
