Erhält ein (») Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt (») Sachbezüge in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen, so ist gem. § 19a Abs. 1 EStG der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung ist und insgesamt 154 € (ab 2004: 135 €) im Kj. nicht übersteigt (siehe 19a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Als Wert der Vermögensbeteiligung ist gem. § 19a Abs. 2 EStG (StÄndG 2001) der gemeine Wert anzusetzen. Die Gewährung einer Vermögensbeteiligung ist dann nicht unentgeltlich oder verbilligt, wenn die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise an die Stelle von Arbeitslohn tritt, der zum Zeitpunkt der Überlassung der Vermögensbeteiligung ohnehin geschuldet wird (R 77 Abs. 4 LStR). Die steuerbegünstigten Vermögensbeteiligungen sind in § 19a Abs. 2 EStG durch Verweis auf den Katalog in § 2 Abs. 1 des 5. Vermögensbildungsgesetzes abschließend aufgezählt. Danach können sowohl Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des ArbG (betriebliche Beteiligungen) als auch Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen (außerbetriebliche Beteiligungen) steuerbegünstigt überlassen werden (R 77 Abs. 5 LStR).
Literatur: Hartz, Meeßen, Wolf: ABC-Führer Lohnsteuer, Beteiligung von Arbeitnehmern, Schäffer-Poeschel Verlag.
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© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
