Sie befinden sich hier:

  1. Startseite
  2. Service
  3. Steuerlexikon
  4. Vermögensverwaltung durch den Steuerberater

1. Einführung

Vermögensverwaltung ist die Verwaltung des Mandantenvermögens im Rahmen festgelegter Anlagerichtlinien. Aufgrund der ihm eingeräumten Vollmacht kann der Steuerberater, ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten, nach seinem Ermessen Vermögensverfügungen tätigen. Hierbei hat der Steuerberater für die sachgerechte Verwaltung des Vermögens, nicht aber für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg einzustehen.

Eine Sonderform der Vermögensverwaltung ist die Testamentsvollstreckung. Gemäß §§ 2216, 2205 BGB ist der Testamentsvollstrecker hierbei zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlassvermögens verpflichtet. Dem Testamentsvollstrecker ist dabei ein großer Ermessensspielraum eingeräumt. Er ist rechtlich verpflichtet, diesen Ermessensspielraum auch zu nutzen und darf sich bei der Vermögensverwaltung nicht von vornherein auf den »sichersten Weg« festlegen und etwa ausschließlich in sogenannte mündelsichere Anlageformen investieren. Vielmehr muss er wie ein umsichtiger Geschäftsführer agieren, der auch Risiken eingeht, um Chancen bei der Anlage von Vermögenswerten wahrzunehmen (BGH Urteil vom 3.12.1986, IVa ZR 90/85, NJW 1987, 1070, 1071). Dabei sind dem Testamentsvollstrecker nur solche Vermögensverfügungen verwehrt, die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen (BGH Urteil vom 3.12.1986, IVa ZR 90/85, NJW 1987, 1070, 1071).

2. Abgrenzung zur Vermögensberatung

Unter einer Vermögensberatung versteht man die punktuelle Beratung zu Kauf oder Verkauf eines Vermögensgegenstandes. Es findet hier keine Verwaltung des Vermögens in Form von Vermögensverfügungen durch den Steuerberater statt, sondern lediglich eine Stellungnahme zur beabsichtigten Investitionsentscheidung des Mandanten. Ein Beispiel hierfür sind die alltäglichen Fragen des Mandanten zu einzelnen Finanzprodukten, mit denen der Steuerberater konfrontiert wird, wie etwa die Entscheidung über den Erwerb eines geschlossenen Fonds.

3. Rechtsrahmen

Neben den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes hat der vermögensverwaltende Steuerberater auch die des Kreditwesen- und Wertpapierhandelsgesetzes zu beachten.

3.1. Vergütung

Zwischen Steuerberater und Mandant wird regelmäßig eine Honorarvereinbarung geschlossen, wonach dem Steuerberater für die laufende Betreuung in Vermögensangelegenheiten ein Honorar zusteht. Da die Vermögensverwaltung eine wirtschaftsberatende Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 StBerG ist, für welche die StBGebV nicht eingreift, kann eine angemessene Gebühr i.S.d. »üblichen Vergütung« nach den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB verlangt werden. In der Praxis hat sich ein vermögensabhängiges Honorar, berechnet als prozentualer Anteil vom Depotwert, etabliert. Die Honorarsätze bewegen sich dabei in der Regel zwischen 0,5 % und 2 % p.a. (Eckert-Winkler, Steuerberatergebührenverordnung, 4. A. 2003, VereinbT 20.1.).

3.2. Provisionsannahmeverbot

Der Steuerberater darf keine Provisionen für die Vermittlung eines Auftrages gewähren oder annehmen (§ 9 Abs. 2 StBerG). Vergütungsvereinbarungen der depotführenden Bank mit dem vermögensverwaltenden Steuerberater sind daher berufsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Berufsrechtlich zulässig sind allein solche Zahlungen der Bank an den Steuerberater, deren Grund und Höhe auf einer Honorarvereinbarung zwischen Steuerberater und Mandant beruhen.

3.3. Verbot gewerblicher Tätigkeit

Weiterhin muss der vermögensverwaltende Steuerberater bei seiner Tätigkeit das nach § 57 Abs. 4 StBerG geltende Gewerbeverbot beachten. Das Gewerbeverbot nach § 57 Abs. 4 Satz 1 StBerG beabsichtigt, das Ansehen und Vertrauen in den steuerberatenden Berufsstand zu wahren, in dem den Mandanteninteressen der Vorrang vor dem erwerbswirtschaftlichem Profitstreben des Steuerberaters gegeben wird. Ein Widerspruch zum Gewerbeverbot im Rahmen der Vermögensverwaltung durch Steuerberater liegt zum Beispiel vor, wenn das Honorar des Steuerberaters erfolgsabhängig ausgestaltet ist und vom Wertzuwachs des Mandantendepots innerhalb eines Jahres abhängt. Für den Steuerberater wird in diesem Fall ein Anreiz gesetzt, bei der Umschichtung von Depotwerten höhere Risiken einzugehen, um in den Genuss eines höheren Honorars zu kommen. Einen Verlust aus dieser Anlagepolitik hätte der Mandant allein zu tragen; einen Gewinn müsste der Mandant mit dem Steuerberater teilen. Letztlich wird hierdurch das erwerbswirtschaftliche Profitstreben des Steuerberaters über das Interesse des Mandanten gestellt.

3.4. Erforderlichkeit einer Genehmigung der der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Vermögensverwaltung ist eine nach Kreditwesengesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit (§§ 1 Abs. 1, 32 KWG), welche einer Genehmigung der BaFin bedarf. Jedoch sind nach § 2 Abs. 6 Nr. 10 KWG die Regelungen des KWG auf Angehörige der freien Berufe, die Finanzdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen, und einer Berufskammer in Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt, nicht anwendbar.

3.4.1. Rechtsauffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wendet die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 Nr. 10 KWG restriktiv an. Finanzdienstleistungen werden nur dann gelegentlich im Rahmen der Berufstätigkeit erbracht, wenn sich diese wesensmäßig nicht von den berufstypischen Tätigkeiten des Berufsstandes unterscheiden. Die Finanzdienstleistung muss als Teil einer Berufstätigkeit anzusehen sein, die zum Kernbereich der berufsständischen Aufgaben gehört (Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 6.4.1998 [VII 4–71.99.10]). Hierbei werden auf die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und gewerblicher Tätigkeit im Rahmen des § 18 Abs. 1 EStG zurückgegriffen. So entfaltet ein Steuerberater zum Beispiel in seiner Eigenschaft als Mittelverwendungskontrolleur im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft keine freiberufliche Tätigkeit, da es sich um eine kaufmännisch-praktische Tätigkeit handelt, die ohne Rückgriff auf berufstypisches Wissen ausgeübt werden kann (vgl. BFH Urteil vom 29.3.1961, IV 404/60 U, BFHE 73, 100 = BStBl III 1961, 306).

Des Weiteren soll die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 Nr. 10 KWG nach Ansicht des BaFin immer dann nicht anwendbar sein, wenn die Tätigkeit als Teil eines von einem Dritten initiierten Gesamtkonzeptes bzw. Vertragswerkes anzusehen ist, in dessen Rahmen erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen für andere erbracht werden. Bei einem solchen Gesamtkonzept bzw. Vertragswerk muss der Dritte also selbst über die nach Kreditwesengesetz notwendige Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen verfügen. Der Dritte kann sich nicht auf seinen Vertragspartner aus den freien Berufen und die damit verbundene Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 6 Nr. 10 KWG berufen (sog. Umgehungsverbot).

3.4.2. Kritische Anmerkungen

Das Berufsbild des steuerberatenden Berufsstandes wird durch die Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG geprägt. Eine nach § 57 Abs. 3 StBerG zulässige Vermögensverwaltung durch Steuerberater zählt hierzu nicht. Diese Tätigkeit unterscheidet sich wesensmäßig von den berufstypischen Tätigkeiten des Berufsstandes und ist nicht als Teil einer Berufstätigkeit anzusehen, die zum Kernbereich der berufsständischen Aufgaben gehört. Folglich wäre nach Rechtsauffassung der BaFin eine Genehmigung nach §§ 1 Abs. 1, 32 Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich; eine genehmigungsfreie Tätigkeit nach § 2 Abs. 6 Nr. 10 KWG also nicht möglich.

Die Rechtsauffassung des BaFin, welche auf den »Kernbereich der berufsständischen Aufgaben« abstellt, weckt Zweifel. Den Steuerberatungskammern als öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist in § 76 StBerG die Aufgabe zugewiesen, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 Nr. 10 KWG beabsichtigt, diese Selbstverwaltung des steuerberatenden Berufsstandes zu erhalten, indem das BaFin keine Aufsichtsfunktion für die berufsrechtlich zulässige Erbringung von Finanzdienstleistungen durch Angehörige des steuerberatenden Berufsstandes zugewiesen erhält. Die Zulässigkeit der Erbringung von Finanzdienstleistungen durch Steuerberater bemisst sich ausschließlich nach dem Berufsrecht der Steuerberater und unterliegt der Aufsicht der Steuerberatungskammern. Nach diesen Maßstäben erlaubte Tätigkeiten können keiner Nachkontrolle und Genehmigungspflicht durch das BaFin unterliegen.

Ausgehend von diesem Regelungszweck des § 2 Abs. 6 Nr. 10 KWG sind daher sämtliche Tätigkeiten des Steuerberaters von einer Genehmigung des Kreditwesengesetzes und des BaFin freigestellt, die im Einklang mit dem Berufsrecht der Steuerberater stehen. Entscheidend ist also nicht, ob die erbrachte Finanzdienstleistung zum Kern steuerberatender Tätigkeiten, sprich den Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG, gehört. Maßgeblich ist letztlich nur, dass die erbrachte Finanzdienstleistung im Einklang mit dem Berufsrecht der Steuerberater steht. Daher bedarf zum Beispiel eine nach § 57 Abs. 3 StBerG berufsrechtlich erlaubte, aber nicht dem Kernbereich steuerberatender Tätigkeit nach § 33 StBerG zuzurechnende, eigenständige nicht-gewerbliche Vermögensverwaltung durch Steuerberater keiner Genehmigung nach §§ 1 Abs. 1, 32 Kreditwesengesetz.

3.5. Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes

Auch für die Anwendung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) auf die Vermögensverwaltung durch Steuerberater gibt es in § 2a Abs. 1 Nr. 6 WpHG eine Ausnahmeregelung. Danach ist das WpHG auf Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer in Form der Körperschaft öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Wertapapierdienstleistungen nicht ausschließt, nicht anwendbar. Auch hier gelten die Ausführungen zum Kreditwesengesetz entsprechend. Der Steuerberater kann sich daher stets auf die Ausnahmeregelung nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 WpHG berufen, sofern er sich bei seiner vermögensverwaltenden Tätigkeit noch im berufsrechtlich zulässigen Rahmen hält.

4. Literaturhinweise

Chalupa/Wichmann, Der Steuerberater als Vermögensberater, in: Deutsches Steuerberaterinstitut (Hrsg.), Betriebswirtschaftliche und rechtliche Beratung durch den Steuerberater (2003), 11; Farkas-Richling/Staab, Abgrenzung zwischen verbotener Provisionsvermittlung und zulässiger Honorarberatung, sj 2004/26-27, 41; Farkas-Richling, Vermögensberatende Tätigkeit des Steuerberaters und Berufshaftpflichtversicherung, VersR 2006, 907. Eckert-Winkler, Steuerberatergebührenverordnung, 4. A. 2003, VereinbT 20.1.

5. Verwandte Lexikonartikel

» Private Finanz- und Vermögensplanung durch den Steuerberater

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

frag-einen-boersenprofi.de

Frag-einen-Boersenprofi.de! Ihre Fragen an den Finanzexperten...

Zum Lexikonartikel

Stand: 2010-04-01
Autor(en):
  • Dirk Farkas-Richling

smartsteuer Online-Steuererklärung

Die schnelle und einfache Art, Ihre Steuererklärung zu erstellen. Testen Sie jetzt kostenlos und unverbindlich unser Angebot mit der Live-Demo.

Weiterführende Informationen

Moderne Finanzbuchhaltung
Innovatives Outsourcing der Finanzbuchhaltung im Online Steuerbüro.

Anzeigen