1. Reisekosten
Verpflegungsmehraufwendungen sind neben den Fahrtkosten, den Übernachtungskosten und den Reisenebenkosten Reisekosten i.S.d. R 37 Abs. 1 Satz 1 LStR. Als Verpflegungsmehraufwendungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG bei Dienstreisen (» Dienstreise), » Einsatzwechseltätigkeit und » Fahrtätigkeit einheitliche Pauschbeträge anzusetzen. Der Stpfl. hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden. Es ist nicht zu prüfen, ob der Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH Urteil vom 4.4.2006, VI R 44/03, BFH/NV 2006, 1396).
2. Doppelte Haushaltsführung
Als notwendige Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (» Doppelte Haushaltsführung) kommen u.a. Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht (R 43 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LStR). Als notwendige Verpflegungsmehraufwendungen sind für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort für jeden Kalendertag, an dem der ArbN von seiner Wohnung am Lebensmittelpunkt abwesend ist, die bei Dienstreisen ansetzbaren Pauschbeträge anzuerkennen (R 43 Abs. 8 LStR).
3. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
