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  4. Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer

1. Überblick

Auf die » Körperschaftsteuer sind ebenso wie auf die » Einkommensteuer unterjährig Vorauszahlungen zu leisten, da die Einkommen- und die Körperschaftsteuer als Veranlagungssteuern erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entstehen. Bis zur Festsetzung und Fälligkeit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer vergeht zumeist wiederum einige Zeit, so dass durch die Erhebung von Vorauszahlungen die Finanzierung des Staates bis zur (endgültigen) Zahlung der festgesetzten Steuern sichergestellt werden soll.

2. Anwendbare Vorschriften

Das Körperschaftsteuergesetz verweist in § 31 Abs. 1 Satz 1 für die Durchführung der Besteuerung auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. In Bezug auf die Vorauszahlungen ist damit insbesondere § 37 EStG angesprochen. Nur soweit das Körperschaftsteuergesetz eigene Bestimmungen enthält, haben diese Vorrang. Vorliegend betrifft dies zum einen die Körperschaftsteuervorauszahlungen bei einem abweichenden » Wirtschaftsjahr (§ 31 Abs. 2 KStG) und die Entstehung der Körperschaftsteuer für Vorauszahlungen (§ 30 Nr. 2 KStG).

3. Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit

Die Steuervorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind (§ 37 Abs. 1 Satz 2 EStG bzw. § 30 Nr. 2 KStG). Die Entrichtung und damit Fälligkeit der Vorauszahlungen ergibt sich aus (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m.) § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach der Steuerpflichtige die Vorauszahlungen am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. zu entrichten hat (» Fristen und Termine). Somit entstehen die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres (1.1., 1.4., 1.7., 1.10.), sind jedoch jeweils erst am 10. des letzten Monats eines Kalendervierteljahrs fällig. Wird die Körperschaftsteuerpflicht erst im Laufe eines Kalenderjahres begründet, entstehen die Vorauszahlungen mit Begründung der Steuerpflicht.

Beispiel 1:

Die neu gegründete A-GmbH tritt per 10.2.2005 in die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein.

Lösung 1:

Die Körperschaftsteuer in Bezug auf ggf. zu leistende Vorauszahlungen entsteht gem. § 30 Nr. 2 Var. 2 KStG am 10.2.2005. Diese Regelung betrifft aber nur Vorauszahlungen des Kalendervierteljahrs, in dem die Steuerpflicht erstmals begründet wird (hier also das erste Kalendervierteljahr). Die Entstehung der Vorauszahlungen für die folgenden Kalendervierteljahre richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Weicht das » Wirtschaftsjahr einer Körperschaft vom Kalenderjahr ab, sind die Körperschaftsteuervorauszahlungen gem. § 31 Abs. 2 KStG bereits während des Wirtschaftsjahres, das im Veranlagungszeitraum endet, zu entrichten.

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen werden durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 EStG). Aus dem Vorauszahlungsbescheid ergeben sich die genannten Fälligkeitszeitpunkte sowie die jeweilige Vorauszahlungshöhe. Äußerlich kann dieser Vorauszahlungsbescheid mit der (vorangehenden) Jahressteuerfestsetzung verbunden werden. Es handelt sich jedoch stets um einen eigenständigen » Steuerbescheid. Eine Festsetzung von Vorauszahlungen erfolgt nur dann, wenn die Vorauszahlungen mindestens 400 € (200 € bis einschließlich VZ 2008) im Kalenderjahr und mindestens 100 € (50 € bis einschließlich VZ 2008) für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen (§ 37 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Hinweis:

Die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen ist auch dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, die dem LSt-Abzug unterliegen (BFH Urteil vom 20.12.2004, VI R 182/97, BStBl II 2005, 358). Werden Einkommensteuervorauszahlungen für zusammen zur ESt veranlagte Eheleute geleistet, ist mangels erkennbarer anderweitiger Absichtsbekundung – selbst im Fall einer dem FA bekannten Insolvenz des einen Ehepartners – davon auszugehen, dass für Rechnung beider Ehegatten bezahlt wird (FG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.2.2008, 1 K 75/07, EFG 2008, 914). Dies hat der BFH mit Urteil vom 30.9.2008 (VII R 18/08, BStBl II 2009, 38) bestätigt. Die Vorauszahlungen sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen, ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren (BFH Urteil vom 22.3.2011, VII R 42/10, BStBl II 2011, 607).

4. Höhe

Die Vorauszahlungen sollen die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer vorwegnehmen, die der Steuerpflichtige für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich daher grundsätzlich nach der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (z.B. » Kapitalertragsteuer, Vorauszahlungen) bei der letzten » Veranlagung ergeben hat (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Hinzu kommen die nach den Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen ermittelten Vorauszahlungen auf den » Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG).

Diese Vorgehensweise unterstellt, dass die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des laufenden Jahres der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des vorangegangenen Jahres entspricht. Da dies aber zumeist nicht der Fall ist, sieht § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG vor, dass das Finanzamt von Amts wegen bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats eine Anpassung der Vorauszahlungen vornehmen kann. Danach kann sowohl eine Erhöhung als auch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen eintreten, wenn sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich eine höhere bzw. niedrigere Steuerfestsetzung ergeben wird.

Beispiel 2:

Die B-GmbH hat ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr. Im März 2005 steht (auch für das Finanzamt nachweisbar) fest, dass die Körperschaftsteuervorauszahlungen für den VZ 2003 zu niedrig festgesetzt wurden.

Lösung 2:

Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen für den VZ 2003 noch bis Ende März 2005 von Amts wegen an die Körperschaftsteuer anpassen, die sich für den VZ 2003 voraussichtlich ergeben wird.

Beispiel 3:

Die C-GmbH hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (z.B. 1.5. bis 30.4. des Folgejahres).

Lösung 3:

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für den VZ 2003, dem das Wirtschaftsjahr vom 1.5.2002 bis zum 30.4.2003 zugrunde gelegt wird, können bis zum 31.3.2005 angepasst werden.

Der Steuerpflichtige kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, wenn er eine niedrigere Jahressteuer glaubhaft macht.

Hinweis:

Wird während eines laufenden Wirtschaftsjahres eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen beantragt, besteht Uneinigkeit darüber, welche Vorauszahlungen anzupassen sind. Nach einer Auffassung sind auch bereits gezahlte Vorauszahlungen rückwirkend herabzusetzen, nach anderer Auffassung sind nur die künftigen Vorauszahlungen anzupassen, es sei denn, die bereits geleisteten Vorauszahlungen übersteigen die voraussichtliche Jahressteuerschuld.

Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen hat das Finanzamt die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen (§ 37 Abs. 4 Satz 1 EStG). Voraussetzung dafür ist gem. § 37 Abs. 5 Satz 2 EStG jedoch, dass der Erhöhungsbetrag mindestens 5 000 € (2 500 € bis einschließlich VZ 2008) beträgt. Zudem trägt das Finanzamt die Feststellungslast, dass sich die Jahressteuer voraussichtlich erhöht. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, derartige Umstände von selbst mitzuteilen, auf Anfrage hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt jedoch Auskunft zu erteilen. Der Erhöhungsbetrag ist einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids fällig (§ 37 Abs. 4 Satz 2 EStG).

5. Anrechnung der Vorauszahlungen

Die entrichteten Vorauszahlungen werden auf die festgesetzte Jahressteuer durch Anrechnungsverfügung angerechnet. Wurden zu hohe Vorauszahlungen geleistet, wird dem Steuerpflichtigen der überschießende Betrag erstattet. Im entgegengesetzten Fall ist die noch ausstehende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

Hinweis:

Die Verrechnung von Körperschaftsteuervorauszahlungen mit den Auszahlungsbeträgen der zum 31.12.2006 letztmals ermittelten Körperschaftsteuerguthaben wird von der Finanzverwaltung derzeit (noch) abgelehnt, da der erste Jahresbetrag erst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids ausgezahlt wird (vgl. OFD Münster vom 20.4.2007, DB 2007, 1001).

6. Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Bei dem » Steuerbescheid, mit dem die Vorauszahlungen festgesetzt werden, handelt es sich stets um eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzung (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO; » Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung). Der Vorauszahlungsbescheid kann daher gem. § 164 Abs. 2 AO jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

7. Literaturhinweise

Dötsch, KSt, §§ 30, 31 KStG nF (Loseblatt); Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 2. A. 2009; Horst, Vorauszahlungen im Steuerrecht – eine Übersicht über diverse Steuerarten, Steuer & Studium 2007, 124; Knief, Unternehmensteuerreform: Die Festsetzung der Steuervorauszahlungen mit der BWA 2008, DStR 2008, 520.

8. Verwandte Lexikonartikel

» Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2011-10-01
Autor(en):
  • Nina Schütte

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