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Wechsel der Besteuerungsart

Ein Wechsel der Besteuerungsart liegt vor, wenn der Unternehmer von der » Istversteuerung zur » Sollversteuerung oder umgekehrt wechselt. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UStG dürfen dabei Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.

Beispiel:

U versteuert seit Jahren seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Mit Beginn des Kj. 08 wechselt U zur Sollversteuerung.

Die Bestandsaufnahme zum 1.1.08 ergibt Folgendes:

Die vereinnahmten Nettobeträge für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen im Kj. 07 betrugen insgesamt 80 000 €. Darin enthalten sind Anzahlungen i.H.v. 20 000 € für einen Umsatz, der erst im März des Kj. 08 bewirkt werden soll und Anzahlungen i.H.v. 10 000 € für einen Umsatz, der im Januar 08 bewirkt werden soll. U hat im Kj. 07 für insgesamt 1 000 000 € steuerbare und steuerpflichtige Leistungen ausgeführt.

In jedem Kalendermonat des Kj. 08 hat U für insgesamt netto 100 000 € steuerbare und steuerpflichtige Leistungen bewirkt. Die insgesamt vereinnahmten monatlichen Nettoentgelte Februar, April bis Dezember betragen jeweils 90 000 €. Die vereinnahmten Nettoentgelte im Januar betragen insgesamt 250 000 €, davon entfallen 170 000 € auf die im Kj. 07 ausgeführten Leistungen. Die vereinnahmten Nettoentgelte im März betragen 70 000 €.

Lösung:

In der USt-Voranmeldung für Januar 08 ist der Wechsel der Besteuerungsart zu beachten.

ausgeführte Leistungen im Kj. 07

1 000 000 €

versteuerte vereinnahmte Entgelte im Kj. 07

./. 800 000 €

Unterschiedsbetrag

200 000 €

abzüglich darin enthaltene bereits versteuerte Anzahlungen für noch nicht ausgeführte Leistungen

./. 30 000 €

verbleiben

170 000 €

für im Kj. 07 ausgeführte Leistungen, die beim Wechsel zur Sollversteuerung im Kj. 08 nicht unversteuert bleiben dürfen. Dieser Betrag ist in der USt-Voranmeldung Januar zu versteuern, zzgl. der Umsätze, die U im Voranmeldungszeitraum Januar 08 als Sollversteuerer ausgeführt hat

+ 100 000 €

abzüglich darauf geleistete bereits im Kj. 07 versteuerte Anzahlungen

./. 10 000 €

insgesamt im Voranmeldungszeitraum Januar 08 zu versteuern

260 000 €

zu versteuern im Februar 08 ausgeführte Leistungen

100 000 €

im März 08 ausgeführte Leistungen

100 000 €

im März zu versteuern

80 000 €

in den Voranmeldungszeiträumen April bis Dezember 08 zu versteuern 9 × 100 000 € =

900 000 €

im Kj. 08 insgesamt zu versteuern

1 340 000 €

Für das Kj. 08 ergibt sich insgesamt somit folgende Berechnung:

Im Kj. 08 insgesamt ausgeführte Leistungen

1 200 000 €

davon bereits im Kj. 07 versteuert

./. 30 000 €

verbleiben

1 170 000 €

zzgl. Forderungen aus den im Kj. 07 bereits ausgeführten Leistungen

+ 170 000 €

insgesamt zu versteuern

1 340 000 €

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2005-03-31
Autor(en):
  • Josef Schneider

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