Ein Wechsel der Besteuerungsart liegt vor, wenn der Unternehmer von der » Istversteuerung zur » Sollversteuerung oder umgekehrt wechselt. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UStG dürfen dabei Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.
Beispiel:
U versteuert seit Jahren seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Mit Beginn des Kj. 08 wechselt U zur Sollversteuerung.
Die Bestandsaufnahme zum 1.1.08 ergibt Folgendes:
Die vereinnahmten Nettobeträge für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen im Kj. 07 betrugen insgesamt 80 000 €. Darin enthalten sind Anzahlungen i.H.v. 20 000 € für einen Umsatz, der erst im März des Kj. 08 bewirkt werden soll und Anzahlungen i.H.v. 10 000 € für einen Umsatz, der im Januar 08 bewirkt werden soll. U hat im Kj. 07 für insgesamt 1 000 000 € steuerbare und steuerpflichtige Leistungen ausgeführt.
In jedem Kalendermonat des Kj. 08 hat U für insgesamt netto 100 000 € steuerbare und steuerpflichtige Leistungen bewirkt. Die insgesamt vereinnahmten monatlichen Nettoentgelte Februar, April bis Dezember betragen jeweils 90 000 €. Die vereinnahmten Nettoentgelte im Januar betragen insgesamt 250 000 €, davon entfallen 170 000 € auf die im Kj. 07 ausgeführten Leistungen. Die vereinnahmten Nettoentgelte im März betragen 70 000 €.
Lösung:
In der USt-Voranmeldung für Januar 08 ist der Wechsel der Besteuerungsart zu beachten.
ausgeführte Leistungen im Kj. 07 | 1 000 000 € |
versteuerte vereinnahmte Entgelte im Kj. 07 | ./. 800 000 € |
Unterschiedsbetrag | 200 000 € |
abzüglich darin enthaltene bereits versteuerte Anzahlungen für noch nicht ausgeführte Leistungen | ./. 30 000 € |
verbleiben | 170 000 € |
für im Kj. 07 ausgeführte Leistungen, die beim Wechsel zur Sollversteuerung im Kj. 08 nicht unversteuert bleiben dürfen. Dieser Betrag ist in der USt-Voranmeldung Januar zu versteuern, zzgl. der Umsätze, die U im Voranmeldungszeitraum Januar 08 als Sollversteuerer ausgeführt hat | + 100 000 € |
abzüglich darauf geleistete bereits im Kj. 07 versteuerte Anzahlungen | ./. 10 000 € |
insgesamt im Voranmeldungszeitraum Januar 08 zu versteuern | 260 000 € |
zu versteuern im Februar 08 ausgeführte Leistungen | 100 000 € |
im März 08 ausgeführte Leistungen | 100 000 € |
im März zu versteuern | 80 000 € |
in den Voranmeldungszeiträumen April bis Dezember 08 zu versteuern 9 × 100 000 € = | 900 000 € |
im Kj. 08 insgesamt zu versteuern | 1 340 000 € |
Für das Kj. 08 ergibt sich insgesamt somit folgende Berechnung: | |
Im Kj. 08 insgesamt ausgeführte Leistungen | 1 200 000 € |
davon bereits im Kj. 07 versteuert | ./. 30 000 € |
verbleiben | 1 170 000 € |
zzgl. Forderungen aus den im Kj. 07 bereits ausgeführten Leistungen | + 170 000 € |
insgesamt zu versteuern | 1 340 000 € |
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
