1. Vermietung von Werbeflächen an Fahrzeugen
1.1. Unternehmerische Tätigkeit
Das BFH-Urteil vom 15.7.1993 (V R 61/89, BStBl II 1993, 810) beschäftigt sich mit der Vermietung von Werbeflächen an Fahrzeugen.
Es liegt dabei ein gegenseitiger Vertrag vor, der regelmäßig einen Leistungsaustausch begründet. Mit der Vermietung von Werbeflächen an seinem Fahrzeug wird der Stpfl. Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG. Näheres dazu siehe unter (») Werbung. Siehe dort auch die Erläuterungen zum BFH-Urteil vom 5.5.2008 (XI R 56/06, LEXinform 0588651).
1.2. Unternehmensvermögen des Fahrzeugs
Wird das Fahrzeug ausschließlich privat genutzt, ist es zwar für die unternehmerische Betätigung notwendig, dieser Betätigung aber nicht zuzuordnen. In dem den steuerpflichtigen Leistungen des Stpfl. zugrunde liegenden Vertrag ist von einer Werbeflächenvermietung die Rede. Der Empfänger dieser Leistung hatte kein Nutzungsrecht am gesamten Fahrzeug, sondern nur an der vereinbarten Werbefläche.
Da die unternehmerische Nutzung der Außenflächen des Sportfahrzeugs des Stpfl. zu Reklamezwecken nicht als unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs selbst angesehen werden kann, darf der Stpfl. die USt, die für den Erwerb, den Betrieb oder die Instandhaltung des Fahrzeugs angefallen ist, nicht nach § 15 Abs. 1 UStG als Vorsteuer abziehen. Abziehbar ist nur die USt für solche Leistungen, die wirtschaftlich den besteuerten Leistungen zuzurechnen sind.
2. Vermietung von Werbeflächen an Häusern
Überlässt der Eigentümer eines Hauses dessen Außenwand oder Dachflächen einem anderen entgeltlich zur Anbringung von Reklamen, nutzt das Haus ansonsten aber nichtunternehmerisch, so kann das bebaute Grundstück nicht dem Unternehmen des Hauseigentümers zugeordnet werden. Dementsprechend hat der BFH für derartige Fälle eine steuerfreie Grundstücksvermietung verneint und in der Überlassung der Werbeflächen eine sonstige steuerpflichtige Leistung gesehen (BFH Urteil vom 23.10.1957, V 153/55 U, BStBl III 1957, 457).
3. Nutzung von Werbeflächen durch Vereine
Werden einem gemeinnützigen Ballonsportverein (» Verein) von einem Unternehmen Ballons mit einer Werbeaufschrift unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so stellt die Benutzung dieser Ballone durch den Verein im Rahmen seiner Sportausübung einen umsatzsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (» Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) dar (BFH Urteil vom 1.8.2002, V R 21/01, BStBl II 2003, 438; » Werbung).
4. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
