1. Pauschbetrag bei Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
1.1. Arbeitnehmerpauschbetrag
Nach § 9a EStG sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG folgender Pauschbetrag abzuziehen:
Von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit ein ArbN-Pauschbetrag von 920 €. Werden Ehegatten zusammen veranlagt und haben beide Ehegatten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, so kann jeder Ehegatte den ArbN-Pauschbetrag von seinen Einnahmen absetzen.
Neben dem Pauschbetrag sind die erwerbsbedingten » Kinderbetreuungskosten gesondert abzuziehen.
Beispiel:
Ein ArbN hat Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. 767 €. Seine nachgewiesenen Werbungskosten betragen
613 € bzw.
869 €.
Lösung:
Durch den Ansatz des ArbN-Pauschbetrages dürfen die Einkünfte nicht negativ werden (§ 9a Satz 2 EStG). Der Pauschbetrag darf höchstens 767 € betragen. Da die tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten den zulässigen Pauschbetrag nicht übersteigen, ist der Pauschbetrag anzusetzen. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen somit 0 €.
Da die tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten den zulässigen Pauschbetrag übersteigen, sind die tatsächlichen Werbungskosten anzusetzen. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen somit ./. 102 €.
Bei der Ermittlung der begünstigten außerordentlichen Einkünfte (» Außerordentliche Einkünfte) aus nichtselbstständiger Arbeit ist der ArbN-Pauschbetrag nur insoweit abzuziehen, als tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht mehr zur Verfügung stehen (BFH Urteil vom 29.10.1998, XI R 63/97, BStBl II 1999, 588). Siehe auch R 34.4.Abs. 4 EStR.
1.2. Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen
Nach der Änderung durch das AltEinkG vom 5.7.2004 (BGBl I 2004, 1427) wird der ArbN-Pauschbetrag von 920 € nach § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG nur für Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gewährt, soweit es sich nicht um » Versorgungsbezüge i.S.d. § 9 Abs. 2 EStG handelt. Für die Bezieher von Beamten- und Werkspensionen ist die Berücksichtigung des ArbN-Pauschbetrages nicht gerechtfertigt, weil diesen Personen typischerweise keine Werbungskosten – insbesondere nicht für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – entstehen.
Für Versorgungsbezüge wird nach § 9a Nr. 1 Buchst. b EStG ein Pauschbetrag von 102 € berücksichtigt. Dies entspricht dem Betrag, der den Rentenbeziehern nach § 9a Nr. 3 EStG zusteht. Zum Ausgleich von Härten wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, höchstens bis zur Höhe der Einnahmen, gewährt. Der Zuschlag wird analog zum Versorgungsfreibetrag abgeschmolzen. Der Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. 102 € darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag geminderten Einnahmen abgezogen werden.
1.3. Gleichzeitiger Bezug von aktivem und passivem Arbeitslohn
Bei gleichzeitigem Bezug von Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 EStG (Aktivbezüge) und nach § 19 Abs. 2 EStG (Versorgungsbezüge) kommen der ArbN-Pauschbetrag i.H.v. 920 € und der Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. 120 € nebeneinander zur Anwendung. Dabei ist der für Versorgungsbezüge geltende Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. 102 € auch dann zu berücksichtigen, wenn bei den Einnahmen i.S.d. § 19 Abs. 1 EStG höhere Werbungskosten anzusetzen sind (s.a. Kurzinformation der OFD Münster Nr. 33/2007 vom 19.12.2007, ohne Fundstelle).
2. Pauschbetrag bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Von den Einnahmen aus Kapitalvermögen wird ein Pauschbetrag von 51 € berücksichtigt (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG). Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf 102 €. Der Pauschbetrag steht den Ehegatten gemeinsam zu. Die Ehegatten können entweder nur den Pauschbetrag oder nachgewiesene höhere Werbungskosten geltend machen. Der Pauschbetrag kann auch dann in voller Höhe in Anspruch genommen werden, wenn nur ein Ehegatte Einnahmen aus Kapitalvermögen hat (R 9a Abs. 1 EStR). Siehe auch » Außersteuerliche Einkunftsermittlung.
3. Pauschbetrag bei bestimmten sonstigen Einkünften
Von den Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) und von Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) wird ein Pauschbetrag von insgesamt 102 € berücksichtigt.
4. Besonderheiten bei der Berücksichtigung der Pauschbeträge
Die Pauschbeträge sind nicht zu ermäßigen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht lediglich während eines Teils des Kj. bestanden hat (R 9a Abs. 2 EStR). Die Pauschbeträge für Werbungskosten können von den Einnahmen des Steuerpflichtigen aus derselben Einkunftsart nur einmal abgezogen werden. Beschränkt Steuerpflichtigen, die zur ESt veranlagt werden, stehen die Pauschbeträge nicht zu.
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
