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1. Definition der Werklieferung

Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk selbst beschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Besteht das Werk aus mehreren Hauptstoffen, bewirkt der Werkunternehmer bereits dann eine Werklieferung, wenn er nur einen Hauptstoff oder einen Teil eines Hauptstoffes selbst beschafft hat, während alle übrigen Stoffe vom Besteller beigestellt werden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 UStG, Abschn. 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStR). Durch eine Werklieferung muss die Wesensart eines Gegenstandes verändert werden. Die Veräußerung schon vorhandener Gegenstände ist keine Werklieferung, sondern eine » Lieferung.

Zur Abgrenzung der Werklieferung von der Werkleistung siehe das BFH-Urteil vom 9.6.2005 (V R 50/02, BFH/NV 2005, 1952) unter » Werkleistung. Die Frage, ob es sich bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes unter Zuhilfenahme von selbst beschafften Stoffen um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, beurteilt sich allein aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers.

2. Ortsbestimmung

Die Werklieferung wird umsatzsteuerrechtlich der Lieferung zugeordnet. So gelten für die Bestimmung des Orts der Werklieferung die Regeln des § 3 Abs. 5a UStG (» Ort der Lieferung).

3. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

3.1. Werklieferungen eines ausländischen Unternehmers

Für steuerpflichtige Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG die USt (» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, » Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen).

Beispiel:

Der in Kiel ansässige Bauunternehmer U hat den Auftrag erhalten, in Flensburg ein Geschäftshaus zu errichten. Lieferung und Einbau der Fenster lässt U von seinem dänischen Subunternehmer D aus Kopenhagen ausführen (s.a. Beispiel 1 in Abschn. 182a Abs. 2 Nr. 1 UStR).

Lösung:

Der im Ausland ansässige Unternehmer D erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an U. Die USt für diese Werklieferung schuldet U (§ 13b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

3.2. Werklieferungen in Verbindung mit Bauwerken

Für steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen (Werkleistungen), die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsarbeiten, schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG die USt (» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, » Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen, » Rechnung).

4. Verwandte Lexikonartikel

» Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen

» Bauleistungen

» Innergemeinschaftliche Lieferung

» Werkleistung

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2006-03-31
Autor(en):
  • Josef Schneider

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