1. Erscheinungsform und Steuermotiv
Die Wertpapierleihe kann u.a. genutzt werden, um steuerliche Vorteile aus der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen (Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG – Steuerpflicht nach § 8b Abs. 7 und 8 KStG oder nach ausländischen Besteuerungsregelungen) zu erzielen.
Folgendes Beispiel aus der Regierungsbegründung (BT-Drucks. 16/4841, 74) erleichtert das Verständnis:
Beispiel:
Eine Bank verleiht Aktien, die sich bei ihr im Handelsbestand befinden, an eine GmbH (Sachdarlehen). Die GmbH vereinnahmt später die Dividende. Die GmbH zahlt an die Bank eine Leihgebühr und eine Ausgleichszahlung für die erhaltene Dividende.
Lösung:
Der steuerliche Vorteil liegt bei der GmbH als Entleiher: Die » Dividende ist bei ihr steuerfrei nach § 8b Abs. 1 KStG. 5 % der Dividende gelten nach § 8b Abs. 5 KStG als nichtabziehbare Betriebsausgaben. Die Leihgebühr und die Ausgleichszahlung können voll als » Betriebsausgaben abgezogen werden. Aus der Gestaltung ergibt sich für die GmbH insgesamt ein steuerlicher Verlust aus dem Leihgeschäft.
Für die Bank als Verleiher ist der Vorgang steuerlich neutral. Bei ihr wäre die Dividende nach § 8b Abs. 7 KStG steuerpflichtig gewesen. An die Stelle der Dividende tritt jetzt die Ausgleichszahlung als steuerpflichtige Betriebseinnahme.
2. Zivilrechtliche und einkommensteuerliche Grundlagen
Dem Verleiher wird bei der Wertpapierleihe eine Grundgebühr gezahlt.
Der Entleiher wird als steuerliches Zurechnungssubjekt für die Dividenden behandelt.
Die Wertpapierleihe selbst wird von der Verwaltung als ein Anwendungsfall eines Sachdarlehens (§ 477 BGB) angesehen (BMF vom 28.4.2003, BStBl I 2003, 292).
Anstelle der Wertpapiere wird in der Bilanz des Verleihers nunmehr eine (Sach-)Forderung (auf vertretbare Wertpapiere) aktiviert.
3. Die eingeführte Regelung
Um die Steuergestaltung (vgl. das Beispiel) gezielt zu verhindern, bestimmt nunmehr § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG – abweichend von § 8b Abs. 5 KStG –, dass bei der Wertpapierleihe alle Entgelte, die der Entleiher im Zusammenhang mit der Wertpapierleihe leistet, nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Bei der Hinzurechnung von Streubesitzdividenden gemäß § 8 Nr. 5 GewStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 werden ab dem Erhebungszeitraum 2008 die dem Betriebsausgabenabzug nach § 8b Abs. 10 KStG unterliegenden Kompensationszahlungen für die Wertpapierleihe von dem Hinzurechnungsbetrag abgezogen, so dass das Betriebsausgabenabzugsverbot für gewerbesteuerliche Zwecke im Ergebnis nicht zur Anwendung kommt.
In Abwandlung vom Grundfall wird häufig vereinbart, dass der Entleiher der Aktien (im Grundfall die GmbH) keine Kompensationszahlung im eigentlichen Sinne leisten muss, sondern im Gegenzug z.B. Schuldverschreibungen überlässt, deren Erträge dem Entleiher der Schuldverschreibungen (im Grundfall die Bank) zustehen. Kompensationszahlungen im eigentlichen Sinne werden ausdrücklich ausgeschlossen. Für den Fall eines Ungleichgewichts der Einnahmen wird regelmäßig ein Spitzenausgleich vereinbart.
Im Abwandlungsfall, in dem als Gegenleistung Ertrag bringende Wirtschaftsgüter überlassen werden, gelten diese Erträge, auf die der Darlehensnehmer verzichtet, von ihm als bezogen und als Entgelt an den Darlehensgeber geleistet. Auf diese fingierte Leistung wird § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG angewendet, sodass auch hier das Betriebsausgabenabzugsverbot greift.
Die Regelung erfasst nicht nur Anteilsüberlassungen im Darlehensweg, sondern auch andere Überlassungen (z.B. Pacht, Verwahrung).
In Satz 4 wird darauf hingewiesen, dass auch Wertpapierpensionsgeschäfte i.S.d. § 340b HGB unter die Regelung fallen.
Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nach Absatz 3 und 5 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Die Regelung nach Satz 5 greift auch dann, wenn die Wertpapierleihe über zwischengeschaltete Personengesellschaften abgewickelt wird.
4. Literaturhinweise
Hörster/Merker, Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf, NWB 2007, Fach 2, 9351.
5. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
