1. Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Nach § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer » Vermögensverwaltung hinausgeht.
2. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Vereine
Gemeinnützige Vereine sind mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerpflichtig, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein » Zweckbetrieb ist (§ 64 Abs. 1 AO). Zur Steuerpflicht siehe das jeweilige Einzelsteuergesetz in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 UStG, § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG (AEAO zu § 64 Abs. 1 Nr. 1). Siehe auch » Gemeinnützigkeit und » Verein.
Der BFH hat mit Urteil vom 7.11.2007 (I R 42/06, BStBl II 2008, 949) entschieden, dass Sponsorengelder, die ein gemeinnütziger Sportverein erhält, körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn der Verein dem Sponsor im Gegenzug das Recht einräumt, in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorenbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren. Zugleich sind die Gegenleistungen mit dem regulären und nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von nur 7 % zu versteuern.
Mit Urteil vom 29.10.2008 (XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324, LEXinform 0588623) hat der BFH entschieden, dass Leistungen eines Vereins, die dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienen, steuerbar bei der USt sind. Die Werbung für ein von den Mitgliedern verkauftes Produkt dient dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder. Die Leistung des Vereins an die Vereinsmitglieder wird ertragsteuerrechtlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeführt.
Nach dem BFH-Urteil vom 22.4.2009 (I R 15/07, BFH/NV 2009, 1166, LEXinform 0588179) kann das Veranstalten von Trabrennen durch einen gemeinnützigen Traberzuchtverein ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein. Gegen die Entscheidung ist ab 19.3.2010 eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig (1 BvR 2914/09, LEXinform 0927573).
3. Die Zweckbetriebsgrenze des § 64 Abs. 3 AO
Übersteigen die Einnahmen einschließlich USt aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35 000 € im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der KSt und der GewSt (§ 64 Abs. 3 AO).
4. Besonderheiten des § 67a AO bei sportlichen Veranstaltungen
» Sportliche Veranstaltungen eines Vereins sind entweder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein » Zweckbetrieb (§ 67a AO).

Zu der Optionsmöglichkeit nach § 67a Abs. 2 AO und zum Einsatz bezahlter Sportler siehe AEAO zu § 67a Abs. 2 und 3 und » Sportliche Veranstaltungen.
5. Pauschalierung des Gewinns nach § 64 Abs. 6 AO
Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden (AEAO zu § 64 Abs. 6 Nr. 28 bis 35):
» Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet (Bandenwerbung),
Totalisatorbetriebe,
Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste
(§ 64 Abs. 6 AO). Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die gesonderte Gewinnermittlung für jeden betroffenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
6. Literaturhinweise
Schmidt u.a., Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts zu Fördervereinen, Werbebetrieben, Totalisatoren, Blutspendediensten und Lotterien, DB 2001, 2062; Dauber, Vereinbesteuerung kompakt, 4. A.; Koss, Die Besteuerung von Vereinen, NWB Fach 2, 9809; Engelsing u.a., Tätigkeitsvergütung für Vereinsvorstände, NWB Fach 3, 15101.
7. Verwandte Lexikonartikel
» Steuersätze bei der Umsatzsteuer
» Verein
» Werbung
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
