Bewirtungskosten absetzen!
Auch Arbeitnehmer ohne erfolgsabhängige Bezüge können ihre Kosten für die Bewirtung von Arbeitskollegen als Werbungskosten absetzen. Mit diesem Urteil hat sich ausgerechnet ein leitender Finanzbeamter sein Recht erstritten.
Der Finanzbeamte hatte die Bewirtungskosten für mehrere Feiern (Abschiedsfeier, Herbstfest und Weihnachtsfeier) anlässlich seiner Versetzung in seiner Steuererklärung als Werbungskosten angegeben. Das Finanzamt lehnte es ab, die Kosten zu berücksichtigen und ordnete sie der privaten Lebensführung zu. Erfreulicherweise hatte die Klage des Finanzbeamten Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Kosten für die Ausrichtung von Veranstaltungen bei Arbeitnehmern, die keine erfolgsabhängigen Bezüge erhalten, als Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Das Finanzgericht München ist davon überzeugt, dass die Bewirtungskosten des Finanzbeamten beruflich veranlasst sind, weil sie mit seinem Beruf bzw. mit seiner beruflichen Stellung zusammenhängen. Die Bewirtungskosten sind deshalb in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Das heißt: Die für Unternehmer geltende Abzugsbeschränkung auf 70 % der Kosten gilt nicht für Arbeitnehmer.
Anders als das Finanzamt ordneten die Richter die Bewirtungsanlässe „Ausstand” und „Einstand” dem beruflichen Bereich zu. Denn eine Versetzung ist maßgeblich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst. Der Kläger wollte nur seine eigene Amtsstellung durch finanzielle Unterstützung des allgemeinen Festes fördern. Die Feiern (Abschiedsfeier, Herbstfest, Weihnachtsfeier) waren zudem auf die jeweiligen Finanzamtsaußenstellen beschränkt, ausschließlich Behördenangehörige haben daran teilgenommen. Keines der Feste hatte den Charakter einer privaten Feier. Auch wenn der Grund für die Abschiedsfeier des Klägers direkt mit seiner Person zusammenhing, folgt daraus keine private Veranlassung.
Tipp: Setzen Sie Ihre Bewirtungskosten für Mitarbeiter und Kollegen auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung an! Wenn sich das Finanzamt quer stellt, sollten Sie sich auf dieses Urteil des Finanzgerichts München berufen.
Fundstelle: § 9 EStG, FG München, Urteil v. 21.7.2009 - 6 K 2907/08
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