Erstmalige Berufsausbildung
Eine erstmalige Berufsausbildung setzt weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist eine erstmalige Berufsausbildung.
So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zusammenfassen.
Im Streitfall hatte der Kläger nach dem Abitur von September 2003 bis Juni 2004 den Zivildienst beim Deutschen Roten Kreuz als Rettungssanitäter abgeleistet. Vorher hatte er die entsprechende Ausbildung nach Maßgabe der landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter erfolgreich absolviert. Anfang 2005 begann er dann eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Der Kläger hatte 2005 keine Einkünfte erzielt. Daher beantragte er, seine Ausbildungskosten von 31.433 € als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und einen verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer in dieser Höhe zu berücksichtigen. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten aber nur als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 € und lehnte die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs ab.
Auch das Finanzgericht bestätigte, dass Kosten der erstmaligen Berufsausbildung nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Die Ausbildung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer sei als erstmalige Berufsausbildung zu beurteilen. Die vorgeschaltete Ausbildung zum Rettungssanitäter sei insoweit keine Berufsausbildung.
Der Kläger sah das anders und legte gegen das Urteil Revision ein, die der Bundesfinanzhof für begründet hält. Nach Ansicht der Richter setzt der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz und eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren voraus. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.
Mit der Ausbildung zum Rettungssanitäter hat der Kläger eine Berufsausbildung absolviert. Der Beruf des Rettungssanitäters, der regelmäßig als Vollerwerbstätigkeit ausgeübt wird, setzt eine mehrmonatige, landesrechtlich geregelte Ausbildung voraus. Unerheblich ist auch, ob der Kläger die Ausbildung während der Zivildienstzeit durchlaufen und auch nur in diesem Zeitraum den Beruf ausgeübt hat.
Der Bundesfinanzhof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger geleisteten Aufwendungen für seine (Zweit-)Ausbildung zum Berufspiloten dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten sind. Denn es besteht ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und der nachfolgenden Berufstätigkeit des Klägers als Pilot sowie den daraus erzielten Einkünften. Allerdings hat das Finanzgericht zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Kosten keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Bundesfinanzhof hat das angefochtene Urteil daher aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Tipp: Anhaltspunkte dafür, was als Beruf gilt, kann eine Definition der deutschen Bundesagentur für Arbeit liefern, die eine interne Arbeitsgruppe zur Vorbereitung einer neuen Klassifikation der Berufe 2010 entwickelt hat. Danach ist ein Beruf ein Bündel von Tätigkeiten, die fachspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 27.10.2011 - VI R 52/10
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