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Steuertipp

Feriendomizil besser nicht verschenken!

Die Übertragung eines Familienwohnheims zwischen Eheleuten ist steuerfrei. Vorsicht ist aber geboten, wenn Sie Ihrer „besseren Hälfte“ eine Ferienwohnung schenken möchten. In diesem Fall darf das Finanzamt nämlich Schenkungsteuer kassieren.

Schon vor der Erbschaftsteuerreform konnten sich Eheleute untereinander das Familienwohnheim zu Lebzeiten steuerfrei übertragen. Größe und Wert des Objekts spielten dabei keine Rolle. Nach neuem Recht wurde die Befreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) deutlich ausgedehnt. Sie gilt jetzt für

  • Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern,

  • Erwerbe von Todes wegen durch den Ehegatten oder Lebenspartner und

  • Erwerbe von Todes wegen durch Kinder oder Enkel.

Das Finanzgericht Münster hat kürzlich untersucht, ob die Steuerbefreiung auch in Frage kommt, wenn – wie im Streitfall – der Ehemann seiner Ehefrau ein Ferienhaus schenkt. Der Ehemann und seine Familie hatten das Haus, das sich auf einer deutschen Insel befindet, bisher während ihrer Ferienaufenthalte genutzt und nicht an Fremde vermietet.

Weil die Fläche einer Insel naturgemäß begrenzt ist und Grundstücke bzw. Immobilien daher sehr wertvoll sein können, hatte das Ferienhaus einen Grundbesitzwert von 1.221.500 €.

Der Ehemann gab auch vorschriftsmäßig eine Schenkungsteuererklärung ab und erhielt daraufhin einen Schenkungsteuerbescheid, in dem das Finanzamt 285.677 € Schenkungsteuer festsetzte. Der Ehemann war allerdings davon ausgegangen, dass die Übertragung des ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ferienhauses auf seine Frau steuerfrei sein würde, weil das Erbschaftsteuergesetz für die Übertragung von Familienwohnheimen eine Steuerbefreiung vorsieht.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster reicht es für diese Steuerbefreiung aber nicht aus, wenn der Grundbesitz ausschließlich zu familiären Wohnzwecken genutzt wird. Die zweite Voraussetzung, die erfüllt sein muss, ist, dass der Grundbesitz den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet und nicht nur als Feriendomizil genutzt wird.

Weil der Bundesfinanzhof bisher noch nicht zu der Frage entschieden hat, wie der Begriff „Familienwohnheim” zu bestimmen ist, wurde die Revision zugelassen.

Fundstelle: FG Münster, Urteil v. 18.5.2011 - 3 K 375/09 Erb, www.fg-muenster.nrw.de

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