Handwerkerleistungen richtig planen
Um sich den maximalen Steuerbonus zu sichern, müssen Sie bei Handwerkerleistungen unbedingt auf die richtige Dosierung achten.
Das zeigt einmal mehr ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Die Richter haben entschieden: Zusammen veranlagte Ehepaare, die mehrere Wohnungen nutzen, können die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag (600 € bis 2008; 1.200 € ab 2009) in Anspruch nehmen.
Im Streitfall bewohnten die Ehefrau und der Ehemann Einfamilienhäuser an zwei Orten und ließen durch verschiedene Handwerksbetriebe Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den beiden Wohnungen durchführen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte das Ehepaar für beide Wohnungen jeweils eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung abweichend von der Einkommensteuererklärung aber nur bis zum Höchstbetrag von 600 €.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung findet sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich nur, dass die Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen seien. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch mehrfach zu gewähren sei. Auch die Begrenzung der Steuerermäßigung der Höhe nach gelte unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden seien.
Zusammen veranlagte Ehepaare erhalten die Steuerermäßigung danach nur einmal. Eine Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Begrenzung der Steuerermäßigung auf 600 € auch bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen sieht der Bundesfinanzhof nicht. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, können die Höchstbeträge ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen. Damit ist allein die gemeinsame Wirtschaftsführung am Ort oder den Orten der Leistungserbringung, nicht aber der Familienstand entscheidend.
Tipp: Achten Sie also unbedingt darauf, dass Ihre Aufwendungen für Handwerkerleistungen (nur Arbeits- und nicht Materialkosten!) im Haushalt die Grenze von 6.000 € (20 % = 1.200 €) pro Jahr nicht überschreiten! Sobald sich abzeichnet, dass die Handwerkerleistungen teurer als 6.000 € werden, sollten Sie schon in der Planungsphase darauf hinwirken, die Arbeiten zeitlich zu strecken. Das gilt unabhängig davon, ob Sie verheiratet sind und sich für die Zusammenveranlagung entschieden haben oder ob Sie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen wohnen.
Beispiel: Im November 2010 lassen Sie Ihr Haus außen neu verputzen. Die Rechnung begleichen Sie noch im Jahr 2010. Anfang 2011 lassen Sie Ihr Bad und das Gäste-WC neu fliesen und die Sanitäreinrichtungen erneuern. Diese Rechnungen begleichen Sie im Februar 2011. Da die Arbeitskosten für beide Maßnahmen voraussichtlich über 6.000 € liegen werden, schöpfen Sie Ihren Steuerbonus so optimal aus. Denn die maximal 1.200 € (20 % von 6.000 €) stehen Ihnen einmal für das Jahr 2010 und einmal für das Jahr 2011 zu.
Fundstelle: § 35a EStG, BFH, Urteil v. 29.7.2010 - VI R 60/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 86 v. 6.10.2010
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