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Steuertipp

Kinderbetreuungskosten und Jobsuche

Ihre Kinderbetreuungskosten können auch berücksichtigt werden, wenn Sie keine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die Kosten aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit verausgabt haben.

So lässt sich ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zusammenfassen. Es ist vor allem für Steuerzahler relevant, die sich im Hinblick auf die geplante Aufnahme einer Tätigkeit schon im Vorfeld um eine Betreuung bemühen und z. B. aufgrund von Auseinanderfallen von Kindergartenjahr und Arbeitsaufnahme vor Beginn der Berufstätigkeit Aufwendungen für Kinderbetreuung tätigen.

Im Streitfall war der Ehemann ganzjährig berufstätig. Die Ehefrau war von Januar bis September arbeitslos, hatte sich aber durchgängig um die Aufnahme einer Tätigkeit bemüht. Das Betreuungsverhältnis für die Kinder war jeweils nur zum Schuljahresende kündbar. Ab Oktober war die Ehefrau dann berufstätig. Das Finanzamt lehnte es zunächst ab, die Kinderbetreuungskosten für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit der Ehefrau zu berücksichtigen. Nachdem die Frau Einspruch eingelegt hatte, erkannte es die Kosten immerhin für die Monate Januar bis April an, weil nach Ansicht der Finanzveraltung eine Unterbrechung der Berufstätigkeit für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten unschädlich sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Kosten der Kinderbetreuung für den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit als durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst eingestuft. Ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang liegt nach Ansicht der Richter auch vor, wenn ein Elternteil aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübt, die Kosten aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfallen. Denn wenn die Eltern den Betreuungsvertrag gekündigt hätten, wäre im Fall der Aufnahme der Berufstätigkeit eine Betreuung nicht sichergestellt gewesen.

Tipp: Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 haben sich die Möglichkeiten, Kosten der Kinderbetreuung von der Steuer abzusetzen, geändert. Ab 2012 sind die Kosten als Sonderausgaben abziehbar. Jetzt wird nicht mehr zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kosten unterschieden, weshalb auch der Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur für Jahre bis einschließlich 2011 zum Tragen kommt. Die Höchstgrenze von 4.000 € pro Kind bleibt bestehen; berücksichtigt werden Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr.

Fundstelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 12.10.2011 - 7 K 2296/11 E; Steuervereinfachungsgesetz 2011, BGBl I 2011, 2131

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