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Steuertipp

Kindergeld für Kommunen?

Viele Kommunen, die Grundsicherungsleistungen für behinderte Kinder erbringen, prüfen gerade, ob sie auf das für diese Kinder gezahlte Kindergeld zugreifen können bzw. müssen. Betroffene Eltern sollten diese „Abzweigung des Kindergeldes“ nicht hinnehmen.

Mit zwei Entscheidungen hat das Finanzgericht Münster erste Grundsätze und damit eine wichtige Orientierungshilfe für die – zurzeit gehäuft auftretenden – Fälle der Abzweigung von Kindergeld für behinderte Kinder an Sozialleistungsträger aufgestellt.

Nach Ansicht der Richter berechtigt allein die Zahlung von laufenden Sozialleistungen an das behinderte Kind die Kommune nicht, selbst das Kindergeld zu beanspruchen. Vielmehr sei den Eltern das Kindergeld zu belassen, wenn diese aus ihrem eigenen Einkommen Unterhalt zumindest in Höhe des Kindergeldes zahlten. Dabei sind nicht nur solche Kosten zu berücksichtigen, die den behinderungsbedingten Mehrbedarf oder das (sozialhilferechtliche) Existenzminimum decken. Stattdessen ist – einzelfallbezogen – zu überprüfen, ob das behinderte Kind in der Lage ist, aus seinem Einkommen (z. B. Grundsicherungsleistungen, Werkstatteinkommen etc.) seinen gesamten Lebensbedarf zu finanzieren. Wenn das nicht gelingt, gilt die Vermutung, dass die Eltern die Finanzierungslücke auffüllen, sofern das Kind in deren Haushalt lebt.

Zum Lebensbedarf des Kindes gehören – so das Gericht – neben den Kosten für Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Bekleidung, Hausrat, Freizeit und Urlaub auch Aufwendungen für die eigene Betreuung des Kindes. Diese Kosten müssen die Eltern allerdings beziffern und glaubhaft machen.

Fundstelle: FG Münster, Urteile v. 25.3.2011 - 12 K 1891/10 Kg, 12 K 2057/10 Kg, vgl. Pressemitteilungen 6/2011 v. 29.4.2011 und 8/2011 v. 16.5.2011, www.fg-muenster.nrw.de

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