Sie befinden sich hier:

  1. Startseite
  2. Steuertipps
  3. Kindergeld und Kinderfreibetrag
  4. Kindergeld: Wahlrecht der Eltern
Steuertipp

Kindergeld: Wahlrecht der Eltern

Das Kindergeld wird nur einem Berechtigten ausgezahlt. Leben die Eltern des Kindes mit dem Kind in einem Haushalt, bestimmen sie, wer von beiden dieser Berechtigte ist. Die Eltern können die Berechtigtenbestimmung wieder ändern, und zwar auch rückwirkend.

Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden sich damit der Auffassung anderer Finanzgerichte angeschlossen, z. B. in Hessen und in Schleswig-Holstein.

Im Streitfall hatten die Eltern zweier 1984 und 1988 geborener Kinder der zuständigen Familienkasse am 23.12.2005 mitgeteilt, dass ab dem 1.12.2005 nicht mehr der Vater, sondern die Mutter kindergeldberechtigt sein solle. Diese Änderung war den Eltern wichtig, weil die Mutter aufgrund einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung einen zeitlich unbefristeten Ortszuschlag beanspruchen konnte, falls sie im Monat Dezember 2005 Kindergeld erhalten hätte.

Die Familienkasse ließ einen Wechsel erst zum 1.1.2006 zu, weil sie einen rückwirkenden Berechtigtenwechsel nicht für möglich hielt, wenn das Kindergeld zugunsten des anderen Elternteils bereits festgesetzt worden sei. Das war hier zugunsten des Vaters der Fall, der seit der Geburt der Kinder Anspruch auf das Kindergeld hatte.

Damit ist eine rückwirkende Änderung des Berechtigten bei zusammenlebenden Eltern praktisch unmöglich. Denn das Kindergeld ist immer schon zugunsten eines Elternteils festgesetzt worden. Diese Sichtweise hält das Finanzgericht Berlin-Brandenburg für zu eng. Die Richter urteilten, dass eine rückwirkende Änderung der Festsetzung durchaus möglich sei. Demnach konnte die Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Vaters rückwirkend zum 1.12.2005 aufgehoben und das Kindergeld ab diesem Zeitpunkt zugunsten der Mutter festgesetzt werden.

Eine rückwirkende Änderung soll nur dann nicht möglich sein, wenn das Kindergeld für den betreffenden Monat schon ausgezahlt worden und der Kindergeldanspruch für diesen Monat deshalb erloschen ist. Im Streitfall war das Kindergeld aber erst am 30.12.2005 an den Vater ausgezahlt worden; die Eltern hatten ihren Änderungsantrag vom 23.12.2005 daher noch rechtzeitig gestellt.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof – bei dem unter dem Aktenzeichen III R 61/09 schon ein ähnliches Verfahren anhängig ist – über den Fall entscheiden muss (Aktenzeichen III R 42/10, www.bundesfinanzhof.de).

Fundstelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1.6.2010 - 4 K 4132/06 B, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: III R 42/10), vgl. Pressemitteilung 18/2010 v. 28.9.2010

Kommentare zu Kindergeld: Wahlrecht der Eltern

Keine Kommentare verfügbar!


Einen Kommentar schreiben

Sie müssen sich einloggen, um einen Kommentar zum Steuertipp "Kindergeld: Wahlrecht der Eltern" abgeben zu können. Sie sind noch nicht für smartsteuer.de registriert? Klicken Sie hier.

frag-einen-boersenprofi.de

Frag-einen-Boersenprofi.de! Ihre Fragen an den Finanzexperten...

smartsteuer Online-Steuererklärung

Die schnelle und einfache Art, Ihre Steuererklärung zu erstellen. Testen Sie jetzt kostenlos und unverbindlich unser Angebot mit der Live-Demo.

Anzeigen