Musterklage: Besteuerung von Stückzinsen
Durch eine gesetzliche Klarstellung werden erhaltene Stückzinsen beim Verkauf von vor dem 1.1.2009 angeschafften Wertpapieren besteuert. Dagegen können Anleger sich jetzt mit einem Einspruch wehren.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass erhaltene Stückzinsen zu versteuern sind. Entscheidend ist dabei der Zufluss der Stückzinsen. Damit werden auch erhaltene Stückzinsen beim Verkauf von Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, nach Einführung der Abgeltungssteuer besteuert.
Beim Finanzgericht Münster ist jetzt unter dem Aktenzeichen 2 K 3644/10 E dazu ein Klageverfahren anhängig. Der Kläger beruft sich darauf, dass die entsprechende Änderung keine gesetzliche Klarstellung ist, sondern vielmehr einen rückwirkenden Steuertatbestand schafft. Auf dieses Verfahren können auch Sie Ihren Einspruch stützen.
Die Oberfinanzdirektion Münster hat keine Bedenken, Einspruchsverfahren (gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO) ruhend zu stellen, sofern die Einspruchsführer ihren Einspruch auf das beim Finanzgericht Münster anhängige Verfahren stützen. Aussetzung der Vollziehung wird aber nicht gewährt.
Achtung: Besonders in Rechnung gestellte und vereinnahmte Stückzinsen sind nach der neuen Rechtslage auch dann als Einkünfte zu versteuern, wenn der Veräußerungserlös für die vor dem 1.1.2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapiere nicht steuerbar ist. Die Kreditinstitute haben in diesen Fällen 2009 und 2010 keine Steuer auf solche Stückzinsen einbehalten. Deshalb sind die Erträge laut Bundesfinanzministerium in der Einkommensteuerveranlagung für 2009 und 2010 zu berücksichtigen. Die Kreditinstitute müssen betroffenen Anlegern spätestens bis zum 30.4.2011 eine gesonderte Steuerbescheinigung erteilen.
Fundstelle: JStG 2010, BStBl 2010 I S. 1394; Az. beim FG Münster: 2 K 3644/10 E; OFD Münster v. 02.02.2011 - Kurzinfo ESt 3/2011; BMF-Schreiben v. 16.12.2010 - IV C 1 - S 2401/10/10005
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