Pauschale bei Nebenjob
Wer als Arbeitnehmer nebenbei auch selbstständig tätig ist, kann die dadurch entstehenden Kosten als Betriebsausgaben abziehen. Um die Sache zu vereinfachen, lässt der Fiskus bei bestimmten Tätigkeiten einen pauschalen Abzug zu.
Alle, die einen Nebenjob ausüben und dafür bereits einen Freibetrag wegen einer Tätigkeit für öffentliche Einrichtungen erhalten, sind raus aus dem Spiel. Dagegen können sich Arbeitnehmer mit nebenberuflichen Tätigkeiten wie Vortrags-, Lehr- und Prüfungs- oder schriftstellerischen Tätigkeiten eine Menge Arbeit sparen: Statt alle Kosten festzuhalten, können sie den pauschalen Abzugsbetrag von 25 % der Einnahmen, maximal 614 Euro, in Anspruch nehmen.
Fundstelle: § 4 Abs. 4 und § 18 EStG
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