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Steuertipp

Privat krankenversicherte Kinder

Die Einkünfte und Bezüge eines Kindes sind auch dann um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu vermindern, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt.

Kindergeld wird für ein volljähriges Kind u. a. gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Betrag – derzeit 8.004 € – nicht überschreiten. Diese auf den ersten Blick klare Aussage des Gesetzes birgt in der Umsetzung insoweit vielfältige Schwierigkeiten, als zu entscheiden ist, welche Einkommensbestandteile zu berücksichtigen und welche Aufwendungen einkommensmindernd anzusetzen sind.

Schon 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden: Von einem Kind zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge müssen von seinen Einkünften und Bezügen abgezogen werden (BVerfG, Beschluss v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02). Denn die entsprechenden Beträge stehen nicht zum Bestreiten des Lebensunterhaltes des Kindes zur Verfügung. In der Folge wurden auch die Einkünfte und Bezüge privat krankenversicherter Kinder um deren Beiträge zur Krankenversicherung gekürzt, weil es dem Bundesfinanzhof nicht gerechtfertigt erschien, diese Kinder gegenüber gesetzlich versicherten Kindern schlechter zu stellen (BFH, Urteil v. 14.12.2006 - III R 24/06).

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist jetzt noch einen Schritt weitergegangen: Einkünfte und Bezüge eines Kindes sind auch dann um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu vermindern, wenn

  • das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und

  • dieser Elternteil die Beiträge zahlt.

Die Richter haben klargestellt, dass der Sinn des Grenzbetrags der Einkünfte und Bezüge des Kindes darin liege, festzustellen, inwieweit die Eltern des Kindes unterhaltsbelastet seien. Eltern, die ihre Kinder privat mitversicherten und dafür Zahlungen leisteten, seien aber in gleicher Weise unterhaltsbelastet wie Eltern, die ihren Kindern das Geld für deren eigene Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung stellten.

Mit diesen Erwägungen gab das Finanzgericht Berlin-Brandenburg der Klage eines Vaters statt, dessen Tochter die maßgebliche Einkunftsgrenze nur dann nicht überschritt, wenn die auf sie entfallenden, aber vom Vater gezahlten Krankenversicherungsbeiträge, abgezogen wurden.

Die Familienkasse hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof entscheiden muss (Aktenzeichen: III R 85/10).

Tipps: Betroffene Eltern sollten unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

Ist Ihr Kind selbst Versicherungsnehmer, tragen Sie Ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, für das Sie einen Kindergeldanspruch haben, in die Anlage Kind ein.

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Sie für ein volljähriges Kind weiterhin Kindergeld erhalten, fasst der KONZ Steuertipp „Kindergeld für volljährige Kinder“ zusammen. Siehe auch den KONZ Steuertipp „Kindergeld: Jahresgrenzbetrag beachten!“!

Fundstelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.11.2010 - 4 K 10218/06 B, Rev. (Az. beim BFH: III R 85/10), vgl. Pressemitteilung 3/2011 v. 14.3.2011

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