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Steuertipp

Scheidung und Versorgungsausgleich

Zahlungen, die dem Ehepartner im Zusammenhang mit der Scheidung als Ausgleich dafür gewährt werden, dass er auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Der Abzug als Werbungskosten ist allerdings nur möglich, wenn diese Ausgleichszahlungen wirtschaftlich mit der Erzielung steuerpflichtiger Versorgungsbezüge zusammenhängen, die später, nach Abzug eines entsprechenden Versorgungsfreibetrags, in vollem Umfang versteuert werden.

Dies gilt also nur bei Arbeitnehmern für Betriebsrentenzusagen des Arbeitgebers und für Beamte. Ließe man solche Kosten unberücksichtigt, würden sie tatsächlich „doppelt“ besteuert, weil sie aus bereits versteuertem Einkommen stammen und später ebenfalls einer vollen Besteuerung unterliegen. Werden die Ausgleichszahlungen fremdfinanziert, kann der Zahlungsverpflichtete die dadurch entstandenen Schuldzinsen ebenfalls als Werbungskosten absetzen.

Fundstelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sowie § 19 Abs. 2 EStG; BFH, Urteile v. 8.3.2006 - IX R 107/00, IX R 78/01

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