Steuererklärung 2010
Bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 ergeben sich durch verschiedene Gesetzesänderungen in einigen Bereichen neue Steuersparmöglichkeiten.
Die wichtigsten Regelungen betreffen den Grundfreibetrag, das Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge, die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und die als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Unterhaltszahlungen.
Grundfreibetrag
In Deutschland lebende Personen müssen im Jahr 2011 grundsätzlich nur dann eine Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr 2010 einreichen, wenn ihre Einkünfte mehr als 8.004 € betragen haben und darin keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) enthalten sind, von denen Steuern abgezogen worden sind. Bei (nicht dauernd getrennt lebenden) Ehepaaren verdoppelt sich diese Einkunftsgrenze auf 16.009 € für das Jahr 2010.
Für Arbeitnehmer gelten in bestimmten Fällen spezielle Abgabepflichten (vgl. das kostenlose KONZ eBook: Einkommensteuererklärung. Wer kann und wer muss?).
Wichtig: Die Grenze von 8.004 € bzw. 16.009 € entspricht dem Grundfreibetrag. Einkünfte bis zu dieser Höhe werden generell steuerfrei gestellt, deshalb besteht auch keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, sofern die Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Kindergeld/Kinderfreibeträge
Für die ersten beiden steuerlich zu berücksichtigende Kinder erhalten Sie ab 2010 ein Kindergeld von jeweils 184 € monatlich. Für das dritte Kind erhöht sich der Betrag auf 190 € und für das vierte und jedes weitere Kind auf 215 € pro Monat. Daneben besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2010 folgende Kinderfreibeträge geltend zu machen:
| Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (eigentlicher Kinderfreibetrag): | 2.184 € |
| Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: | + 1.320 € |
| Summe | 3.504 € |
Bei Ehepaaren, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Kinderfreibeträge insgesamt 7.008 €, sofern das Kind zu beiden Ehepartnern in einem Kindschaftsverhältnis steht.
Achtung: Sie können nicht das Kindergeld erhalten und zusätzlich die vollen Kinderfreibeträge steuerlich absetzen. Nachdem Sie Ihre Steuererklärung 2011 für das Jahr 2010 abgegeben haben, stellt das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Vergleichsrechnung an. Nur wenn Ihr persönlicher Steuervorteil aufgrund der Berücksichtigung der Kinderfreibeträge höher ist als das bereits ausgezahlte Kindergeld, erhalten Sie den Steuervorteil zunächst insgesamt. Darauf rechnet Ihnen das Finanzamt aber das gesamte Kindergeld an, so dass Ihnen – wirtschaftlich betrachtet – zusätzlich zum bereits erhaltenen Kindergeld nur noch der „überschießende“ Steuervorteil verbleibt.
Übrigens führen die Kinderfreibeträge schätzungsweise bei nur 5 % aller Steuerzahler zu einem zusätzlichen Einkommensteuervorteil, bei allen anderen bleibt es bei der Förderung durch das schon unterjährig ausgezahlte Kindergeld.
Hinweis: Für Ihre volljährigen Kinder erhalten Sie Kindergeld – unabhängig von anderen Voraussetzungen wie z. B. Berufsausbildung – nur dann, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr 2010 den Grenzbetrag von 8.004 € nicht übersteigen!
Vorsorge: Krankensicherungsbeiträge & Co.
Ab 2010 lässt sich über das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ein deutlich größerer Teil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben absetzen. Das gilt unabhängig davon, ob jemand privat oder gesetzlich versichert, Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist und Beiträge für den Nachwuchs an eine private Kasse zahlen muss oder nicht. Grundsätzlich können alle Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden, soweit damit eine Absicherung auf Basis der gesetzlichen Krankenversicherung (so genannte Basiskrankenversicherung) erfolgt.
Aufwendungen für privaten Krankenversicherungsschutz sind insoweit unbeschränkt abzugsfähig, als sie für einen entsprechenden „Basisschutz“ aufgewendet werden. Darüber hinausgehende Beiträge zählen zu den sonstigen übrigen Vorsorgeaufwendungen.
Voll abzugsfähig sind ab 2010 auch die Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung sowie für die private Pflege-Pflichtversicherung.
Achtung: Der auf das Krankengeld entfallende Beitragsteil ist nicht abzugsfähig. Besteht bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Krankengeld, wird der abzugsfähige Beitrag deshalb pauschal um 4 % gemindert.
Tipp: Die „Basisversicherungsbeiträge“ für Ihre (privat versicherten) Kinder können Sie steuerlich als Sonderausgaben absetzen, sofern sie diese im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragen und einen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag haben.
Die Ausgaben für Arbeitslosenversicherungen, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen, Alt-Kapitallebensversicherungen, etc. bleiben weiterhin beschränkt abziehbar. Die Höchstbeträge wurden ab 2010 um jeweils 400 € erhöht und betragen nun 1.900 € für Arbeitnehmer, Beamte sowie 2.800 € für Selbstständige. Bei Ehepaaren bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag weiterhin aus der Summe der jedem Ehegatten zustehenden Höchstbeträge.
Achtung: Allerdings vermindern sich diese Höchstbeträge um die Kosten für den Basiskrankenversicherungsschutz. Deshalb können die übrigen Vorsorgeaufwendungen nur noch insoweit steuerlich berücksichtigt werden, als die Beiträge für den Basisschutz (inklusive Pflegeversicherung!) den (ggf. gemeinsamen) Höchstbetrag nicht übersteigen. Insoweit erweist sich die Gesetzesänderung als „Mogelpackung“.
Unterhalt
Im Rahmen der Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung gibt es auch Verbesserungen beim Realsplitting. Denn Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Partner sind wie eigene Beiträge des (unterhaltsempfangenden) „Partners“ als Vorsorgeaufwand bei den Sonderausgaben absetzbar. Als Zahlender können Sie korrespondierend dazu einen erhöhten Abzug der Unterhaltsleistungen (Realsplitting) geltend machen. Das gilt auch für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen.
Hierzu werden die jeweiligen Höchstbeträge von 13.805 € (Sonderausgabenabzug) bzw. 8.004 € (Abzug als außergewöhnliche Belastungen) entsprechend flexibel angepasst. Sie steigen um den Betrag, der tatsächlich für eine entsprechende Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewendet wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Unterhaltsberechtigte oder -verpflichtete Versicherungsnehmer ist. Der Erhöhungsbetrag wirkt sich allerdings nur dann aus, wenn der Verpflichtete entsprechende Unterhaltsaufwendungen über den Höchstbetrag hinaus auch tatsächlich leistet.
Beispiel: Der geschiedene Ehemann zahlt monatlich 1.500 € Unterhalt und zusätzlich die Krankenkassenbeiträge für seine Frau von 2.500 € im Jahr. Insgesamt überweist er pro Jahr also (12 x 1.500 € + 2.500 € =) 20.500 €. Bis 2009 konnte er 13.805 € als Sonderausgaben absetzen. In der Einkommensteuererklärung 2011 für das Jahr 2010 sind es 16.305 €, weil die Kassenbeiträge zusätzlich abziehbar sind.
Unterstützen Sie eine bedürftige Person, für die Sie keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge haben, können Sie die Aufwendungen bis zu 8.004 € pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen, sofern Sie gegenüber der Person gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind. Der Höchstbetrag erhöht sich ab 2010 ggf. noch um den Betrag, der tatsächlich für die Basisabsicherung der unterhaltsberechtigten Person in der Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung aufgewendet wird. Hat eine andere Person Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge für die unterhaltene Person, können Sie nichts abziehen.
Außerdem vermindert sich Ihr Steuervorteil um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person 624 € im Kalenderjahr übersteigen. Wegen der erforderlichen gesetzlichen Unterhaltspflicht kommen hier insbesondere Unterstützungsleistungen an Verwandte in gerader Linie in Betracht.
Tipp: Ein Abzug der Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen ist ausnahmsweise auch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft möglich. Siehe dazu den KONZ Steuertipp „Unterhalt ohne gesetzliche Pflicht“.
Fundstelle:
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Kommentare zu Steuererklärung 2010
Re: Steuererklärung 2010
Kommentar von brable am 15.08.2011 um 22:41 Uhr
Hallo, ich habe gerade "Das Arbeitsbuch zur Steuererklärung"(2010/11) in der Mache und komme leider mit den Erläuterungen zu den Vorsorgeaufwendungen nicht klar. Leider entspricht die Darstellung und die Angabe der Zeilen des Formular nicht den Angaben im Buch (siehe Seite 233; >Zeile 36-39! und Frage/Vorschlag: Gibt es hierfür eine Online-Berichtigung? LG Brable