Unterhalt an den/die „Ex“
Unterhaltszahlungen sind von der Steuer absetzbar. Aber warum sollte ein Unterhaltsempfänger im Gegenzug bereit sein, für den/die zahlende (Ex-)Ehegatten/-gattin eine Besteuerung der empfangenen Leistungen hinzunehmen?
Dieses Modell klingt unverschämt vom Gesetzgeber, ist aber bei genauerer Betrachtung nicht ganz so tragisch. Doch eins nach dem anderen:
Sie können die Unterhaltszahlungen jedes Jahr bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgabe abziehen. Dafür brauchen Sie jedoch die Zustimmung des Unterhaltsempfängers auf der so genannten Anlage U. Diese können Sie beim Finanzamt anfordern oder aus dem Internet downloaden. Diese Zustimmung erhalten Sie dann ohne Probleme, wenn die empfangende Person sonst keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat und deshalb wegen der Existenzfreigrenze gar keine Steuer zahlen muss.
Was ist aber, wenn die Zustimmung verweigert wird? Dann verzagen wohl die meisten aus Sorge vor dem Stress mit dem Ex. Den muss es aber nicht geben. Wenn Sie sich nämlich verpflichten, den steuerlichen Nachteil des anderen Ehegatten auszugleichen, steht der Zustimmung eigentlich nichts mehr im Weg, und der Steuervorteil bleibt erhalten - wenn auch etwas kleiner. Der Empfänger hat im Übrigen kein Recht auf Beteiligung an Ihrem steuerlichen Vorteil. Gibt es Streit? Dann bleibt Ihnen immer noch der zivilrechtliche Klageweg, denn der Anspruch auf die Unterschrift kann gerichtlich durchgesetzt werden.
Fundstelle: § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 22 Nr. 1a EStG
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