Unterhalt für arbeitsloses Kind
Wenn Sie Ihrem volljährigen arbeitslosen Kind Unterhalt zahlen, können Sie Ihre Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das gilt unabhängig davon, ob eine konkrete zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung besteht.
Der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Angehörigen (Eltern, Kinder, Enkel) die so genannte Erwerbsobliegenheit nicht mehr zu prüfen ist. Eine steuerliche Berücksichtigung kann daher nicht mehr versagt werden, weil sich die unterstützte Person nicht ausreichend um eine Anstellung bemüht oder eine gering bezahlte Stelle nicht angenommen hat. Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vor, ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person nach der Rechtsprechung typisierend zu unterstellen.
Die Finanzverwaltung möchte diese Grundsätze zum Einsatz der eigenen Arbeitsleistung jedoch nur anwenden, wenn die unterstützte Person im Inland wohnt. Dies erscheint nicht verfassungsgemäß. Unterhalten Sie Angehörige im Ausland, sollten Sie sich auf Artikel 3 des Grundgesetzes berufen. Bei der steuerlichen Behandlung von Unterhaltsleistungen darf danach nicht unterschieden werden, ob die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem in Deutschland oder einem im Ausland lebenden Angehörigen besteht. Für Angehörige in der EU ist diese Handhabung dazu noch EU-rechtswidrig.
Fundstelle: § 33a Abs. 1 EStG; Urteil des BFH v. 18.5.2006 - III R 26/05; OFD Münster v. 15.1.2007
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