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Steuertipp

Unterhalt ohne Anlage U absetzen

Verweigert Ihr(e) Ex die Unterschrift auf der Anlage U und damit die Zustimmung zum Realsplitting, haben Sie zunächst keine Möglichkeit, den Sonderausgabenabzug beim Finanzamt durchzusetzen. Doch Sie müssen trotzdem nicht leer ausgehen!

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können wahlweise als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Kommt für die Partner noch eine Zusammenveranlagung in Betracht, darf allerdings kein Unterhalt geltend gemacht werden.

Sofern der Ansatz von Sonderausgaben nicht möglich oder erwünscht ist, kommt der Abzug von Unterhalt bis zu 8.004 € als außergewöhnliche Belastungen in Frage (§ 33a Abs. 1 EStG). In diesem Fall werden die Leistungen als Unterstützung einer bedürftigen Person gewertet. Das wirkt sich aber nur aus, wenn

  • der Ex-Partner keine oder nur geringe eigene Einkünfte hat,

  • nicht über eigenes Vermögen verfügt und

  • wenn er die eigene Arbeitskraft nicht einsetzen kann oder muss.

Denn eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag, sofern sie 624 € jährlich übersteigen. Geht der Unterhaltene einer Arbeit nach, wird der Abzug daher in der Regel ins Leere laufen. Auch nicht steuerpflichtige Bezüge wie Arbeitslosen-, Kranken-, oder Wohngeld sowie die Einnahmen aus 400-€-Jobs werden hierbei berücksichtigt. Für den Abzug der außergewöhnlichen Belastungen muss der unterstützte Ex-Gatte bedürftig sein.

Tipp: Nicht als Vermögen gelten Beträge bis zu 15.500 € sowie das selbst genutzte Eigenheim. Auch der Hausrat und persönliche Gegenstände müssen nicht berücksichtigt werden.

Abziehbar sind die üblichen Leistungen für den laufenden Unterhalt. Dazu können auch einmalige Zahlungen gehören. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für Ernährung, Wohnung, Heizung, Kleidung, Hausrat, aber auch Ausbildungsmaßnahmen oder Versicherungsbeiträge. Gleichgültig ist dabei, ob die Unterhaltsleistung in Geld oder als Sachleistung gewährt wird.

Die Zuwendungen an die bedürftige Person bis zu 7.680 € (ab 2010: 8.004 €) reduzieren sich um die weiteren Einnahmen des Unterhaltsempfängers. Hierbei gibt es drei Rechnungen:

  • Als eigene Einkünfte und Bezüge werden nur die Beträge abgezogen, die 624 € jährlich übersteigen.

  • Ausbildungszuschüsse wie das BaföG oder Mittel von Förderungseinrichtungen werden ohne diese Mindestgrenze berücksichtigt. Als Darlehen gewährte Leistungen werden jedoch nicht angerechnet.

  • Unterstützen Sie eine Person im Ausland, vermindert sich der abziehbare Höchstbetrag ggf. aufgrund der Ländergruppeneinteilung, weil das Finanzamt insoweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wohnsitzstaates berücksichtigt. Ob Personen im Ausland gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, beurteilt die Finanzverwaltung nach deutschem Recht. Deshalb sind Unterhaltsleistungen an nach den Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der Seitenlinie (z. B. Geschwister) auch dann nicht abziehbar, wenn Sie nach ausländischem Recht zum Unterhalt verpflichtet sind.

Dabei ist zwischen Einkünften und Bezügen zu unterscheiden.

  • Als Einkünfte sind alle steuerpflichtigen Einkünfte zu verstehen. Dabei werden Werbungskosten berücksichtigt.

  • Bezüge sind alle steuerfreien Einnahmen. Aus Vereinfachungsgründen dürfen pauschal 180 € jährlich abgezogen werden. Das gilt jedoch nicht für Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln und Zuschüsse von Fördereinrichtungen.

Der Unterhaltsleistende muss somit in seiner Steuererklärung nicht nur die eigenen Angaben korrekt eintragen, sondern auch noch eine Steuerrechnung für den Empfänger durchführen. Denn dieser wird nur in den seltensten Fällen eine eigene Steuererklärung einreichen.

Tipp: Ein Vorteil der Entscheidung für außergewöhnliche Belastungen statt für den Sonderausgabenabzug besteht darin, dass die Leistungen dann beim Unterhaltsempfänger steuerfrei bleiben. Ist nur ein minimaler Unterhalt zu leisten, kann der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen lukrativer als der Sonderausgabenabzug sein.

Wurden mangels Anlage U zunächst außergewöhnliche Belastungen angesetzt und erteilt der Partner später doch noch seine Zustimmung zum Realsplitting, wird diese Wahl auch nachträglich noch berücksichtigt. Denn die Zustimmung gilt als rückwirkendes Ereignis, der vorteilhafte Sonderausgabenabzug ersetzt dann die schlechtere Alternative.

Fundstelle: KONZ Infopaket: Wie Sie Unterhalt von der Steuer absetzen

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