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Steuertipp

Vermögensübergabe gegen Rente

Die vorweggenommene Erbfolge konnte früher durch die unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (Renten, dauernde Lasten) innerhalb der Familie steueroptimal geregelt werden.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 wurde aber vor allem der Sonderausgabenabzug des Vermögensübernehmers deutlich eingeschränkt. Er ist bei der Übertragung von Immobilienvermögen, Kapitalvermögen und „kleineren“ GmbH-Anteilen nicht mehr möglich.

Lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen können Sie jetzt nur noch als Sonderausgaben abziehen, wenn sie mit der Übertragung „unternehmerischen Vermögens“ zusammenhängen. Dazu gehören Mitunternehmeranteile an einer Personengesellschaft, Einzelunternehmen und selbständige Teilbetriebe oder GmbH-Anteile von mindestens 50 % bei fortgesetzter Geschäftsführertätigkeit des Übernehmers.

Tipp: Sofern das zu übertragende Vermögen diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können vielleicht besondere Gestaltungsmaßnahmen ergriffen werden, um zu begünstigtem Betriebsvermögen zu kommen (z. B. Begründung einer Betriebsaufspaltung).

Fundstelle: § 10 EStG i.d.F. des JStG 2008

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