Steuertipp zum Jahresende (2): Mindesteigenbeitrag bei Riester Verträgen prüfen!
Arbeitnehmer sollten vor Jahresende unbedingt gemeinsam mit ihrem Vertragspartner prüfen, ob sie im Kalenderjahr 2013 auch 4 % des Jahresarbeitslohns des Jahres 2012 – maximal insgesamt 2.100 Euro abzüglich der staatlichen Zulagen – als Mindesteigenbeitrag geleistet haben. Der Mindesteigenbeitrag ist nämlich der Betrag, der mindestens geleistet werden muss, um die ungekürzte staatlich Zulage zu erhalten! Er bemisst sich nach dem rentenversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres.
Beispiel:
Ein verheirateter Arbeitnehmer hat 52.500 Euro Jahresarbeitslohn.
4 % von seinem Arbeitsbruttolohn des Jahres 2012 = 2.100 Euro
abzüglich der Riester-Zulagen für beide Ehegatten = 308 Euro
und für ein Kind (in 2008 oder später geboren) = 300 Euro
Mindestbeitrag = 1.492 Euro
Hat der Arbeitnehmer beispielsweise in 2013 bisher nur 1.200 Euro gespart, sollte er noch 292 Euro im Dezember 2013 einzahlen. So sichert er sich die höchstmögliche Riester-Förderung für seine Rente!
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