Studium: Studienkosten sind grundsätzlich nicht abziehbar
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Aufwendungen für ein Studium, das eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind (VIII R 22/12).
Im Streitfall hatte ein junger Mann ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und wollte seine Aufwendungen für das Studium – im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort – als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbstständiger Arbeit abziehen. Schließlich hatte der BFH den Abzug solcher Kosten in seiner früheren Rechtsprechung anerkannt! Nun stand dem Abzug aber entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung die §§ 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes und 4 Abs. 9 EStG neu gefasst hat. Es wurde ausdrücklich angeordnet, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen.
Gericht folgt dem Gesetzgeber
Der BFH erachtete diese gesetzliche Neuregelung als verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber habe das Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung bestätigt – eine andere Möglichkeit für den Kläger gab es daher leider nicht.
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Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)
Hallo Jennifer,
kann ich die Reisekosten und Unterhaltskosten für das Auslandssemester von meinem Sohn – ist im konsekutivem Masterstudium – in meiner Steuererklärung eintragen? Wenn ja, in welcher Anlage der Steuererklärung?
Mit freundlichem Gruss
Emma
Hallo Emma,
in Ihrer Steuererklärung nicht möglich. Sie können lediglich im Berich Unterstützung für bedürftige Personen Unterstützungsleistungen erfassen, wenn Sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kindefreibetrag haben.
Vielen Dank Jennifer!