19.05.2014 · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Immer Ärger mit Ebay

Oft verwenden Ehepaare einen gemeinsamen Ebay-Account mit demselben „Nickname“. Wenn beide über dieses Profil Dinge verkaufen, ist in steuerlicher Hinsicht der Inhaber des Nutzerkontos alleine verantwortlich für die anfallenden Steuern.

In einem aktuellen Urteil (Az. 1 K 1939/12) hat das Finanzgericht Stuttgart entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms – der so genannte Nickname – ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber Ebay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.

Wer viel verkauft muss viel versteuern

In dem Fall hatte ein Ehepaar über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchsgegenstände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte beide Eheleute gemeinschaftlich in die Pflicht genommen, Steuern dafür zu zahlen, doch das Finanzgericht widersprach.

Wer nach außen auftritt gilt als Vertragspartner

Die Richter erklärten, dass der Verantwortlich nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Zivilrechts nach dem sog. „objektiven Empfängerhorizont“ des Meistbietenden zu bestimmen ist. Das ist bei der Verwendung eines Pseudonyms, also des Nicknames, derjenige, der sich diesen Nutzernamen von Ebay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen. Handlungen, die der tatsächliche Verkäufer – also zum Beispiel die Ehefrau – erst nach Ablauf der Bietephase vornimmt, wie etwa der Versand von Bestätigungsschreiben oder der Ware selbst, sind demgegenüber für die steuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers ohne Belang. Die Verkäufe waren damit allein dem Ehemann zuzurechnen, der für die Steuerlast einzustehen hat.

Tipp: Vorsicht bei vielen Verkäufen

Bevor man einen Ebay-Account anlegt, der von mehreren Personen genutzt wird, sollte man sich über die Anzahl der geplanten Verkäufe Gedanken machen. Das Bundeszentralamt durchforstet Online-Auktionshäuser nämlich nach Anbietern, die besonders viel oder sehr teure Waren verkaufen. Die Grenzen sind dabei individuell unterschiedlich, ab wann man nicht mehr als Privatverkäufer gilt. Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Verkäufe über den privaten Umfang hinausgehen, müssen die Gewinne der Einkommensteuer unterworfen werden und es kann sogar Umsatzsteuer für die Verkaufsgegenstände anfallen, die der Verkäufer nachentrichten muss.

(Viola C. Dider / smartsteuer)

Geschrieben von:
Jennifer Zurowietz Jenni kann als Steuerfachangestellte ihr Fachwissen mit technischem Verständnis kombinieren. Ihre große Stärke ist es, schwierige Sachverhalte als einfach verständliche Inhalte zu vermitteln. Selbst Kollegen ohne steuerliches Wissen werden nach ihren Erklärungen schwach und interessieren sich vermehrt für die Thematik. Dies gemeinsam mit ihrer Hilfsbereitschaft bringt Kunden und Kollegen zum Staunen.
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