05.06.2014 · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Arbeiten von zuhause aus – was kann man dabei steuerlich geltend machen?

Für viele Arbeitnehmer, die vom Chef das Angebot bekommen, ganz oder teilweise von zuhause aus zu arbeiten, erfüllt sich ein Traum. Doch ein so genannter Telearbeitsplatz verursacht auch Kosten, die das Finanzamt nicht immer anerkennen will.

Wer vom heimischen Arbeitszimmer aus arbeitet, der braucht zwangsläufig die notwendige Ausstattung, um seinen Job auch erledigen zu können. Sofern der Chef die Kosten dafür nicht übernimmt, muss sich der Arbeitnehmer seinen Schreibtisch, Regale, den Bürostuhl und was sonst noch so benötigt wird selbst anschaffen. Das Positive: Die Kosten für den Telearbeitsplatz können steuerlich angesetzt werden. Dabei ist es nicht nur möglich, die Büromöbel von der Steuer abzusetzen, sondern auch die Nebenkosten des Arbeitszimmers – beispielsweise anteilige Kosten für Strom, Heizung und Gebäudeversicherung sowie Mietkosten.

Wie wird das häusliche Arbeitszimmer genutzt?

Wenn das heimische Büro der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist, können alle Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Spielt der Telearbeitsplatz dagegen eher eine Nebenrolle im beruflichen Alltag, können höchstens 1.250 Euro jährlich geltend gemacht werden. Und genau hier entstehen die Probleme mit dem Finanzamt: Ab wann ist das Homeoffice tatsächlich voll absetzbar? Die Oberfinanzdirektion Münster erklärt, dass bei Telearbeitern der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bereits erreicht sei, wenn man an drei Wochentagen vom häuslichen Arbeitszimmer aus tätig wird – das gilt selbst dann, wenn man beim Arbeitgeber noch zusätzlich einen Arbeitsplatz hat.

BFH betrachtet Einzelfall

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht es in einem gerade veröffentlichten Urteil nicht so locker (Az. VI R 40/12). Der Kläger arbeitete immer montags und freitags im heimischen Telearbeitsplatz. Das Finanzamt versagte ihm den kompletten Werbungskostenabzug für sein häusliches Arbeitszimmer und der BFH bestätigt: Der vom Kläger genutzte Telearbeitsplatz ist nur begrenzt absetzbar, weil dem Kläger beim Arbeitgeber auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, den er jederzeit hätte nutzen können. Der BFH hat aber leider nicht die Frage beantwortet, ob drei Tage im Homeoffice für die volle Absetzbarkeit der Kosten genügt hätte.

Unser Tipp:

Gerade bei Telearbeitsplätzen kommt es sehr auf den Einzelfall an. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass der ausgeführte Beruf in Gänze oder hauptsächlich nur zu Hause durchgeführt werden kann, erleichtert den Beweis gegenüber dem Finanzamt erheblich, dass der Telearbeitsplatz den beruflichen Mittelpunkt bildet.

(Viola C. Didier / smartsteuer)

Geschrieben von:
Stefan Heine Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Als Geschäftsführer von smartsteuer hält Stefan das Team mit seiner harmonischen Art zusammen und fokussiert es auf das gemeinsame Ziel: Die einfachste Steuererklärung.
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Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Sven sagt:

    Hallo Stefan,
    vielen Dank für Ihren Beitrag. Nun habe ich leider immer noch nicht herausgefunden, was man absetzen kann. Anstelle eines eigenen Arbeitszimmers kann ich nur aus dem Wohnzimmer heraus arbeiten. Ich muss dieses aber an mindestens sechs Tagen die Woche. Ich bin selbständig, ansonsten besuche ich Kunden in ihrem Zuhause. Kann ich nun Teile meiner Miete, Strom, Gas, Telefon, Wasser, etc alles absetzen? Es gibt Wochen, da sitze ich 12 Stunden am Tag am Laptop in meinem Wohnzimmer und führe elektronisch und telefonisch Gespräche mit Kunden. Einen Arbeitsplatz bei einem Arbeitgeber gibt es nicht. Gibt es hier zu eine klare Definition, die Sie verraten können? Vielen Dank schon einmal im voraus.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo,
    leider sieht es bei Arbeitsplätzen, die nicht in einem auch privat genutzten Raum liegen, schlecht aus. Da gab es kürzlich eine Entscheidung. Mehr darüber können Sie in diesem Blogbeitrag lesen.


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