Heuschnupfen & Co: Belege sammeln kann sich lohnen

Heuschnupfengeplagt, ein Zeckenbiss oder ein schlimmer Sonnenbrand – auch im Sommer gibt es zahlreiche Gründe für Krankheiten. Wer auch in dieser Zeit fleißig Belege sammelt, kann unter Umständen Steuern sparen!
Die Kosten für Medikamente müssen viele Steuerzahler aus eigener Tasche zahlen. Kommt im Laufe des Jahres neben den teuren Antiallergika noch eine neue Brille und Zahnersatz hinzu, gehen die Ausgaben für die Gesundheit schnell in die Höhe. Ein Trostpflaster: Die Kosten können steuerlich berücksichtigt werden. Zu den Krankheitskosten zählen z. B. Zuzahlungen zu Medikamenten, Zahnersatz, Brillen, Kuren und orthopädische Hilfsmittel wie Schuheinlagen. Hierfür muss dann eine entsprechende ärztliche Verordnung, also z.B. ein Rezept, vorliegen und die Ausgaben müssen vom Steuerzahler belegt werden können. Quittungen sollten daher sorgfältig gesammelt werden!
Was ist die zumutbare Eigenbelastung?
Das Finanzamt akzeptiert die Ausgaben allerdings nur, wenn ein bestimmter Betrag – die zumutbare Eigenbelastung – überschritten wird. Dieser richtet sich nach der Höhe des Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat bei Einkünften von 40.000 Euro beispielsweise eine zumutbare Belastung von 1.200 Euro (3 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte). Kosten, die den entsprechenden Grenzbetrag übersteigen, werden dann steuermindernd berücksichtigt.
Streit um die Rechtmäßigkeit
Ob zur steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitsaufwendungen tatsächlich erst eine zumutbare Eigenbelastung selbst getragen werden muss, ist stark umstritten. Aktuell sind verschiedene Klagen vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in dem die Kläger die Auffassung vertreten, dass Krankheitskosten vollständig, also ohne Reduzierung um die so genannte Eigenbelastung, als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden müssten.
Unser Tipp:
Geben Sie alle Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung an – auch, wenn die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten wird. Die Steuerbescheide bleiben diesbezüglich automatisch offen und können dann nach endgültiger Rechtsprechung problemlos vom Finanzamt korrigiert werden, da ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk ergangen ist. Ein Einspruch ist dann insoweit nicht mehr erforderlich!
(Viola C. Didier / smartsteuer)
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