08.01.2019 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 4 Min.

Steuernachzahlung – was tun?

Zum Glück ist es ja so, dass die meisten mit der Steuererklärung Geld vom Staat zurückbekommen. Wir wollen aber ehrlich sein: Es gibt auch (viele seltenere) Fälle, in denen eine Steuernachzahlung fällig wird. Und die kann ein ganz schönes Loch ins Konto reißen. Und wenn Sie jetzt sagen: „Ja, das betrifft nur Selbstständige“ – dann haben Sie leider unrecht. Denn auch Arbeitnehmer können von Nachzahlungen betroffen sein. Wie das passieren kann – und was Sie dann tun können und sollten – Sie erfahren es in diesem Artikel.

Vorab: Wir wissen, dass gerade Selbstständige von manchmal immensen Steuernachforderungen betroffen sind. Hier gilt es, schon im Vorfeld finanzielle Polster dafür aufzubauen. Was Sie machen können, wenn Sie ein Problem haben, die Steuerschulden zu bezahlen, erfahren Sie weiter unten. Da gibt es keine großen Unterschiede zu Arbeitnehmern. Um letztere soll es in diesem Text aber hauptsächlich gehen.

Wer ist definitiv von einer Nachzahlung nicht betroffen?

Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung zu machen, muss nie Steuern nachzahlen. Selbst wenn Sie eine Steuererklärung machen – und die wider Erwarten eine Nachzahlung bringt – legen Sie einfach Einspruch ein und ziehen die Steuererklärung zurück.
Den ganzen Ärger können Sie sich übrigens sparen, wenn Sie die Steuer mit unserer Online-Lösung smartsteuer machen. Denn da sehen Sie am Ende, ob Sie eine Erstattung oder eine Nachzahlung erwartet. Bei einer Nachzahlung schicken Sie die Erklärung gar nicht erst ab. Sie haben dann auch keinen Cent bezahlt.

Wer könnte von einer Steuernachzahlung betroffen sein?

Prinzipiell jeder, der eine Steuererklärung machen muss. Doch, und das ist die gute Nachricht, der Großteil bekommt Steuern zurück. Es gibt aber „Risikogruppen“, bei denen es schnell mal zu einer Nachzahlung kommen kann. Dazu gehören:

  • Ehepaare, die entweder die Steuerklassenkombination III und V sowie die Kombi IV und IV mit Faktor gewählt haben. Besonders bei III/V besteht die Gefahr, dass es zu einer Steuernachzahlung kommt, vor allem bei großen Einkommensunterschieden der Eheleute.
  • wer eingetragene Freibeträge hat. Die sind ja immer nur eine Schätzung auf das kommende Jahr. Und da sich immer einiges ändern kann, ist eine Nachzahlung durchaus möglich.
  • wer mehrere Arbeitgeber hat. Auch das geht schneller, als man denkt, da am Ende des Jahres alle Einkünfte zusammengerechnet werden – und davon der persönliche Steuersatz ermittelt wird.
  • Steuerzahler, die Lohnersatzleistungen bezogen haben, also etwa Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Hier gilt der Progressionsvorbehalt. Die Leistungen sind zwar steuerfrei, führen aber zu einem höheren Steuersatz beim steuerpflichtigen Einkommen. Das gilt sowohl für Singles als auch für Ehepaare.
  • wer als Arbeitnehmer weitere Einkunftsarten hat, etwa aus Vermietung und Verpachtung oder einer selbstständigen Nebentätigkeit.      

Was kann man tun – im Vorfeld?

Gehören Sie zu diesen Risikogruppen, sollten Sie gerade beim ersten Mal ein bisschen Geld für eine eventuelle Steuernachzahlung beiseitelegen – wenn es denn möglich ist. Ist die erste Steuererklärung mit den neuen „Risiko-Umständen“ gemacht, können Sie besser abschätzen, wie es in den Folgejahren aussehen wird. Bei befristeten Umständen (etwa Lohnersatzleistungen) erledigt sich das ja auch schnell wieder.
Für Selbstständige im ersten Jahr ist der Aufbau eines finanziellen Polsters ein Muss, sonst kann es im Folgejahr ganz bitter werden.

Was kann man tun – wenn der Steuerbescheid da ist?

Zuerst sollten Sie den Steuerbescheid gründlich lesen. Vielleicht ist ja auch nur ein Fehler passiert. Natürlich haben Sie zudem das Recht, innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. GANZ wichtig: Selbst wenn Sie das machen, müssen Sie die Steuerschuld trotzdem innerhalb eines Monats begleichen. Der Einspruch hat also keine aufschiebende Wirkung.
So oder so: Sie müssen innerhalb eines Monats zahlen.
Wenn Sie das Geld haben, machen Sie es unbedingt. Ansonsten drohen auch noch weitere Zahlungen („Säumniszuschläge“ genannt) – und die Finanzämter sind da ziemlich unerbittlich. Falls Ihr Einspruch erfolgreich war, gibt es das Geld ja auch zurück. Aber das kann dauern.

Doch was ist, wenn Sie nicht vorgebaut haben und das Geld gerade knapp ist? Konkret: Sie können nicht innerhalb der Frist zahlen.
Nun, Selbstständige können zum Beispiel die Herabsetzung der Steuervorauszahlung beantragen (auch „Anpassung“ genannt). Diese Option haben Arbeitnehmer aber nicht. Wichtig ist in allen Fällen, schnellstmöglich mit dem Finanzamt in Gespräche zu kommen. Als Optionen gibt es dann:

  • Stundung: Das ist möglich bei einer erheblichen Härte für den Steuerzahler. Aber aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Zahlen müssen Sie trotzdem, nur später, und dann auch noch mit Zinsen.
  • Ratenzahlung: Das dürfte die meist gewählte Variante sein. Machen Sie am besten dem Finanzamt von sich aus einen konkreten Ratenvorschlag. Versuchen Sie dabei, die Anzahl der Raten möglichst klein zuhalten. Wenn Sie 10.000 Euro in Raten von 50 Euro abstottern wollen, wird Sie der Finanzbeamte nur ungläubig belächeln. Die Ratenzahlung sollte auch sofort beginnen.
  • Aufschub: Die Kurzform des Vollstreckungsaufschubs. Das bedeutet vereinfacht eine vorläufige Einstellung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen. Spätestens mit einem Einspruch gegen die Ablehnung einer Stundung sollte der Aufschub beantragt werden.
  • Erlass: Das passiert selten, kann aber außergewöhnlichen Lebensumständen geschuldet sein. Wenn das Finanzamt das anerkennt, werden die Steuerschulden gestrichen.

Wichtig ist, dass Sie handeln. Das Finanzamt wird sich nicht bei Ihnen melden, sondern höchstens Mahnungen (mit Zinsen und Gebühren) schicken und später die Vollstreckung beantragen.

Was bedeutet das konkret für mich?
Zum Glück müssen nicht so viele mit einer Steuernachzahlung rechnen. Betroffene sollten am besten schon im Vorhinein Geld zurücklegen. Wenn das nicht möglich war oder die Forderung sehr überraschend kam, muss trotzdem innerhalb eines Monats gezahlt werden.  Selbst bei einem Einspruch gegen den Bescheid. Sprechen Sie mit dem Finanzamt und vereinbaren Sie im Falle der leeren privaten Kasse zum Beispiel einen Aufschub.

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Carsten Thies sagt:

    Das Risiko besteht ja vor allem, wenn sich die Einkommenssituation grundlegend geändert (hoffentlich ja dann auch verbessert) hat. Wer seine Steuererklärung mit Smartsteuer erstellt, hat bereits vor der Abgabe der Steuererklärung ein sehr verlässliche Vorhersage, wie hoch die Steuernachzahlung ausfallen wird und entsprechend mehr Zeit, das Geld zu beschaffen.
    Bei höheren Nachzahlungen setzt das Finanzamt für die Folgejahre quartalsweise Vorauszahlungen an. Dem kann der Steuerpflichtige widersprechen, wenn das hohe Einkommen des Vorjahres eine Ausnahmesituation darstellt.

  • Avatar Theo Pimpertz sagt:

    Hi,
    Soviel mir bekannt ist, bin ich zur Abgabe der ESt-erklärung verpflichtet.
    Ich habe die Steuerklasse III, meine Frau als EU-Rentnerin V.
    Seit ein paar Jahren zahle ich grundsätzlich nach und für das darauffolgende Jahr immer eine Vorauszahlung im Moment von 137 Euro im Quartal.
    Wenn ich den Artikel hier so lese, dann könnte ich die ESt- Erklärung diese Jahr lassen.

  • Avatar Jens Wiegand sagt:

    Zum Thema Steuernachzahlung „was tun „ möchte ich eine Ergänzung beifügen, welche aus meiner Sicht fehlt, Eine jährliche Steuerrückzahlung steht in unserem Haushalt jährlich an weil meine Frau aus gesundheitlichen Gründen eine volle Erwerbminderungsrente und ich aus gesundheitlichen Gründen eine Teilerwerbminderungsrente zu meiner noch möglichen Teilzeittätigkeit bekomme.
    Hier ist zu Ihrem Beitrag aus meiner Sicht erklärend zu ergänzen, dass die Versteuerung von Rentenbezugsleistungen Nachforderungen des Finanzamts bedeuten.
    Steuersatz der Renten steigend in den kommenden Jahren bis 100%

  • Avatar Tatjana Siebert sagt:

    Ich bin krank ab 2011 mit krebs ..habe krankegeld bekommen mein man aleine gearbeitet und wir haben gensu so steuerkl.3 und 5…und immer wir zahlen bis 2000 euro zuruck..erlich wir mus das geld ausleine bei emanden und fuf finanzamt zuruck zahle…Warum ist so keine ahnung..und mit raten auch nur geht mit 2 oder 3 raten..was das auch nicht leichte..etz ich bekomme Erwebs.minder.rente trozdem mus zurük zshlen hab letze 2 mall mit SMATZSTEUER gemacht…keine ahnung wo lieg das warum so viel mus zshlen immer…erlich kein bock zu weiter leben…

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bei der Steuerklassenkombination 3/5 gibt es leider fast immer Nachzahlungen.
    Bei 4/4 zahlt man während des Jahres mehr Lohnsteuer, hat aber bei der Erklärung eine geringere Nachzahlung.

  • Avatar S.M. sagt:

    Wie kann es sein, dass nach Eingabe der Einkommensverhältnisse von meinem Mann und mir sofort ein dreistelliger Minusbetrag rauskommt? Wir haben beide Steuerklasse 4

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Am besten wenden Sie sich an unseren Kundenservice unter hilfe@smartsteuer.de

  • Avatar Christian sagt:

    Hallo,

    ich hätte eine Bitte. Ich bin nicht zur Angabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wenn ich eine Erklärung durchrechne, wären in den vergangenen Jahren Nachzahlungen von mehreren hundert Euro angefallen.
    Bei mir liegen keine besonderen Steuertatbestände vor und ich wäre dankbar, wenn mir mögliche Gründe genannt werden könnten:
    – ledig (Lstk V)
    – nur Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, durchgehend, keine Lohnersatzleistungen
    – privat krankenversichert

    Kann die Nachzahlung damit zusammenhängen, dass ich monatlich Überstunden bezahlt bekomme? Oder mit dem 13. Gehalt (Weihnachtsgeld)? Oder weil 0,5 Monatsgehälter monatlich als Urlaubsgeld gezahlt werden?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung
    Christian

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    die Ursache für die Abweichung lässt sich nicht ohne Kenntnis des Einzelfalls beurteilen.

  • Avatar Anna sagt:

    Hallo Juliane,
    Ich habe eine Frage. Mein Man und ich 3/5 haben keine Steuererklärung seit wir verheiratet sind (2005) gemacht. Auch vorher nicht. Man hat uns damals „beraten“, dass wir keine Erklärung zum FA abgeben müssen. Ich bin Minijober (179€ monatlich und mein Man vollverdiener). Seit 2018 habe ich enen abgabenpflichtigen Job. Wir machen Steuererklärung f 2018, und sind nicht mehr sicher ob wir für die vergangenen Jahren auch das tun müssen. Vom FA haben wir bis jetzt nichts bekommen, und wiessen nicht mit welchen Kosten wir jetzt rechnen müssen. Sollen wir zuerst Lohnsteuererklärung f 2018 abgeben und warten was passiert, oder schon selber für die Jahre auch das tun? Und für wieviel Jahren?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Mit der Steuerklassenkombination ist man zur Abgabe verpflichtet.
    Erklärungen können theoretisch bis zu 10 Jahre zurück angefordert werden.
    Für Näheres wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder einen steuerlichen Berater.

  • Avatar Carsten sagt:

    Ich muss für 2018 700€ nachzahlen (Steuerklassenkombination III/V).
    Für 2019 und die Folgejahre muss ich nun eine Vorauszahlung von ca. 620€ pro Quartal, also rund 2.500€ pro Jahr bezahlen. Wieso übersteigt die Vorauszahlung die aktuelle Nachzahlung so deutlich?

  • Avatar Thomas sagt:

    bin Lohnsteuerklasse I ,und mache seit Jahren kein Lohnsteuererklärung mehr. Habe jetz ein Schreiben von den Finanzamt bekommen. Bei einer Lohnsteuer-Aussenprüfung bei ihrem Arbeitgeber wurde festgestellt,das die Höhe der Lohnsteuer nicht richtig ermittelt wurde.Sie sind daher verpflichtet nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 a EStG verpfichtet,eine Einkommessteuererklärung abzugeben für das jahr 2016. Was sollte ich am besten tun,kann ja nichts dafür wenn mein Arbeitgeber da Fehler macht.Arbeite da seit 36 Jahren,was soll ich am besten tun ?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wenn Sie zur Abgabe aufgefordert wurden, sollten Sie die Erklärung einreichen.
    Vielleicht fragen Sie einmal in der Personalabteilung/Lohnabrechnung nach, ob Sie mit Nachzahlungen zu rechnen haben.

  • Avatar Lena sagt:

    Hallo,

    Bei der Vorbereitung meiner Steuererklärungen 2015 – 2018 habe ich festgestellt, dass ich 2017 dummerweise verpflichtet gewesen wäre eine Erklärung abzugeben (3 Monate Insolvenzgeld, zwei Monate normal Sozialversicherungspflichtig beschäftigt ( Angestellte in Vollzeit, Steuerklasse 1, mittleres Durchschnittseinkommen) , 7 Monate alg 1. Ich weiß ich bin damit zu spät dran , aber das war mir eben nicht klar. Was ich aber viel schlimmer finde ist, dass mein Programm eine Nachzahlung von rund 800 Euro errechnet hat. Ich kann es fast nicht glauben. Ich weiß es ist schwer das so zu schätzen, aber halten Sie das für realistisch?

    Besten Dank im Voraus

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Die Nachzahlungssumme hängt von soo vielen Eingaben und Details ab, dass die Frage leider nicht konkret beantwortet werden kann.
    Eine hohe Nachzahlung ist bei Einkommensersatzsleistungen durchaus möglich.

  • Avatar Karin Conzelmann-stengel sagt:

    Hallo,habe mich letztes jahr vier Wochen freistellen lassen zur pflege von meinem schwer kranken vater. Habe somit in dieser Zeit keinen lohn erhalten, muss nun aber für diese vier Wochen steuern nachzahlen.ist das wirklich so? Das bedeutet ja dann das man eigentlich bestraft wird wenn man einen Angehörigen zu Hause pflegt. War in dieser zeit freigestellt von meinem chef,war ja deshalb weiterhin versichert. Bin total enttäuscht,gibt es hier keine Möglichkeit, etwas geltend zu machen? Lg Karin

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Sie können bei Pflege von Angehörigen einen Pflegepauschbetrag erhalten und so das entfallene Einkommen ein wenig abmildern.

  • Avatar Kinscher sagt:

    Hallo,
    muss lt Einkommenssteuerbescheid dieses Jahr einen 4 stelligen Betrag zurückzahlen.Die
    Einkommensverhältnisse haben sich aber die Jahre kaum verändert.Sonst war immer mit einer 3 stelligen Rückgewähr zu rechnen. Festgestellt habe ich,das ich im Elsterformular bei Eingabe Solidaritätszuschlag mich in der Kommastelle vertan habe.
    Statt 700 Euro hatte ich eingegeben 70000 Euro.
    Ferner diesmal Einzelveranlagung statt Splitting.
    Kann das so dramatische Auswirkungen haben?

  • Hallo,
    also ich quäle mich seit Tagen durch das Netz, da sich mir eine Frage nicht wirklich erklärt…

    Wenn eine Online Steuerberechnung für Paare abgefragt wird, habe ich je nach der Steuerklassen Verteilung Werte von Erstattung bis Nachzahlung. Jetzt stellt sich mir die Frage:
    „Der errechneten Nachzahlung in höhe z.B 1500€, werden dann erst noch meine Belastungen lt. Steuererklärung in Abzug gebracht? Und dann erneut berechnet?“

    Oder wie verhält sich das ???

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Der Nachzahlungsbetrag versteht sich nach allen Abzügen wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
    Wenn diese Anzüge verändert werden, ändert sich die gesamte Steuerberechnung und damit meist auch der Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Die Wahl der Veranlagungsart kann – ja nach Einkommensverhältnissen der Ehegatten – sehr drastisch auswirken.
    Auch ein Tippfehler kann die Berechnung natürlich verändern.
    Probieren Sie doch einmal aus, wie die Berechnung wäre, wenn Tippfehler und Veranlagungsart weg sind.

  • Avatar Sandra Keller sagt:

    Hallo nochmal liebe Juliane,

    mir geht es mehr darum wie Wir unsere Steurklassen aufteilen wenn ich ab 2020 wieder Arbeite. Je nach Verteilung (IV/IV) geht manches „0 auf 0 auf“, andere Verteilungen (III/V) hätte monatl. natürlich mehr Netto vom Brutto -ABER- eine vorraussichtliche Nachzahlung von ca. 1500€.

    Wenn davon aber erstmal noch unsere Belastungen lt. St.Erklärung in abzug kommen ginge diese Variante doch auch fast 0 auf 0 raus UND man hätte mehr monatl.!

    Also wenn erst die Belastungen noch abgezogen werden, bleibt nicht mehr so viel 😉

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Genauso kann es aussehen bei der Steuerklassenwahl. Es kommt immer darauf an wer wieviel verdient und wieviel Unterschied zwischen den Gehältern ist.
    Bei 3/5 winkt fast immer eine Nachzahlung, aber man hat über das Jahr mehr in der Tasche. Da die Vorauszahlungen durch die Lohnsteuer bei dieser Variante oft nicht soo hoch sind,
    ergibt sich dann eine Nachzahlung. Wenn man Geld zurücklegen kann und will, kann das eine gute Alternative sein.
    Für die Berechnung der Abzüge gibt es Brutto/Netto-Rechner im Netz.

  • Avatar Martina Krößmann sagt:

    Ich wurde vom Finanzamt verpflichtet die Einkommenssteuererklärung für 2017 nachzureichen. Bin seit 2014 durchgehend krank und wurde zu diesem Zeitpunkt von meiner Firma mit Abfindung gekündigt. Soll fast 5000 Euro nachbezahlen, darin sind fast 900 Euro Zinsen. Wie kommt so etwas zustande? Ich hab ja nicht absichtlich etwas falsch gemacht, das haben die anderen nicht richtig berechnet und nun werde ich bestraft? Kann man da noch etwas machen?

    Es läuft eine weitere Überprüfung von 2019, zu dem Zeitpunkt wurde mir Frührente bewilligt und es gab eine Nachzahlung dafür. Ich war die ganze Zeit nur krank und zum Teil ohne Einkommen da ausgesteuert das heißt nicht einmal Krankengeld oder Hartz4. Muss ich da nun auch mit einer Nachzahlung rechnen? Ohne Grund werden die wohl keine Überprüfung machen???

    mit freundlichen Grüßen

  • Avatar Jenrik Steege sagt:

    Am besten kontaktieren Sie in dem Fall direkt das Finanzamt, um sich über die weitere Vorgehensweise abzustimmen.


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