07.01.2020 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Das ändert sich 2020 bei Steuern & Co.

Ein paar Tage hat das neue Jahr schon auf dem Buckel. Trotzdem erlauben wir uns, Ihnen ein gesundes neues Jahr zu wünschen. Mögen all Ihre Wünsche in Erfüllung gehen – beim Thema Steuern stehen wir Ihnen dazu natürlich weiterhin hilfreich zur Seite. Und wie fangen wir damit in unserem Blog an? Richtig: Mit den Neuerungen für das Jahr 2020.

Die steuerliche Basis – Grundfreibeträge und Steuertarife

Es dreht sich schlussendlich nur um ein paar Euro auf dem Lohnzettel, aber immerhin. Wie in jedem Jahr wird der Grundfreibetrag (Existenzminimum) erhöht. Ab 1. Januar steigt der für Singles von bisher 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Für Ehepaare entsprechend das doppelte. Erst ab diesen Werten werden überhaupt Steuern fällig. Zudem hat der Gesetzgeber auch in diesem Jahr was gegen die kalte Progression getan – und verhindert so inflationsbereinigte Lohnverluste. Die sogenannten Tarifeckwerte sind um 1,95 Prozent nach rechts gerückt. Das alles führt dazu, dass Sie tatsächlich – bei gleichem Bruttolohn – mehr auf dem Konto haben sollten. Gleich bei unserem Brutto Netto Rechner kontrollieren.
Nicht zu vergessen: Auch der Kinderfreibetrag steigt wieder an – um 192 Euro auf 7.812 Euro.

Grüner wird’s nicht

Was wollen wir damit sagen? Nun, der Staat setzt an verschiedenen Stellen Anreize für umweltbewussteres Verhalten. Dazu gehören:

  • Weniger Mehrwertsteuer im Fernverkehr der Deutschen Bahn. Was bisher nur im Bereich bis 50 Kilometer gültig war, gilt nun auch für den Fernverkehr der Bahn. Es gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 (statt 19) Prozent. Fahrkarten werden dadurch tatsächlich um rund 10 Prozent günstiger. Also statt 50 Euro nur noch 45 Euro. 
  • Flugtickets werden teurer – ab 1. April 2020: Je nach Strecke steigt die „Luftverkehrabgabe“ um rund 5 bis 18 Euro.
  • Weniger Steuer bei dienstlich genutzten E-Autos und Hybridwagen: Wer einen solchen Dienstwagen hat und auch privat nutzt, muss jetzt noch weniger als geldwerten Vorteil versteuern. Die Regel: 0,5 Prozent statt 1 Prozent bei „klassischen“ Dienstwagen wurde nicht nur bis 2030 verlängert. Für sehr viele Modelle sind es nun nur noch 0,25 Prozent.
  • Auch die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber überlassene Fahrräder und E-Bikes wird bis 2030 verlängert.
  • Energetische Gebäudesanierung: Das betrifft „nur“ selbstgenutztes Wohneigentum und umfasst einen ganzen Maßnahmenkatalog zum Thema Wärmedämmung, Heizung & Co. Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro förderfähig. 20 Prozent der Ausgaben, maximal 40.000 Euro, lassen sich als Steuerermäßigung von der Steuer absetzen. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Jahr berträgt der Abzug 7 Prozent, maximal 14.000 Euro und im darauffolgenden 6 Prozent, maximal 12.000 Euro.

Kleinvieh macht auch Mist

Ein paar Euro mehr gibt es zum Beispiel hier:

  • Umzugskostenpauschale: Die steigt ab 1. März 2020 von 1.528 auf 1.639 Euro für Ehepaare und von 764 auf 820 Euro für Singles. Mehr zum Thema Umzug hier.
  • Verpflegungsmehraufwand: Wer dienstlich unterwegs ist, kann den Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Der erhöht sich in Deutschland von 24 auf 28 Euro bei ganzen Tagen der Abwesenheit von zu Hause. Der Satz für An- und Abreisetage sowie Tage ohne Übernachtung (mindestens 8 Stunden Abwesenheit) entsprechend von 12 auf 14 Euro. 
  • Weniger Mehrwertsteuer: Der Mehrwertsteuersatz für Tampons und Binden sinkt endlich von 19 auf 7 Prozent. Ersparnis im Laden – wie bei der Bahn – so um die 10 Prozent. Zudem gilt nun auch für E-Books und elektronische Zeitungen und Zeitschriften der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Wie es auch schon immer bei den gedruckten Produkten der Fall war.

Was bedeutet das konkret für mich?
Nun, ein klein wenig sollten Sie als Arbeitnehmer schon mehr in der Tasche haben. Schauen Sie zudem mal bei sich nach, ob Sie nicht auch an anderer Stelle von Steuervergünstigungen – vor allem im „grünen Bereich“ – profitieren können.

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Rene Hissler sagt:

    Guten Tag, wie sieht es mit der Ehrenamtspauschale aus? wurden die Beiträge wie vorgeschlagen auf 800 € bzw. 3.000 € ab 2020 erhöht ?

  • Avatar Helmut Würsching sagt:

    Bitte überarbeiten Sie und korrigieren Sie Ihre folgenden Ausführungen:
    „Energetische Gebäudesanierung: Das betrifft „nur“ selbstgenutztes Wohneigentum und umfasst einen ganzen Maßnahmenkatalog ….. . 20 Prozent der Ausgaben, maximal 40.000 Euro, lassen sich im Jahr der Fertigstellung von der Steuer absetzen. Im nächsten Jahr sind es dann 7 Prozent, maximal 14.000 Euro und im darauffolgenden 6 Prozent, maximal 12.000 Euro.“
    1.Machen Sie bitte deutlich, ob die Sanierungsmaßnahmen als „Sonderabschreibung“ die Einkommensteuer mindert oder ob die Steuerlast (wie bei § 35a EStG) gemindert wird.
    2. Die Steuerermäßigung beträgt im Jahr, in dem die Sanierungsmaßnahme abgeschlossen wurde, und im Folgejahr jeweils 7 % und im 3. Jahr 6 %.
    Nicht: Im Jahr der Fertigstellung 20 %, im folgenden Jahr 7 % und im 3. Jahr 6 %.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    die Erhöhung der Ehrenamts-Pauschale erfolgte noch nicht. Der Bundesrat sieht aber noch Nachbesserungsbedarf und hat die Anpassung in seinem Beschluss vom 29.11.2019 geforder:
    https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/19/983/983-node.html

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben dies korrigiert und verdeutlicht, dass es sich um eine Steuerermäßigung handelt.


Kommentar schreiben (* Pflichtfelder)