16.07.2021 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Lassen sich Aktienverluste mit anderen Kapitalerträgen verrechnen?

Das ist eigentlich eine einfache Frage. Und doch musste sich jetzt schon der Bundesfinanzhof (BFH) damit beschäftigen. Der sagt jetzt: Die bisher geltende Regelung, dass diese Verrechnung nicht möglich ist, sei verfassungswidrig. Nun müsse sich das Bundesverfassungsgericht der Frage annehmen. Um welchen konkreten Fall es geht, warum der BFH das macht und welche Auswirkungen das haben könnte – Sie erfahren es hier im Blog von smartsteuer. 

Der Hintergrund des Falls

Im Jahr 2008 änderte ein Gesetz die Besteuerung von Kapitalgewinnen neu. Bisher war es so, dass zum Beispiel Aktiengewinne nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei waren. Seit 2008 gilt nun, dass auf alle Gewinne die Abgeltungssteuer von 25 % zu zahlen ist. Noch wichtiger: Wer mit Aktien Verluste machte, aber mit anderen Kapitalanlagen Gewinne, darf diese nun auch nicht mehr gegeneinander verrechnen. Das ist die sogenannte Verlustverrechnungsbeschränkung bei der Veräußerung von Aktien. Verluste mit Aktien dürfen demnach nur noch mit Gewinnen mit Aktien verrechnet werden. 

Die Zahlen des Falls

Ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein fand das – sagen wir es salopp – ungerecht. Sie hatten im Jahr 2012 insgesamt 4.819 € Verluste mit Aktienverkäufen gemacht – auf der anderen Seite 3.381 € Gewinne mit anderen Kapitalanlagen.
Sie hatten damit insgesamt einen Verlust von 1.438 € – und waren der Meinung, dass Sie deshalb keine Steuern zu zahlen hätten.

Das Finanzamt und später auch das Finanzgericht sahen das aber anders, ganz nach Gesetzeslage. Da Verluste mit den Aktien nicht mit anderen Kapitalanlagen verrechnen werden dürfen, sollte das Paar Steuern für die Gewinne zahlen. Abzüglich des Sparerpauschbetrags von 1.602 € waren das also 1.779 €. Mithin waren 445 € (= 1.779 € * 25 %) Steuer zu zahlen. Die Verluste aus den Aktien wurden hingegen in das Folgejahr übertragen (Verlustvortrag). 

Das Ehepaar – es ging ja eigentlich „nur“ um 445 € – blieb aber dran. Deshalb musste sich jetzt der BFH damit beschäftigen – der nun auch noch das Problem dem Bundesverfassungsgericht vorlegt. 

So begründet der Bundesfinanzhof seine Entscheidung

Der entsprechende Abschnitt im Einkommensteuergesetz (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) bewirke „eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben.“ 

Rechtfertigen lasse sich diese „nicht folgerichtige Ausgestaltung“ nicht. „Weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.“ (Az. VIII R 11/18)

Oder um es einfach auf Deutsch zu sagen: Die bestehende Regelung ist verfassungswidrig, weil sie ungerecht ist und es keine Gründe für die Rechtfertigung gibt. 

Wie geht es nun weiter?

Vielleicht fragen Sie sich jetzt, warum nicht einfach der BFH entscheidet und das Ehepaar aus Schleswig-Holstein die 445 € nicht zahlen muss. Das geht eben nicht, denn dagegen spricht einfach das Einkommensteuergesetz.

Der BFH kann natürlich prinzipiell selbst Entscheidungen treffen, aber nur auf der Grundlage von Gesetzen. Und das geht hier nicht. Der BFH kann nur feststellen, dass das Gesetz, oder besser der entsprechende Abschnitt, in seinen Augen verfassungswidrig ist. Und tritt jetzt selbst den Weg zum Bundesverfassungsgericht an.

Wenn das höchste deutsche Gericht dann zu dem Schluss kommt, dass die Passage im Einkommensteuergesetz verfassungswidrig ist, muss das Gesetz geändert werden. Und das klagende Paar aus Schleswig-Holstein hätte gewonnen. Erfahrungsgemäß kann das alles aber noch dauern mit einer Entscheidung.

Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie selbst die Erfahrung machen, dass Verluste aus Aktiengeschäften nicht mit anderen Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden – und Sie deshalb Steuern zahlen müssen, sollten Sie auf jeden Fall Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Dafür haben Sie 30 Tage Zeit. Verweisen Sie in dem Einspruch auf das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und erwähnen Sie das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof (Az. VIII R 11/18). Im Regelfall sollte das reichen.
Entscheidet das Bundesverfassungsgericht eines Tages dann doch anders und sieht keine Verfassungswidrigkeit, dann müssten Sie die Steuern nachzahlen.

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Gerhard Kazmierowski sagt:

    Ich finde ihre info toll.weil man sonst kaum info über so wichtige Dinge bekommt.Gerade das Finanzamt schlägt erbarmungslos zu und für mich ist es verständlich , das man Zum Beispiel Gewinne mit Verlusten verrechnet und dann den Rest versteuert wird.Weiter so und Danke ,bleiben Sie alle gesund

  • Avatar Ricky Sujan sagt:

    Tolle Info!
    Kann ich den Überhang (noch nicht ausgeglichen) der realisierten Aktienverlüste vor 2008 auch mit anderen Gewinne (aus Dividenden und Zinsen) jetzt verrechnen? bzw. Widerspruch einlegen?

  • Avatar Martin sagt:

    Hallo. Hier wird geschrieben, wenn das Bundesverfassungsgericht irgendwann einmal entscheidet, dass dies rechtens ist, dann muss man die Steuern nachzahlen. Hat aber auch das Risiko, dass man am Ende Zinsen zahlen muss, wenn es noch viele Jahre dauert. Wäre es dann nicht sinnvoll die Steuer zu zahlen, Einspruch zu erheben und im Falle eine positiven Entscheides, dann Rückzahlungen samt Zinsen zu erhalten?


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