23.02.2021 · Rentner · smart steuern ·
Lesezeit: 4 Min.

Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt – was muss ich tun?

Für Menschen mit einem Handicap gestalten sich viele Dinge schwieriger – und sie haben deshalb oft auch deutlich erhöhte Ausgaben. Um diesen finanziellen Nachteil wenigstens ein bisschen (steuerlich) abzufedern, gab es seit vielen Jahren Behinderten-Pauschbeträge. Unglaublich aber: Die Höhe dieser Pauschbeträge blieb 45 Jahre gleich. Erst seit Anfang dieses Jahres wurden sie – immerhin kräftig – angehoben. Wir nennen nicht nur die aktuellen Zahlen, sondern auch, was Sie zusätzlich absetzen können, ob Einzelnachweise nicht doch besser sind und wie Sie überhaupt an den Pauschbetrag rankommen.

45 Jahre lang nichts passiert

Stiefmütterlich ist wohl noch untertrieben. Seit 1975 blieben die Behinderten-Pauschbeträge konstant. Kein Inflationsausgleich, kein gar nix. Nun endlich zu Beginn des Jahres wurden diese Pauschbeträge angehoben – und sogar gleich verdoppelt. Zudem gibt es jetzt auch schon bei einem Grad der Behinderung von 20 einen Pauschbetrag. Das sieht dann wie folgt aus:

Grad der Behinderung     jährlicher Pauschbetrag

          20                                         384 €
          30                                         620 €
          40                                         860 €
          50                                     1.140 €
          60                                     1.440 €
          70                                     1.780 €
          80                                     2.120 €
          90                                     2.460 €
        100                                    2.840 €

Ebenfalls verdoppelt wurde der jährliche Pauschbetrag für Menschen mit einer Behinderung, die hilflos sind sowie für Blinde und Taubblinde auf jeweils 7.400 €.

Eine wichtige weitere Änderung

Es gibt seit Anfang 2021 auch einen zusätzlichen behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag. Statt aufwendiger Einzelnachweise bis zu einer Maximalgrenze gilt jetzt:

  • Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einen Grad der Behinderung von mindestens 70 und erhebliche Geheinschränkungen („G“) hat, erhält einen Pauschbetrag von 900 €. 
  • Wer eine außergewöhnliche Gehbeschränkung hat („aG“), wer hilflos („H“) oder blind ist („Bl“), bekommt sogar einen Pauschbetrag in Höhe von 4.500 €.

Wichtig zu erwähnen: Die genannten Beträge werden nicht von Ihrer zu zahlenden Steuer abgezogen, sondern mindern „nur“ Ihr zu versteuerndes Einkommen. Das heißt, Sie zahlen damit weniger Steuern. Wie viel das jeweils ist, hängt natürlich von Ihrem Einkommen ab.

Wie komme ich an die Pauschbeträge?

Falls Sie nicht schon eine amtliche Bescheinigung über den Grad der Behinderung haben, müssen Sie das beantragen. Von allein passiert da erstmal nichts. Googeln Sie am besten „Antrag auf Schwerbehinderung“. Falls bei den ersten Treffern Ihr Bundesland oder Ihr Landkreis nicht auftauchen, ergänzen Sie die Suche. Denn: Die zuständigen Versorgungsämter sind jeweils für ein Bundesland zuständig. Wenn Sie den Antrag ausgefüllt haben, schicken Sie Ihn ab. Manchmal geht das online, manchmal müssen Sie den Antrag ausdrucken und per Post schicken.

Pauschbetrag – was ist abgegolten, was geht zusätzlich noch? 

Mit dem Behinderten-Pauschbetrag sind typische Kosten abgegolten. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Körperpflege und Ernährung
  • An- und Ausziehen
  • Einkaufen, Kochen, Putzen
  • erhöhter Wäschebedarf
  • Unterbringung in einem Heim 

Es handelt sich bei den typischen behinderungsbedingten Kosten also meist um regelmäßige Dinge – die sozusagen im Pauschbetrag drin stecken.  

Doch es geht noch mehr, ganz unabhängig vom Pauschbetrag. Denn Menschen mit Handicap haben oft noch weitere allgemeine außergewöhnliche Belastungen zu tragen. Dazu gehören unter anderem:

  • der bereits erwähnte Fahrtkostenpauschbetrag für die Betroffenen, alle anderen können Fahrten einzeln abrechnen
  • Kosten für Kuren und Heilbehandlungen, die nicht von der Kasse getragen werden
  • Operationskosten, Arznei- und Arztkosten
  • Kosten für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung oder eines Hauses, inklusive eines Treppenlifts
  • Kosten für einen Rollstuhl, Gehhilfen, Hörgeräte und Brillen

Sie sehen, da kann schon einiges zusammen kommen. Aber es gilt auch noch etwas zu beachten…

Zumutbare Belastung 

Alle bisher genannten Kosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Der Behinderten-Pauschbetrag wird immer in voller Höhe abgesetzt. Alle anderen Kosten, auch der Fahrtkostenpauschbetrag, greifen steuerlich erst ab der sogenannten zumutbaren Belastung. Die Höhe dieser Grenze liegt zwischen 1 und 7 % des Jahreseinkommens und hängt von drei Faktoren ab: der Höhe des zu versteuernden Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der eigenen Kinder. Rechenbeispiele und nähere Erläuterungen finden Sie in diesem Blogartikel zumutbare Belastung – die Grenzen sinken. Oder Sie nutzen unseren Online-Rechner für außergewöhnliche Belastungen dazu. 

Pauschbetrag oder Einzelnachweise – was ist besser? 

Und es gibt noch etwas. Wenn Sie bei den typischen behinderungsbedingten Kosten über den für Sie vorgesehenen Pauschbetrag kommen, kann es sich lohnen, auf den Pauschbetrag zu verzichten. Und stattdessen alle diese typischen Kosten aufzurechnen (mit Belegen) und abzusetzen. Aber: Das ist nicht nur recht aufwendig, es kann sich unter Umständen nicht mal bezahlt machen. Warum? Nun: Wenn Sie die typischen Kosten „einzeln abrechnen“, fallen diese dann leider auch unter die zumutbare Belastung. Das heißt, Sie könnten im schlimmsten Fall sogar weniger Steuern zurückbekommen. Zur Erinnerung: der Behinderten-Pauschbetrag lässt sich voll absetzen.

Wie es konkret bei Ihnen aussieht, wissen Sie selbst am besten. Sammeln Sie einfach übers Jahr alle Quittungen und Belege. Dann können Sie abschätzen, ob sich die „Einzelabrechnung“ steuerlich lohnt. Wenn Sie dann sehen, dass das bei Ihnen nicht der Fall ist, können Sie in den Folgejahren dann immer gleich auf den Behinderten-Pauschbetrag zurückgreifen.

Kleiner Tipp zum Schluss: Machen Sie Ihre Steuererklärung am besten mit unserer Online-Lösung smartsteuer. Da wird alles einfach abgefragt und Sie müssen sich nicht drum kümmern, wo welche Zahlen eingetragen werden müssen. 

Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie einen Grad der Behinderung von mindestens 20 haben, erhalten Sie den Behinderten-Pauschbetrag. Dessen Höhe wurde in diesem Jahr verdoppelt. Meist haben Sie aber noch weitere außergewöhnliche Belastungen, die Sie abzüglich einer zumutbaren Belastung von der Steuer absetzen können.

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Norbert Kunz sagt:

    Hallo,

    habe soeben diesen interessanten Artikel gelesen.
    Meine Frage hierzu ist Folgende:
    “ zu Beginn des Jahres wurden diese Pauschbeträge angehoben“…
    werden diese erhöhten Beträge bereits bei der Steuererklärung für 2020 berücksichtigt oder erst nächsten Jahr für die Erklärung der Einkünfte aus 2021?

    Danke für eine kurze Aufklärung.
    Mit Freundlichen Grüssen
    Norbert Kunz

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo Herr Kunz,
    die erhöhten Pauschbeträge gelten ab der Steuererklärung für 2021.

  • Avatar Norbert Kunz sagt:

    Danke für die schnelle Information

  • Avatar Klaus Broßler sagt:

    Hallo Smststeuer Team,
    ich habe eine Schwerbehinderung von 60 %. Wo genau trage ich den Pauschbetrag ein und war es ein Fehler Behinderungskosten per Tabelle von 417 € einzutragen da der Pauschbetrag ja 720 € für 2020 ist? Danke

  • Avatar Jenrik Steege sagt:

    Angaben zu einer Behinderung können bei den persönlichen Daten eingegeben werden.


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