02.06.2015 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Hexenverbrennungen, schlafende Richter und die Toiletten-Tagebücher

Wir befinden uns im Jahr 2015 n.Chr. Die Urteile der Finanzgerichte in Sachen »Steuern« sind für Normalbürger unsagbar langweilig und eh kaum zu verstehen. Alle Urteile? Nein! Einige unbeugsame Steuerzahler trotzen dem allgemeinen Rechtsverständnis (und der Steuer-Rechtsprechung im besonderen) genauso unverzagt wie Asterix und Obelix den Römern. Mal geht es um die berufliche Nutzung des heimischen Klos, mal um die traumatischen Folgen der Hexenverbrennungen des 17. Jahrhunderts. Immer aber geht es darum ein paar Euro Steuern einzusparen. Auch wenn die Begründungen noch so absurd sind und die Richter ab und zu wahrscheinlich kaum glauben können, worüber sie da entscheiden sollen.

Allerdings müssen wir uns auch fragen, was sich die Autoren wohl bei folgendem Kommentar des Bundesfinanzhofs gedacht haben: „Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden Richters liegt vor, wenn er infolge Todes von seiner bisherigen Tätigkeit auf Dauer ausgeschlossen ist.“ Dem können wir uneingeschränkt zustimmen.

Viel Spaß bei einigen der skurrilsten Urteile, derer wir habhaft wurden:

Das Toilettentagebuch

Der Betriebsprüfer eines Finanzamtes (ausgerechnet…) in Baden-Württemberg renovierte seine Wohnung und richtete sich dabei ein häusliches Arbeitszimmer ein, obwohl er die meiste Arbeitszeit in den Räumen der Behörde absaß. Mit einer Klage wollte er aber nicht nur die Absetzung der Kosten für die Renovierung des Arbeitszimmers, sondern auch die für das Gäste-WC als Werbungskosten durchsetzen. Immerhin würde ja eine – zumindest teilweise – berufliche Nutzung vorliegen. Als Nachweis legte der gewissenhafte Beamte ein penibel geführtes Toiletten-Tagebuch vor. Danach hatte er das WC während der Renovierungsphase 9 – 10 mal täglich besucht. Davon wären seiner Meinung nach 8 – 9 „Sitzungen“ als beruflich anzusehen, immerhin ein Anteil von 73,58 %.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wird sich seine Gedanken über die Verdauung des Klägers gemacht haben, entschied aber, dass der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit nicht in seinem Arbeitszimmer und erst recht nicht in der Toilette liegen würde. Man ist versucht zu sagen: ein Griff ins Klo für den eifrigen Betriebsprüfer.

Lust auf mehr …. Steuerermäßigung: Das SM-Studio in der Ferienwohnung

Ganz besondere Räumlichkeiten standen in einem Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht im Mittelpunkt. Aber der Reihe nach: Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger eine Wohnung vermietet und auf diese Umsätze den ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7% Umsatzsteuer angewendet hatte. Das ist grundsätzlich in Ordnung, denn: Diese Steuerbegünstigung ist bei der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden völlig legitim.

Das zuständige Finanzamt aber hatte aus den 7 kurzerhand 19% Umsatzsteuer gemacht. Nicht ohne Grund: Bei der Nutzung der Räumlichkeiten stünden bestimmte sexuelle Praktiken im Vordergrund, damit wäre die Beherbergung nicht mehr „charakterbestimmend“ gewesen. Sprich: Dort wäre es wohl kaum um das Beherbergen, geschweige denn ums Schlafen gegangen.

Die Richter inspizierten den Grundriss und Fotos der Ferienwohnung: Wohn- und Schlafzimmer, Küche und Bad. Nichts besonderes also, wären da nicht noch zwei weitere Räume gewesen: einer ganz im Stil eines Bondage-, Sado-Maso (BDSM)-Studios eingerichtet und einer als sogenanntes „Behandlungszimmer“, inklusive eines dabei wohl unverzichtbaren Gynäkologenstuhls.

Das Finanzgericht entschied: Die Steuerbegünstigung sei hinsichtlich der Wohn- und Schlafräume sehr wohl anzuerkennen. Lediglich die Überlassung der beiden „besonderen Räumlichkeiten“ wurde als nicht begünstigt betrachtet.

Sado fürs Gericht, Maso fürs Finanzamt?

Fortsetzung folgt…

 


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