Urlaub von der Steuer absetzen – wie soll das denn gehen? (Serie, Teil 26)

Na, hat der Urlaub bei Ihnen auch einen tiefen Krater in die Haushaltskasse geschlagen? Ich kenn das nur zu gut, man will ja im Urlaub eben nicht nur knausern. Eine zusätzliche Geldquelle wäre jetzt aber schon nicht schlecht. Wie wäre es denn, wenn man den Urlaub einfach von der Steuer absetzen könnte? Als Werbungskosten zum Beispiel, schließlich sorgt ein Urlaub ja dafür, dass ich danach wieder mit ganz frischen Kräften arbeiten kann.
Leider ist diese Argumentation zu schön, um wahr zu sein. Aber, wie immer gibt es ein Aber: Unter gewissen Voraussetzungen geht’s eben doch – zumindest ein bisschen…
Gemischter Urlaub
Um es gleich noch mal klar zu sagen: Prinzipiell lässt sich ein Urlaub nicht von der Steuer absetzen. Wenn Sie ihn aber mit einem dienstlichen Anlass verbinden, geht schon etwas. Beispiel gefällig? Sie müssen zu einem dreitägigen Kongress nach Berlin, der von Mittwoch bis Freitag geht. Sie hängen dann noch Samstag und Sonntag für ein privates Wochenende hintendran. Oder Sie gehen unmittelbar nach Ende einer Dienstreise in London gleich in einen zweiwöchigen Urlaub auf der britischen Insel. Wichtig ist: Es muss immer einen beruflich bedingten Teil geben – und der muss mindestens 10 Prozent der gesamten Reisezeit ausmachen, sonst verweigert das Finanzamt die Anerkennung. Also in einem zweiwöchigen Urlaub mal einen Tag zu einem Kongress gehen funktioniert nicht.
Was wird anerkannt?
Bis zum Jahr 2009 war die Sache klar: Das Finanzamt hat die Werbungskosten anerkannt, die ursächlich mit dem beruflichen Teil der Reise zusammenhängen, zum Beispiel Kongressgebühren, Hotelkosten und Verpflegungsmehraufwand. Die manchmal beträchtlichen Reisekosten aber nicht. Damit wollte sich schon Mitte der 90er Jahre ein Computerexperte nicht abfinden und klagte sich durch die Instanzen. Er war damals eine Woche in Las Vegas, vier Tage auf einer Messe, drei privat. Erst der Bundesfinanzhof entschied 2009 (Az: GrS 1/06): Auch die Reisekosten können abgesetzt werden, im Regelfall anteilig gemäß der Verteilung der Reisetage beruflich/privat. Der IT-Fachmann, der knapp 15 Jahre für sein (Steuer-) Recht kämpfte, konnte somit 4/7 der Flugkosten absetzen.
Oft wird auch eine Sprachreise anerkannt, meist die Hälfte aller Kosten. Auch hier ist es von Vorteil, wenn die jeweilige Sprache der beruflichen Tätigkeit nutzt. Allgemeine Bildungsreisen hingegen lassen sich in der Regel nicht absetzen.
Wenn Sie mit der ganzen Familie in den Urlaub fahren und das mit dienstlichen Verpflichtungen verbinden, wird das Finanzamt besonders genau hinschauen. Und von den Reisekosten absetzen lassen sich dann selbstverständlich auch nur Ihre Kosten, nicht die der Familienangehörigen.
Zusammenfassung: Eine Urlaubsreise lässt sich anteilig von der Steuer absetzen, wenn mindestens 10 Prozent der Reisezeit beruflich bedingt sind.
Zum vorherigen Teil der Serie:
Progressionsvorbehalt – was steckt hinter diesem bizarren Wortungetüm? (Serie, Teil 25)
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