22.04.2016 · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Zwei krasse Fälle. Oder womit sich Finanzgerichte beschäftigen

Ganz klar, wir leben in einem Rechtsstaat, in dem sich jeder gegen empfundenes Unrecht zur Wehr setzen kann. Und das ist auch mehr als gut so. Doch manchmal, so mein persönliches Empfinden, übertreiben es einige. Man kann sich zum Beispiel nicht vorstellen, auf welche Ideen die Leute kommen, wenn es um Steuern geht. Genauer gesagt um einen Esszimmertisch sowie die Studienkosten der Kinder. Zwei selbstständig tätige Männer wollten die Kosten dafür jeweils als Betriebsausgaben absetzen. Und als die Finanzämter Nein sagten, klagten die beiden. Spätestens wenn Sie gleich die ganzen Geschichten lesen (und vor allem, die „einfallsreichen“ Begründungen dazu), werden Sie sich – wie ich – fragen: Warum haben die eigentlich geklagt?

Fall 1: Der Esszimmertisch mit sechs Stühlen

Schon im Jahr 2008 hatte ein Unternehmer (gewerbliche Bauleitung) in Rheinland-Pfalz einen Esszimmertisch aus Nussbaum nebst sechs weißen Lederstühlen für stolze 9.927 Euro gekauft. Die edle Einrichtung platzierte er im Esszimmer, das zum Wohnzimmer hin offen ist. Natürlich lehnte das Finanzamt sein Ansinnen auf steuerliche Absetzbarkeit ab – und natürlich klagte der Mann. Seine Begründung: Er sei auf Tisch und Stühle angewiesen, weil er nur dort Pläne und Akten bearbeiten und Besprechungen machen könne. Sein Büro und der Schreibtisch dort seien zu klein. Und: Die Esszimmergruppe würde er mindestens zu 3/7 beruflich nutzen – und nur am Wochenende auch privat.

Das Finanzgericht Neustadt schmetterte das Ansinnen des Unternehmers aber kürzlich ab (Az: 6 K 1996/14). Und die Begründung ist pfiffig, wie ich finde: Die Möbel dienen der Einrichtung eines privaten Raumes, so die Richter. Und deshalb können sie nicht wie zum Beispiel ein Auto behandelt werden, das sowohl für unternehmerische als auch private Nutzung geeignet ist. Und deshalb müssten auch die Zeiten der „Nicht-Nutzung“ des Esszimmertisches berücksichtigt werden. Zu deutsch: Auch wenn die Essgruppe gar nicht verwendet wird, hat sie einen Zweck, und der ist eindeutig privat. Und deshalb liegt der Anteil der unternehmerischen Nutzung mit 2,9 Prozent deutlich unter 10 Prozent – und diese Grenze ist für eine steuerliche Anrechnung zwingend. Und fast schon süffisant heißt es noch: Für vier der sechs Stühle sei übrigens gar keine unternehmerische Nutzung zu erkennen, der Mann habe ja immer nur Einzelgespräche geführt. Schließlich deutete das Gericht noch an, dass der hohe Preis eher auf privaten Geschmack als unternehmerische Zweckmäßigkeit hindeute.

Fall 2: Die Studienkosten der Kinder

Auch hier wollte ein selbstständig tätiger Mann (Unternehmensberater) – nach meiner Meinung – besonders schlau sein. Er finanzierte seinem Sohn und seiner Tochter jeweils mindestens ein Bachelorstudium (Business and Management Studies beziehungsweise BWL), machte aber mit Ihnen einen Deal: Die Kinder verpflichteten sich, nach Studienabschluss jeweils für drei Jahre im väterlichen Unternehmen zu arbeiten – oder aber die Studienkosten zurückzuzahlen. Um die 35.000 Euro (größtenteils die Studiengebühren) kamen da im Laufe von vier Jahren zusammen, und die wollte der Vater über die Jahre verteilt als Betriebsausgaben absetzen.

Das Finanzgericht Münster lehnte dieses Ansinnen aber ab (Az: 4 K 2091/13 E). Um die Begründung kurz zu machen: Kosten, die für die Ausbildung der Kinder entstehen, gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Eltern sind einfach verpflichtet, Kosten einer Ausbildung bis zum Berufseinstieg zu tragen. Die verschiedenen Argumente des Vaters, etwa der frühzeitigen Förderung von geeignetem Personal und der langfristigen Bindung ans eigene Unternehmen, überzeugten das Gericht nicht. Auch, dass die beiden Kinder vor den jeweiligen Studien und während der Ausbildungszeit geringfügig beim Vater beschäftigt waren.

 

Meine Meinung: Zwei unternehmerisch tätige Männer waren der Meinung, dass Frechheit siegt. Zum Glück machte sie das in diesen beiden Fällen nicht.

 

Geschrieben von:
Theresa Voigt Theresa war anfangs ein kompletter Steuer-Neuling. Mittlerweile hat sich die gelernte Softwareentwicklerin aber als Semi-Steuerprofi entpuppt und beschäftigt sich seither hauptsächlich mit den alltäglichen Problemen und Fragen im Hinblick auf die Steuererklärung. Durch das Muttersein ist sie gleichzeitig zum Organisationstalent geworden und hält im selben Atemzug das Entwickler-Team im Zaum.
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Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Henry Hannemann sagt:

    Hallo Frau Voigt,
    ich gebe Ihnen recht, das die Fälle aus Sicht der Klagenden ehr fragwürdige Interessen haben, aber ich mag es gar nicht, wenn Sie sich hier auf die „Männer“ Urteile stürzen und das auch prägnant in Ihrer persönlichen Meinung austragen.
    Auch Frauen gehen solche Wege und aus meiner Kenntnis heraus auch deutlich interessantere und noch abwägendere Fälle ( Ideen ) der steuerlichen Ansetzbarkeit haben/ hatten.
    Lieber neutral bleiben . Dann ist alles gut.
    Gruß,

  • Avatar Siggelkow sagt:

    Ich find die beiden Entscheidungen der Gerichte gut. Da der Steuerzahler schon mehr als reichlich Angelegenheiten finanzieren muß, die den Unternehmen zugute kommen ( z.B. Stromvergütungen für Solar, Strom- Spargelstangen in der Landschaft u.ä.m. ), ist da endlich mal ein Schlußpunkt. gesetzt.

  • Avatar Michael Hunter sagt:

    Bravo! Nothing political here…

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    As an expat living in a third country (to date), I read business & tax publications for leisure. They are so indicative of a culture.

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    Cheers!

  • Avatar Alexander Graef sagt:

    Ich finde die Argumentation im 2. Fall nicht richtig.
    Wäre der Vater Geschäftsführer einer GmbH gewesen, wären die Kosten höchstwahrscheinlich als gewinnmindernd akzeptiert worden.

  • Avatar Marianne Gerlach sagt:

    Komisch, ich konnte mein Schlafsofa probemlos als Betriebsausgabe absetzen und der Steuerberater hatte nach ausgiebigem Test des neuen Möbelstückes nichts dagegen einzuwenden… 😉

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    So ein „Glück“ wird leider nicht jedem Steuerpflichtigen zuteil. 😉


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