06.01.2017 · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Wie lange gibt es eigentlich Kindergeld?

Gerade wurde der Betrag für das Kindergeld erhöht, wenn auch nur um 2 Euro pro Monat. Doch haben Sie sich auch schon mal gefragt, wie lange es eigentlich Kindergeld gibt? Bis 18 scheint irgendwie klar zu sein, aber was ist danach? Bei einer Ausbildung oder einem Studium? Und wann ist Schluss? Gerade die letzte Frage musste jetzt vor einem Finanzgericht geklärt werden – dabei ging es, irgendwie recht typisch bei gerichtlichen Fragen, um gerade mal einen Monat…

Die Fakten zum Kindergeld

Die wichtigsten beiden Fragen sind natürlich, wie viel gibt es und bis zu welchem Alter wird gezahlt:

  • Höhe des Kindergelds: Seit 1. Januar 2017 gibt es für das erste und zweite Kind 192 Euro Kindergeld pro Monat, für das dritte 198 Euro und für jedes weitere 223 Euro. Im nächsten Jahr gibt es jeweils monatlich noch mal 2 Euro mehr.
  • Grundregel: Kindergeld gibt es für alle Kinder ohne Ausnahme bis zum 18. Geburtstag. Von 18 bis 25 Jahren kann es in bestimmten Fällen noch Kindergeld geben. Ab dem 25. Geburtstag gibt es kein Kindergeld mehr. Ausnahme: behinderte Kinder, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Jetzt stellt sich natürlich die Frage, in welchen Fällen für die jungen Erwachsenen zwischen 18 und 25 Anspruch auf Kindergeld besteht.

Hier die wichtigsten Szenarien:

  • Erststudium und Erstausbildung: Dazu zählen die „normale“ Schule, die erste Berufsausbildung und das erste Studium.
  • Suche nach Ausbildungsplatz: Wenn das erwachsene Kind nachweislich einen Ausbildungsplatz sucht, gibt es auch noch Kindergeld.
  • Übergangszeit nach der Schule: Wer nach der Schule nicht gleich mit Ausbildung oder Studium anfängt, dem wird bis zu vier Monate lang Kindergeld gezahlt.
  • Arbeitslosigkeit: Wer arbeitssuchend gemeldet ist, kann Kindergeld bis zum 21. Geburtstag beziehen.
  • Freiwilliges soziales Jahr: Auch dabei und ähnlichen freiwilligen Diensten wird weiterhin Kindergeld gezahlt.

 

Wann ist wirklich Schluss – der Fall vor dem Finanzgericht

Eigentlich könnte und sollte damit ja alles klar sein, aber es gibt eben doch immer wieder Fälle, wo die Gerichte bemüht werden müssen.
Eine junge Frau hatte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin absolviert. Am 20. Juli 2015 bestand sie die staatliche Abschlussprüfung. Die Schule bestätigte das im Vertrag festgehaltene Ausbildungsende zum 31. August 2015, es gab sogar auch noch für den August eine Ausbildungsvergütung. Und was passierte? Die Familienkasse forderte das bereits für August gezahlte Kindergeld zurück. Schließlich sei die Berufsausbildung mit der bestandenen Prüfung oder spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu Ende gewesen.
Also nur mal kurz zum Verständnis, die Familienkasse fordert vermutlich 190 Euro zurück. Das Ärgerliche an einer solchen Sache ist, dass die Familie den Rechtsweg einschlagen musste. Das Finanzgericht in Baden-Württemberg gab der Familie nicht nur recht (Az: 7 K 407/16) – und dafür gab es mehrere Gründe, sondern schickte auch gleich noch eine Botschaft an die Familienkasse:

„Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, warum nach den für die beklagte Familienkasse geltenden internen Dienstanweisungen bei bestimmten Ausbildungsgängen zwar auf die gesetzliche Ausbildungsdauer abzustellen sei, dies jedoch trotz vergleichbarem Sachverhalt nicht im Streitfall gelten soll.“

Das heißt also kurz, es ist schon merkwürdig, dass sich die Finanzkasse mal eben über interne Dienstanweisungen hinweg gesetzt hat…

Geschrieben von:
Stefan Heine Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Als Geschäftsführer von smartsteuer hält Stefan das Team mit seiner harmonischen Art zusammen und fokussiert es auf das gemeinsame Ziel: Die einfachste Steuererklärung.
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LETZTE BEITRÄGE

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Ines sagt:

    Für junge Erwachsene, die Wehr-oder Zivildienst geleistet haben, müsste sich auch in diesem Jahr noch der Bezug von Kindergeld um die geleistete Dienstzeit über den 25. Geburtstag hinaus (natürlich nur, wenn sie noch in der Ausbildung sind) verlängern.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Stimmt, so ist das. Aufgrund von Wehr- oder Zivildienst kann auch die steuerliche Anrechnung als Kind noch über das 25. Lebensjahr hinaus passieren.


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