31.07.2020 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Steuer zu spät abgegeben – welche Strafen drohen?

Wir schreiben den 31. Juli 2020. Heute ist es so weit. Ihre Steuererklärung für 2019 muss beim Finanzamt sein. Was droht, wenn Sie es nicht mehr rechtzeitig schaffen? Müssen Sie als Strafe einen Verspätungszuschlag zahlen? Wie hoch ist der? Und wer kann das alles vermeiden? Sie erfahren es hier.

Zuerst, wenn Sie diesen Blogbeitrag am Tag seines Erscheinens lesen, haben Sie noch eine reale Chance, Ihre Steuer pünktlich abzugeben. Mit unserer Online-Steuererklärung smartsteuer geht das schnell und einfach. Weil Sie das ganze auch noch übers Internet senden, schaffen Sie es noch rechtzeitig. Wenn Sie sich denn gleich heute noch ransetzen…

Die gute Nachricht zuerst

Viele Steuerzahler können über die Frist 31. Juli nur lachen. Denn sie müssen keine Steuererklärung abgeben. Klar ist also: Nur wer dazu verpflichtet ist, muss sich an den Termin halten. Ob Sie ein „Pflichtabgeber“ sind, können Sie zum Beispiel in diesem Blogartikel nachlesen. Dort steht übrigens auch, warum es sich besonders lohnt, seine Steuererklärung gerade dann zu machen, wenn man es nicht muss. Kurze Anmerkung: Freiwillige Abgeber haben dafür sogar bis zu vier Jahre Zeit.
Zur Sicherheit: Die folgenden Informationen gelten nur für Pflichtabgeber.

Die große Keule – der Verspätungszuschlag

Lassen wir nun die Katze aus dem Sack. Wer zu spät abgibt, zahlt für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der Steuerschuld. Mindestens aber 25 Euro pro Monat. Es kann sogar passieren, dass aus einer Steuererstattung plötzlich eine Nachzahlung wird. Denn der Verspätungszuschlag wird gleich von Ihrer Steuererstattung abgezogen. Beispiel: Steuererstattung 180 Euro. Acht Monate Verzug – 200 Euro. Sie müssen also 20 Euro nachzahlen. 

Es gibt eine kleine Hoffnung

Nun, ob Sie den Verspätungszuschlag tatsächlich zahlen müssen, hängt erstens davon ab, wie viel Sie zu spät sind. Und zweitens spielt unter Umständen auch das Finanzamt eine Rolle. 

  • Wenn Sie bis zum 28. Februar 2021 für das Steuerjahr 2019 abgeben, kann Ihre Finanzbeamtin oder Ihr Finanzbeamter vom Verspätungszuschlag absehen. Klare Regeln dafür gibt es nicht. Wer aber regelmäßig zu spät kommt oder eine größere Steuernachzahlung leisten muss, dürfte am Zuschlag nicht vorbeikommen. „Ersttäter“ können unter Umständen mit Gnade rechnen.
  • Wird es noch später, also geben Sie nach dem 28. Februar 2021 ab, gibt es keine Ausreden mehr. Der Verspätungszuschlag wird definitiv fällig. Und da Sie dann auf jeden Fall schon im März 2021 sind, reden wir von mindestens acht Monaten, also mindestens 200 Euro Strafe. 

Schnell noch eine Fristverlängerung

Manchmal will das Leben nicht so, wie man selbst will. Und Sie konnten es nicht rechtzeitig schaffen. Dann dürfen Sie eine Fristverlängerung mit einer kurzen Begründung beantragen. Etwa lange Krankheit, Auslandsaufenthalt oder fehlende Unterlagen. Schicken Sie das formlos und so schnell wie möglich, etwa per E-Mail. Versuchen Sie aber trotzdem, zügig die Steuererklärung zu machen. Denn der Antrag auf Fristverlängerung kann auch abgelehnt werden. 

Die Billigkeitsregelung

Vor allem Rentner, aber auch erwerbstätige Personen, sind schon von der Aufforderung des Finanzamtes überrascht worden, doch jetzt in einer recht knappen Frist die Steuererklärung(en) für das aktuelle und sogar auch zusätzlich für zurückliegende Jahre zu machen. Hier gilt: Wenn Sie als aufgeforderte Person davon ausgehen konnten, keine Steuererklärung machen zu müssen, entfällt die normale Frist (31. Juli des Folgejahres). Es gilt nur die im Schreiben genannte Frist. Falls Sie die aber verpassen – und keine Fristverlängerung beantragen und bewilligt bekommen – werden automatisch Verspätungszuschläge fällig, 25 Euro mindestens im Monat.

Fassen wir noch einmal zusammen:




Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie eine Steuererklärung machen müssen und die Frist am 31. Juli verpassen, kann ein Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent der Steuerschuld fällig werden, mindestens jedoch von 25 Euro im Monat. Wenn Sie erst im März des Folgejahres oder später abgeben, müssen Sie in jedem Fall zahlen. Lassen Sie es lieber nicht so weit kommen. Jetzt noch schnell abgeben – oder eine Fristverlängerung mit gutem Grund beantragen.


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